Finanziell unterstützt durch
die Europäische Union
Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe Jänner 2022
Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 5 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)
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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe Jänner 2022

GEWÄHRLEISTUNG

Die neue Regelung ab jetzt in Kraft

Für alle Käufe von Verbrauchsgütern ab dem 1. Jänner 2022 gelten die neuen Regeln zur Gewährleistung, die mit der Umsetzung der EU-Richtlinien 2019/770 und 771 auch in Italien eingeführt wurden. Zum ersten Mal wird der Kauf digitaler Inhalte und Dienstleistungen eigens im Verbraucherkodex erwähnt und geschützt und zwar nicht nur jene, für die ein Entgelt bezahlt wurde, sondern auch solche, die kostenlos durch das "Bezahlen" mit persönlichen Daten erworben werden Die Dauer der Gewährleistung (zwei Jahre) bleibt unverändert, aber die Verbraucher:in ist nicht mehr verpflichtet, den Mangel innerhalb von zwei Monaten nach dessen Entdeckung anzuzeigen; die Frist für die Vermutung, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung bestand, wird auf ein Jahr ab Lieferung der Ware ausgedehnt (bisher betrug die Frist sechs Monate). Die neuen Vorschriften sind in den Artikeln 128 – 135 vicies ter des Verbraucherkodex nachzulesen.


ROAMING

„Roam like at home“ wird fortgeführt

Gute Nachrichten für Reisende in der EU: Sie können ihr Mobiltelefon bis mindestens 2032 weiterhin ohne zusätzliche Kosten und in der gleichen Qualität wie zu Hause nutzen, um zu telefonieren, SMS zu versenden und das Internet zu nutzen. Der Rat, die Kommission und das Europäische Parlament haben eine politische Einigung in diesem Sinne erzielt. Lesen Sie mehr über Roaming in der EU auf unserer Website.


E-COMMERCE

Rückerstattung mittels Chargeback

In letzter Zeit häufen sich die Anfragen zu Gebrauchtwagenangeboten im Internet, die sich als Betrug herausstellen. Oftmals kommt der gute Rat des EVZ dabei zu spät und es ist bereits ein finanzieller Schaden entstanden. Betrügerische Webseiten klonen dabei die Identität tatsächlich existierender Autohändler: die angegebenen Kontaktdaten entsprechen jenen, die die echte Firma bei der Handelskammer hinterlegt hat. So ist es für Verbraucher:innen nicht einfach, Fake-Angebote zu entlarven. Das EVZ erklärt jedoch hier, wie man es macht.


FALL DES MONATS
Eine italienische Verbraucherin hatte im Januar 2020 mehrere Langstrecken-Flüge auf der Internetseite eines englischen Online-Buchungsportals gebucht und dafür mehr als 1.500 Euro bezahlt. Die Flüge wurden im Frühjahr 2020 coronabedingt annulliert und das Online-Portal hat der Verbraucherin bestätigt, dass der Antrag auf Rückerstattung bei der Fluggesellschaft eingereicht wurde. Daraufhin wurde die Verbraucherin mehrmals vertröstet, da die Fluggesellschaft den Ticketpreis laut Angaben des Online-Portals nicht erstattet hat. Die Verbraucherin hat die Fluggesellschaft im Herbst 2021 direkt kontaktiert: Ihr wurde mitgeteilt, dass der Antrag auf Rückerstattung vom Online-Portal erst im Juli 2021 eingereicht wurde. Da der Antrag fehlerhaft eingereicht wurde, konnte dieser aber nicht bearbeitet werden. Daraufhin hat die Verbraucherin das EVZ Italien kontaktiert, welches den Beschwerdefall in Zusammenarbeit mit dem EVZ des Vereinigten Königreichs bearbeitet hat. Nachdem die Kollegen das Online-Portal im Auftrag der Verbraucherin kontaktiert haben, wurde der Verbraucherin der gesamte Betrag der Flugtickets erstattet.