Verbrauchertelegramm Europaausgabe - November 2025
Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 85 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)
Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 85 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)
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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe November 2025
E-COMMERCESo schützen Sie sich vor bösen Überraschungen
„Amazon Haul“ – Wie steht es um Verbraucherrechte, Zollspesen und Impulskäufe?Seit Oktober ist Amazon Haul, das Low-Cost-Portal des US-amerikanischen Onlinegiganten, auch in Italien verfügbar. Mit Amazon Haul kauft man jedoch nicht mehr von Amazon Europe (mit Sitz in Luxemburg), sondern hauptsächlich von einer US-amerikanischen Filiale, Haul Global (Amazon Export Sales LLC) – Amazon hat außerdem auch vorgesehen, dass Drittanbieter Produkte zum Verkauf anbieten können. Der Kauf erfolgt also nicht mehr in der Europäischen Union, und auch der Versand des Produkts selbst erfolgt aus Nicht-EU-Ländern. Obschon Rücktrittsrecht und gesetzliche Gewährleistung gelten sollten, könnten Probleme bei der Durchsetzung der Rechte auftreten, insbesondere bei Streitfragen oder Rücksendungen. Es könnten Kosten für die Rücksendung anfallen, die bei günstigen Produkten eventuell sogar höher sein können als der Kaufpreis, oder dass die gesetzliche Gewährleistung de facto nicht angewendet wird. Ein weiterer nicht zu unterschätzender Aspekt ist die mögliche Erhebung zusätzlicher Kosten (Zollgebühren), die zu Lasten der Verbraucher:innen gehen könnten.
REISEN
Diskussion um die Reform der Fluggastrechte geht weiter
Der Ausschuss für Verkehr des Europäischen Parlaments hat kürzlich über die Verhandlungsrichtlinien zur Reform der Verordnung über Fluggastrechte abgestimmt und dabei versucht, die in der aktuellen Verordnung vorgesehenen Rechte zu erhalten und möglichst auszuweiten, während die bisher vom Rat der Verkehrsminister vorgeschlagenen Änderungen in die entgegengesetzte Richtung gehen. Insbesondere möchte der Verkehrsausschuss unter anderem die Relevanzschwelle für Verspätungen von drei Stunden beibehalten, ab der eine Entschädigung verlangt werden kann, unabhängig von der Länge der Flugstrecke, und schlägt auch eine definierte Liste von außergewöhnlichen Umständen vor, die die Fluggesellschaften von der Zahlung dieser Entschädigung befreien. Die Diskussion zwischen den EU-Institutionen wird fortgesetzt, und es ist noch nicht absehbar, wie und wann sie sich auf die Verabschiedung der neuen Verordnung einigen werden. In der Zwischenzeit läuft eine europäische Bürgerinitiative zu diesem Thema mit dem Titel „Save your right, save your flight” (Schützen Sie Ihr Recht, schützen Sie Ihren Flug), deren Ziel es ist, die derzeit geltenden Vorschriften zu schützen.ÖKODESIGN-VERORDNUNG
USB-C-Anschluss wird auch für Ladegeräte obligatorisch
Die neue EU-Ökodesign-Verordnung sieht vor, dass auch auf der Ladegeräteseite ein USB-C-Anschluss vorhanden sein muss. Bislang galt diese Verpflichtung nur für die Geräteseite. Die neue Verordnung zielt hingegen darauf ab, die Ladegeräte zu standardisieren, indem sie für die meisten von ihnen (auch für kabellose Ladegeräte und Ladestationen) ohne Leistungsbeschränkung mindestens einen USB-C-Anschluss und eine höhere Energieeffizienz vorschreibt. Darüber hinaus führt die neue Verordnung, die Ende 2028 in Kraft treten wird, das neue Logo „Common Charger“ ein, mit dem interoperable Ladegeräte leicht erkennbar sind.FALL DES MONATS
Ein spanischer Verbraucher hatte Bekleidungszubehör von einem italienischen Online-Shop bestellt und mit einer virtuellen Kreditkarte bezahlt. Die Ware wurde jedoch nie geliefert, seine Reklamationsschreiben, mit denen er die Lieferung der Waren oder die Rückerstattung des bezahlten Preises forderte, wurden nie beantwortet, und sogar der Account, den der Verbraucher auf der Website des Unternehmens erstellt hatte, um die Bestellung aufzugeben, war verschwunden. Der Verbraucher bat daher das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Spanien um Hilfe, das den Fall an das EVZ Italien weiterleitete. Dank der Intervention des EVZ Italien erstattete das Unternehmen den gesamten Kaufpreis und bot als Entschuldigung für die entstandenen Unannehmlichkeiten noch einen Rabattgutschein dazu.
