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die Europäische Union
Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe Februar 2023
Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 12 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)
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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe Februar 2023

GEWÄHRLEISTUNG

Was ist zu tun, wenn das Auto im Ausland gekauft wurde?

Der digitale Gebrauchtwagenmarkt mit seinen internationalen Vergleichsmöglichkeiten spielt eine immer größere Rolle und macht den Autokauf im Ausland immer einfacher und interessanter. Auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen begünstigen die Entscheidung, ein Fahrzeug aus dem Ausland zu importieren. So gilt z. B. die gesetzliche Garantie (Gewährleistung) im gesamten EU-Raum und kann auch grenzüberschreitend in Anspruch genommen werden. Dennoch ist ge-rade bei der Durchsetzung des Gewährleistungsrechtes bei Importwagen besondere Vorsicht geboten. Lesen Sie auf der Seite des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ), welche wichtige Verhaltensregeln Sie beherzigen sollten, sobald ein Mangel auftritt.

VORSICHT FALLE

Der Traktorbetrug: eine wiederkehrende Masche

Schon vor Jahren gab es beim Europäischen Verbraucherzentrum Meldungen von Betroffenen, die im Internet einen Traktor oder andere Arbeitsmaschinen kaufen wollten, dabei aber einem Betrug aufgesessen sind und viel Geld verloren haben. Nun scheint diese Masche wieder aktuell zu sein. Die Kriminellen stehlen dabei die Identität eines tatsächlich existierenden Unternehmens und erstellen eine eigene Homepage. Auf dem ersten Blick scheint es sich um seriöse Angebote zu handeln, aber lesen Sie auf der Webseite des EVZ, wie man nicht in die Falle tappt.

PAUSCHALREISEN

Preisminderung auch bei Corona-bedingter Vertragswidrigkeit

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechtssache C-396/21 kürzlich ein Urteil zum Thema Pauschalreisen in Zeiten des Coronavirus gefällt. Zwei Reisende aus Deutschland waren am 13. März 2020 zu einem Urlaub auf den Kanarischen Inseln aufgebrochen, wo sie die Verschärfung der Coronalage und der entsprechenden Eindämmungsmaßnahmen miterlebten: Strände wurden geschlossen und eine Ausgangssperre verhängt, so dass sie ihr Zimmer außer zum Essen nicht verlassen durften. Der Zugang zu den Schwimmbädern und Liegestühlen wurde untersagt und das Animationsprogramm wurde ebenfalls gestrichen. Am 18. März 2020 wurde den beiden Reisenden mitgeteilt, dass sie jederzeit bereit sein müssten, die Insel zu verlassen, und tatsächlich wurden sie am nächsten Tag nach Deutschland zurückgebracht. Die Reisende hatten eine Rückerstattung von 70 % des Reisepreises gefordert, was der Veranstalter abgelehnt hatte, da er sich für den Vorfall nicht verantwortlich fühlte. Der EuGH hat nun entschieden, dass der Reisende auch dann Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises hat, wenn die Vertragswidrigkeit der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen durch Einschränkungen bedingt ist, die an seinem Reiseziel zur Bekämpfung der Verbreitung einer Infektionskrankheit angeordnet wurden. Die Zurechenbarkeit zum Veranstalter ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da die Richtlinie in Bezug auf das Recht auf Preisminderung eine verschuldensunabhängige Haftung des Veranstalters vorsieht.

FALL DES MONATS
Unter den vielen Hochzeitsgeschenken für eine österreichische Verbraucherin befanden sich auch vier Gutscheine eines italienischen Möbelhauses über insgesamt 1.600 Euro. Sie war davon ausgegangen, dass, wie in Österreich üblich, die Gutscheine eine lange Gültigkeit haben und wollte auf den richtigen Moment warten, sie einzulösen. Erst als sie das Richtige gefunden hatte und einen der Gutscheine einlösen wollte, las sie auf der Rückseite, dass dieser eine Gültigkeit von nur einem Jahr hatte und somit verfallen war. Die Verbraucherin bat daraufhin das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Österreich um Hilfe und dieses wandte sich an das EVZ Italien, um Informationen zur italienischen Rechtslage zu erhalten. Die Berater:innen des EVZ Italien bestätigten die Rechtmäßigkeit der vom italienischen Unternehmen gesetzten Frist, kontaktierten aber dennoch das Möbelhaus, um eine Verlängerung der Gültigkeit auf dem Kulanzweg zu beantragen. Und tatsächlich gewährte das Möbelhaus eine Verlängerung in Kulanz, was einmal mehr zeigt, dass sich über die vielen Jahre, in denen das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren tätig ist, eine meist erfolgreiche und gute Zusammenarbeit mit den Unternehmen entwickelt hat.