Finanziell unterstützt durch
die Europäische Union
Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
Verbrauchertelegramm Europaausgabe - September 2024
Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 69 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)
152.92 Kb

 

Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe September 2024

Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 69 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)

REISEN

Nützliche Informationen des EVZ Italien zum sicheren Reisen im Hinblick auf den Datenschutz

Wenn man in den Urlaub fährt, sollte man nicht nur an Entspannung und Spaß denken, sondern auch den Datenschutz nicht außer Acht lassen. Bei der Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb wie einem Hotel oder einem B&B, ist es üblich, dass die Ausweise der Gäste verlangt werden. Dies ist in vielen Ländern aus Sicherheitsgründen und zur Einhaltung der geltenden Vorschriften zur Gästeregistrierung gesetzlich vorgeschrieben. Die Beherbergungsbetriebe müssen nur die für die Registrierung erforderlichen Informationen sammeln. Sie müssen auch sicherstellen, dass die von den Gästen bereitgestellten persönlichen Daten sicher und in Übereinstimmung mit den Datenschutzgesetzen, wie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Europa, verarbeitet werden. Verbraucher:innen sollten darüber Bescheid wissen, wie ihre persönlichen Daten verarbeitet werden und welche Rechte sie haben. Weitere Informationen und nützliche Ratschläge, damit der Datenschutz auch auf Reisen gewahrt bleibt, können Sie hier nachlesen.


LEGALISIERUNG

Touristinnen und Touristen dürfen in Deutschland Cannabis nicht legal konsumieren

Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland warnt: Für Reisende, die einen Besuch in Deutschland planen, bleibt Cannabis illegal. In Deutschland ständig Ansässige dürfen neuerdings bis zu drei Cannabispflanzen pro Erwachsenen in ihrem Haushalt anbauen. Sie dürfen auch registrierten Cannabis-Social-Clubs beitreten, wo sie Cannabis erhalten können und in der Öffentlichkeit bis zu 25 Gramm Cannabis unter gewissen Einschränkungen mit sich führen. Allerdings ist dies nur Personen erlaubt, die seit mindestens sechs Monaten ihren offiziellen Wohnsitz in Deutschland haben. Diese Bedingung schließt u. a. Urlaubende und Studierende im ersten Semester automatisch aus. Somit gibt es für Touristinnen und Touristen nach wie vor keine legale Möglichkeit, Cannabis in Deutschland zu kaufen, zu besitzen oder zu konsumieren. Für weitere Informationen.

FÄHREN

Reisen mit einem Elektroauto in Griechenland

Seit April 2024 müssen Reisende mit Elektro- oder Hybridfahrzeugen neue Regeln beachten, wenn sie in Griechenland an Bord von Fähren gehen. Um an Bord gehen zu dürfen, dürfen die Batterien von wiederaufladbaren Elektro- und Hybridfahrzeugen nur noch eine Restladung von höchstens 40 Prozent ihrer Gesamtkapazität aufweisen. Wer mit dem Elektroauto mit der Fähre das griechische Festland oder eine Insel erreichen will, muss daher auf die Einhaltung dieser neuen Vorschrift achten, sonst wird die Einschiffung verweigert. Welche Rechte man bei Reisen mit dem Schiff in der EU hat, können Sie auf der Webseite des EVZ nachlesen.


FALL DES MONATS
Im Dezember 2023 bestellte Herr B. online bei einem österreichischen Unternehmen einen Langlaufanzug. Bereits nach dem ersten Tragen musste der Verbraucher feststellen, dass der Langlaufanzug starke Gebrauchsspuren aufwies. Er informierte das Unternehmen sofort per E-Mail über die Mängel und legte Fotos bei. Auf Ersuchen des Unternehmens sendete der Verbraucher die defekte Ware an dieses zurück. Nach einiger Zeit wurde derselbe Langlaufanzug wieder bei Herrn B. abgegeben mit der Begründung, es handle sich um eine mechanische Abnützung und keinen Materialmangel. Die im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung vorgesehene Reparatur bzw. der Austausch der Ware wurde ebenso abgelehnt wie die Rückerstattung des Kaufpreises. Daraufhin wandte sich Herr B. telefonisch an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Italien. Das EVZ Italien nahm Kontakt mit dem EVZ Österreich auf. Dieses intervenierte erfolgreich beim österreichischen Händler: Herr B. bekam den Kaufpreis erstattet und durfte den Langlaufanzug sogar behalten.