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Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
Verbrauchertelegramm - Europaausgabe Juli/August-2026
Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 53 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)
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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe Juli/August 2026

DIGITALE SICHERHEIT

Stopp für „Nudifier“-Apps: EU verbietet KI-Tools zur Erstellung intimer Bilder ohne Zustimmung
Mit dem vom Europäischen Parlament verabschiedeten Maßnahmenpaket wurde ein klares Verbot für KI-Systeme eingeführt, die zur Erstellung sexueller Inhalte ohne Einwilligung genutzt werden – darunter auch sogenannte „Nudifier“-Apps.
Diese Anwendungen können Bilder, Videos oder Audiodateien erzeugen, die identifizierbare Personen mit intimen Körperteilen oder in sexuell eindeutigen Situationen darstellen, selbst wenn diese Inhalte vollständig künstlich erstellt wurden.
Verboten werden außerdem KI-Systeme, die Darstellungen von sexuellem Kindesmissbrauch erzeugen. Anbieter dürfen solche Systeme in der Europäischen Union grundsätzlich nicht auf den Markt bringen, es sei denn, sie verfügen über wirksame technische Schutzmaßnahmen, die einen solchen Missbrauch verhindern. Das Verbot gilt ebenso für Personen, die diese Systeme zu solchen Zwecken verwenden.
Damit setzt die EU ein deutliches Zeichen für den besseren Schutz von Menschenwürde, Privatsphäre und Sicherheit im digitalen Raum.
Mehr Informationen: https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20260611IPR45207/ki-gesetz-vereinfachte-vorschriften-und-verbot-von-nudifier-apps


DIGITALE MÄRKTE

Cloud-Dienste und Wettbewerb: Italienische Wettbewerbsbehörde untersucht Apple
Die italienische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde (AGCM) hat im Rahmen des Digital Markets Act (DMA) ein Verfahren gegen Apple eingeleitet.
Im Mittelpunkt steht die Verpflichtung, konkurrierenden Anbietern von Cloud-Diensten für Privatkunden einen kostenlosen und effektiven Zugang (Interoperabilität) zu iOS und iPadOS zu ermöglichen sowie gleichwertige Bedingungen gegenüber Apples eigenem Dienst iCloud zu gewährleisten.
Nach Ansicht der AGCM gibt es Hinweise darauf, dass konkurrierende Anbieter nicht auf dieselben Hard- und Softwarefunktionen zugreifen können wie iCloud. Als Beispiel wird die vollständige Datensicherung von Geräten genannt, die alternativen Cloud-Diensten offenbar nicht unter denselben Bedingungen zur Verfügung steht.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet mehr Interoperabilität vor allem eines: mehr Wahlfreiheit und weniger technische Hürden beim Wechsel zwischen verschiedenen Cloud-Anbietern.
Mehr Informationen: https://www.agcm.it/media/comunicati-stampa/2026/6/IDMA1


E-COMMERCE

Online-Widerruf wird einfacher: Neuer „Widerrufsbutton“ eingeführt
Seit dem 19. Juni 2026 ist die Ausübung des Widerrufsrechts bei Online-Einkäufen einfacher geworden.
Mit dem neuen Artikel 54-bis des italienischen Verbraucherschutzgesetzes wird für online abgeschlossene Verträge eine spezielle Widerrufsfunktion eingeführt, die häufig als „Widerrufsbutton“ bezeichnet wird.
Das Prinzip ist einfach: Wenn ein Vertrag mit wenigen Klicks abgeschlossen werden kann, soll er auch ebenso einfach widerrufen werden können.
Online-Plattformen müssen deshalb eine leicht auffindbare Funktion bereitstellen, mit der Verbraucherinnen und Verbraucher den betreffenden Vertrag auswählen und ihren Widerruf bestätigen können. Nach Abschluss des Vorgangs muss das Unternehmen den Eingang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger – beispielsweise per E-Mail – bestätigen.
Wichtig ist auch die Rechtsfolge bei Verstößen: Informiert ein Unternehmen nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht, verlängert sich die reguläre Widerrufsfrist von 14 Tagen um bis zu zwölf Monate. Fehlende Transparenz kann Unternehmen daher teuer zu stehen kommen.
Mehr Informationen: https://www.euroconsumatori.org/de/news_de/965

FALL DES MONATS

Ein Verbraucher stellte mehrere In-App-Käufe fest, die sein Sohn über eine auf dem Smartphone gespeicherte Kreditkarte getätigt hatte. Aufgrund eines Krankenhausaufenthalts bemerkte er die Abbuchungen erst mit Verzögerung.
Nachdem der Spieleentwickler auf seine Anfrage nicht reagierte und auch der Antrag auf eine Rückbuchung (Chargeback) abgelehnt wurde, wandte sich der Verbraucher an das Europäische Verbraucherzentrum. Dank der Unterstützung des ECC-Netzes erhielt er schließlich eine Rückerstattung und konnte rund 2.700 € zurückerhalten.