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Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
Verbrauchertelegramm Europaausgabe - September 2023
Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 69 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)
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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe September 2023

Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 69 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)

MAUTSTRAFEN AUS ÖSTERREICH

Der Leitfaden des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ)

Seit Mitte Januar 2023 wurde das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Italien von sehr vielen Verbraucher:innen kontaktiert, die auf österreichischen Autobahnen unterwegs waren und Auf-forderungen zur Zahlung von Ersatzmautgebühren vonseiten der Asfinag - der Konzessionsge-sellschaft der österreichischen Autobahnen - oder Strafen von den zuständigen lokalen Behörden erhalten haben. Die Erfahrungen und Informationen, die bei der Bearbeitung einer wachsenden Zahl von Beschwerden in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Verbraucherzentrum Öster-reich gesammelt wurden, haben zu einem nützlichen Mini-Leitfaden geführt, der informative Tipps enthält, sei es für all jene, die auf Österreichs Autobahnen unterwegs sind und eine Strafe vermeiden wollen, als auch für alle, die bereits einen Bescheid erhalten haben und nicht wissen, wie sie damit umgehen sollen. Hier können Sie den Leitfaden herunterladen.


VORSICHT FALLE

Gefälschte Angebote von Flügen und Zugfahrten für 2 Euro

In den sozialen Netzwerken kursieren gefälschte Angebote von Geschenkkarten zum Preis von lediglich 2 Euro für Flüge mit Ryanair oder Reisen mit Trenitalia. Wer darauf hereinfällt, füllt einen Fragebogen mit den persönlichen Daten aus und gibt die Kreditkartendaten an, von welcher nicht nur die 2 Euro abgezogen werden, sondern weit höhere Beträge in Form von Abonnements, die man, wenn man seine Karte nicht regelmäßig kontrolliert, erst Monate später bemerkt. Die Geschenkkarte gibt es natürlich nicht, und die fast kostenlosen Flüge oder Zugreisen bleiben nur eine Wunschvorstellung. Lesen Sie auf der Website des EVZ, wie Sie sich gegen das Phishing-Phänomen schützen können.

E-COMMERCE

Hände weg von Käufen von Unbekannt

In letzter Zeit haben sich einige Verbraucher:innen beim EVZ gemeldet, die einen unüberlegten Kauf getätigt haben, indem sie auf eine gesponserte Anzeige auf Facebook geklickt haben und Waren bestellt haben, die sie dann in bar bei der Lieferung bezahlt haben. In der Anzeige erschienen die Waren von bester Qualität zu sein, angekommen ist dann nur eine minderwertige oder ganz und gar unbrauchbare Ware. Theoretisch kann man in solchen Fällen vom Kauf zurücktreten oder die Gewährleistung einfordern. Das Problem bei diesen Fällen: Man weiß gar nicht, von wem man gekauft hat. Auf dem Paket oder im Paket selbst finden sich keine Hinweise, die Anzeige auf Facebook ist auch nicht mehr auffindbar und eine Bestellbestätigung per E-Mail gab es auch nicht, somit ist eine Reklamation gar nicht möglich. Da die Ware nicht mit Kreditkarte bezahlt wurde, gibt es auch keine Chargeback-Möglichkeit. Es ist daher wichtig, vor dem Kauf nachzuprüfen, welches Unternehmen hier verkauft und ob es eine E-Mail und eine Postadresse gibt, die auch kontaktierbar ist. Mehr zu Onlinefallen finden Sie auf der Webseite des EVZ.


FALL DES MONATS
Eine Verbraucherin aus Italien hatte einen Flug nach Lagos in Nigeria angetreten. Als sie jedoch am Ziel ankam, musste sie mit Erschrecken feststellen, dass ihr Koffer nicht auf dem Förderband am Flughafen war. Sie hat den Verlust beim eigenen Schalter am Flughafen angezeigt und darauf gehofft, dass der Koffer samt Inhalt wieder auftaucht – leider vergebens. Sie kontaktierte daraufhin die Fluggesellschaft mit einer Liste der im Gepäck enthaltenen Gegenstände und deren Wert und kam dabei auf einen Betrag von über 3000 Euro. Die deutsche Fluggesellschaft antwortete ihr, dass nach ihrem Koffer weiter gesucht würde und ging auf die Erstattungsforderung nicht ein. Nach drei Monaten ohne Rückmeldung wandte sich die Verbraucherin an das Europäische Verbraucherzentrum Italien, welches ihren Fall an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland weiterleitete. Einige Wochen nachdem das EVZ Deutschland interveniert hatte, die gute Nachricht: Die Fluggesellschaft war bereit, im Rahmen der im Montrealer Übereinkommen vorgesehen Haftungsgrenzen zu zahlen und die Verbraucherin erhielt knapp 1600 Euro.