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Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe Dezember 2023
Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 92 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)
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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe Dezember 2023

E-COMMERCE

Die Tipps des EVZ für den Online-Kauf

Anlässlich des Black Friday hat das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net) eine Reihe von Tipps für den Online-Kauf zusammengestellt, die allerdings nicht nur in Zeiten starker Rabattaktionen gelten. Viele wissen natürlich bereits, dass bei in der EU gekauften Produkten auch dann noch die zweijährige gesetzliche Gewährleistung gilt, wenn sie mit einem Rabatt erworben wurden. Viele Verbraucher:innen kennen auch das 14-tägige Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften, aber haben Sie schon einmal von Chargeback, Dropshipping und Dark Patterns gehört? Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) erklärt, worum es sich handelt und worauf Sie achten müssen.

SOZIALE MEDIEN UND PERSÖNLICHE DATEN

Meta führt kostenpflichtiges Abonnement ein

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat in einer am 1. November veröffentlichten Entscheidung dem Social Media Konzern Meta die Verwendung von auf Facebook und Instagram gesammelten personenbezogenen Nutzerdaten für gezielte Werbung auf diesen Plattformen verboten. Daraufhin hat Meta für Nutzer:innen in der Europäischen Union die Möglichkeit eines kostenpflichtigen Abonnements von (vorerst) 12,99 Euro monatlich eingeführt. Beim Öffnen der jeweiligen App wurden viele Nutzer:innen bereits mit einer Mitteilung konfrontiert, die ihnen die Wahl zwischen einem kostenpflichtigen, werbefreien Abonnement und der weiterhin kostenlosen Nutzung des Dienstes bot. Überraschenderweise war dabei die Option, die App und die persönlichen Daten wie bisher zu nutzen, deutlicher hervorgehoben: Ein Zeichen dafür, dass Meta die für Werbezwecke gesammelten Daten wahrscheinlich für wertvoller hält als die Einnahmen durch ein Abo. Ob diese Vorgehensweise rechtmäßig ist, wird zur Zeit von den europäischen Datenschutzbehörden geprüft, Verbraucher:innen sollten sich aber auf jeden Fall bewusst sein, dass ihre persönlichen Daten wertvoll sind und einen echten Preis für die Nutzung sozialer Netzwerke darstellen.

VORSICHT FALLE!

Fake Accounts von Fluggesellschaften auf X (vormals Twitter)

Bislang hat das EVZ noch keine Meldungen von Verbraucher:innen erhalten, aber verschiedene Fluggesellschaften und auch andere Medien warnen vor Fake Accounts auf X (vormals Twitter), welche vortäuschen, der offizielle Kundendienst der jeweiligen Fluggesellschaft zu sein und Schwierigkeiten der Passagiere lösen zu wollen. Wer ein Flugunternehmen in einem Post mit einem Tag an eine Fluggesellschaft versieht und um Hilfe bittet, bekommt möglicherweise eine Antwort von einem Bot, der um weitere Informationen über eine Direktnachricht bittet. Wer dann die Buchungsnummer samt anderer Daten an die angebliche Airline schickt, gibt den Kriminellen die Möglichkeit, den Flug zum Beispiel auf eine andere Person und eine andere Strecke umzubuchen, ohne dass dem Opfer dies auffällt. Das Fazit: Um sicher zu gehen, dass man mit der echten Fluggesellschaft in Kontakt ist, bleibt nichts anderes übrig, als die Kontaktmöglichkeiten auf deren offiziellen Webseite zu nutzen. Für weitere Infos zu Phishing und Onlinebetrug.

FALL DES MONATS
Im Dezember 2022 bestellte eine deutsche Verbraucherin bei einem italienischen Online-Shop ein Paar Lederstiefel. Im August 2023 wies das Leder des rechten Stiefels tiefe Falten auf, welche die Verbraucherin schriftlich beim Unternehmen reklamierte. Dieses teilte ihr mit, man würde die Beschwerde nur bei Vorlage eines Expertengutachtens akzeptieren, da seit dem Kauf mehr als sechs Monate vergangen seien. Dabei trug das Unternehmen jedoch nicht dem Umstand Rechnung, dass sich seit dem 1. Januar 2022 das Gesetz bezüglich der Beweislastumkehr dahin geändert hatte, dass die Frist von sechs Monaten auf ein Jahr ausgedehnt worden war: Beim Auftreten eines Mangels innerhalb des ersten Jahres wird davon ausgegangen, dass die Ware bereits zum Zeitpunkt der Lieferung mangelhaft war, außer der Verkäufer kann das Gegenteil beweisen. Da es der Verbraucherin nicht gelang, die Beschwerde zu lösen, wandte sie sich über das EVZ Deutschland an das EVZ Italien, welches das Unternehmen kontaktierte, auf die gesetzliche Änderung hinwies und eine Erstattung des Kaufpreises erreichen konnte.