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Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
Verbrauchertelegramm Europaausgabe - Mai 2024
Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 37 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)
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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe Mai 2024

EU

Neue Regeln für künstliche Intelligenz

Das EU Parlament hat kürzlich das Gesetz über künstliche Intelligenz (KI) verabschiedet. Die neuen Regeln verbieten jene KI-Applikationen, welche die Grundrechte der Bürger:innen bedrohen. Dazu zählen unter anderem die biometrische Kategorisierung auf der Grundlage sensibler Merkmale und das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungskameras für Gesichtserkennungsdatenbanken. Ebenfalls verboten werden künftig Gefühlserkennungssysteme am Arbeitsplatz und in Schulen sowie das Bewerten von sozialem Verhalten mit KI. Auch vorausschauende Polizeiarbeit, die einzig auf der Profilerstellung oder der Bewertung von Merkmalen einer Person beruht, und der Einsatz von künstlicher Intelligenz, um das Verhalten von Menschen zu beeinflussen oder ihre Schwächen auszunutzen, werden verboten. Weitere Informationen unter.

GEWÄHRLEISTUNG

Welche Rechte kann ich bei Refurbished-Ware geltend machen?

Viele Verbraucher:innen entscheiden sich für den Kauf eines generalüberholten elektronischen Gerätes wie z. B eines Refurbished-Handys. Rein rechtlich ist generalüberholte Ware als Gebrauchtware einzustufen. Hier sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit der Herabsetzung der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, wie bei Neuware verpflichtend vorgeschrieben, auf ein Jahr vor. Einige Online-Plattformen und Verkäufer:innen bieten in diesem Zusammenhang eine kostenpflichtige Verlängerung der Garantie für ein weiteres Jahr an. Hierbei handelt es sich jedoch um eine vertragliche und keine gesetzlich geregelte Garantie, die den Bedingungen des Anbieters unterliegt, und mit Auflagen oder Beschränkungen verbunden sein kann. Lesen Sie auf der Webseite des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) was bei Refurbished-Ware zu beachten ist.

VORSICHT FALLE

Werbung für Fake Shops in Sozialen Netzwerken

Immer mehr Verbraucher:innen wenden sich an das EVZ, weil sie in sozialen Netzwerken beworbene Waren bestellt, aber ein Produkt von schlechter Qualität oder sogar eine Spielzeugversion statt eines funktionierenden Produkts erhalten haben. Auf dem Papier greift in solchen Fällen das Widerrufs- und das Garantierecht und eine Erstattung des gezahlten Betrags kann verlangt werden. In der Praxis stellt sich heraus, dass dies nicht möglich ist: Die Seite in den sozialen Medien ist nicht mehr auffindbar, die Telefonnummer, die für die Bestellung per Mitteilung oder Anruf verwendet wurde, funktioniert nicht mehr, und auf dem für die Lieferung verwendeten Paket ist keine Adresse angegeben. Da die Zahlung in diesen Fällen per Nachnahme erfolgt, ist auch ein so genanntes Chargeback - die Beantragung der Rückbuchung der Zahlung beim Kreditkartenunternehmen – nicht möglich. Das EVZ empfiehlt, nur auf Seiten einzukaufen, die eine postalische und eine E-Mail-Adresse sowie eine überprüfbare Mehrwertsteuernummer angeben und die Zahlung per Kreditkarte akzeptieren. Für Informationen über den sicheren Online-Einkauf.

FALL DES MONATS
Zwei italienische Reisende flogen mit einer deutschen Fluggesellschaft nach Stockholm, von dort war die Weiterreise nach Lappland geplant. Allerdings wurde ihr Reisegepäck nicht befördert. Da die Weiterreise bis nördlich des Polarkreises Anfang Januar ohne entsprechende Winterkleidung nicht zumutbar, und der Neukauf der gesamten Ausrüstung sehr teuer gewesen wäre, entschieden sich die Passagiere dazu, den Aufenthalt in Stockholm um eine Nacht zu verlängern, um am Folgetag erneut zum Flughafen fahren zu können - in der Hoffnung, dass ihr Reisegepäck in der Zwischenzeit nachgeliefert wurde. Tatsächlich konnte ihr Reisegepäck am Flughafen in Empfang genommen werden. Daraufhin kontaktierten sie die Fluggesellschaft, um die Rückerstattung der zusätzlichen Hotelübernachtung und Transportspesen zum Flughafen zu fordern. Die Fluggesellschaft lehnte ihre Forderung ab, da laut Fluggesellschaft bei einer Kofferverspätung nur Noteinkäufe erstattet werden müssen. Das EVZ Italien teilte den Beschwerdefall mit dem EVZ Deutschland, denn laut Montrealer Übereinkommen, welches die Haftungsfragen im Flugverkehr regelt, muss die Fluggesellschaft den Schaden ersetzen, der durch Verspätung bei der Beförderung des Gepäcks entsteht. Die Fluggesellschaft akzeptierte nun die Forderung und die Reisenden erhielten die Erstattung.