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Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe Dezember 2025
Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 92 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)
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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe Dezember 2025

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Verbraucheragenda 2030 vorgestellt

Kürzlich wurde der neue strategische Plan der Europäischen Kommission für die Verbraucherpolitik der nächsten fünf Jahre angenommen und vorgestellt: die Verbraucheragenda 2030. Zwar genießen europäische Verbraucherinnen und Verbraucher ein hohes Schutzniveau, doch steigende Lebenshaltungskosten, sich wandelnde Marktpraktiken, und der Boom des elektronischen Handels erfordert neue Anpassungen. Eine starke Verbraucherpolitik dient nicht zuletzt auch dem Schutz EU-konformer Unternehmen vor unlauterem Wettbewerb. Der Schwerpunkt der Agenda liegt dabei auf vier grundlegenden Säulen. Zum einen soll der Binnenmarkt für Verbraucherinnen und Verbraucher vollendet werden, digitale Fairness und Verbraucherschutz im Internet sollen verbessert werden, der nachhaltige Konsum gefördert und an der wirksamen Durchsetzung und dem Rechtsschutz soll gearbeitet werden, um dem exponentiellen Wachstum im elektronischen Handel und der Zunahme von unsicheren und nicht konformen Produkten, die hauptsächlich aus Drittländern stammen, sowie den unlauteren Geschäftspraktiken von Unternehmern mehr entgegen zu setzen, die sich nicht an die Vorschriften halten.

DIGITAL SERVICES ACT

Amazon bleibt „sehr große Online-Plattform“

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat letzthin Amazons Klage gegen die Einstufung als „sehr große Online-Plattform („VLOP“) abgewiesen. Diese Einordnung verpflichtet Amazon zu strengeren Auflagen, unter anderem zur Empfehlungsoption ohne Profiling, zu einem öffentlichen Werbearchiv oder den Zugang von Forschern zu bestimmten Daten. Amazon zufolge verstieß dies gegen mehrere Grundrechte, die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert sind, darunter insbesondere die unternehmerische Freiheit, das Recht auf Eigentum, den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, die Meinungs- und Informationsfreiheit sowie das Recht auf Achtung des Privatlebens und den Schutz vertraulicher Informationen. Der Gerichtshof sah dies anders, die strengen Auflagen, die mit der Einstufung zur VLOP“ einhergehen, bleiben aufrecht.

FLUGREISEN

Haustiere zählen zum „Gepäck“

Ein Urteil des EUGHs hat festgestellt, dass ein im Gepäckraum mitreisendes Haustier als Reisegepäck gilt und somit unter die vom Montrealer Übereinkommen vorgesehen Haftungsgrenzen fällt. Im konkreten Fall befreite sich eine Hündin beim Transport zum Flugzeug aus der Box und konnte nicht mehr gefunden werden. Die Eigentümerin hatte daraufhin einen immateriellen Schadenersatz von 5000 Euro vor einem spanischen Gericht gefordert, welches den EUGH mit der Frage betraute, ob ein Haustier als „Reisegepäck“ gemäß Montrealer Einkommen gilt. Das Gericht hat dies nun bestätigt. Der Haftungshöchstbetrag des Luftfahrtunternehmens für den Verlust von Reisegepäck beträgt aktuell 1.519 SZR, also ca. 1900 EUR) und inkludiert sowohl den immateriellen als auch den materiellen Schaden.

FALL DES MONATS
Ein deutscher Verbraucher hatte einen Aufenthalt für 4 Nächte in einem Bungalow eines Campingplatzes gebucht und vorab vollständig bezahlt. Bei der Ankunft fand er jedoch Ameisen in der Unterkunft vor. Er meldete das Problem und bekam einen anderen Bungalow zugewiesen, aber auch dort gab es Ameisen. Der Verbraucher reiste noch am selben Abend ab und verlangte die Erstattung des vollen Betrags, was das Unternehmen jedoch ablehnte. Der Verbraucher bat daher das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland um Hilfe, das den Fall an das EVZ Italien weiterleitete. Dank der Intervention des EVZ Italien erstattete das Unternehmen aus Kulanz tatsächlich fast 50% des bezahlten Betrags, wies aber darauf hin, dass das geringfügige Vorkommen von Insekten in einer ebenerdigen Unterkunft in einem im Pinienwald gelegenen Campingplatz normal sei.