Finanziell unterstützt durch
die Europäische Union
Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
Verbrauchertelegramm Europaausgabe - Oktober 2025
Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 76 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)
162.86 Kb

 

Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe Oktober 2025

Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 76 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)

REISEN

Verkehrsstrafen aus dem Ausland

Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Italien erhält jedes Jahr Hunderte von Anfragen zu Verkehrsstrafen aus dem Ausland. Wenn man ein solches Schreiben erhält, ist zwar Vorsicht geboten, dies bedeutet jedoch nicht, dass man eine vermeintliche Strafe automatisch als Betrug abtun und ignorieren sollte. Das gilt auch dann, wenn man sich sicher ist, nicht in dem Land, das die Strafe verhängt hat, gewesen zu sein. Nicht selten, kommt es nämlich zu Kennzeichenverwechslungen – z. B. weil sich italienische und französische Kennzeichen sehr ähnlich sehen und es so beim Lesen dieser Daten vonseiten der zuständigen Behörden zu Fehlern kommen kann. Wenn man also eine Strafe aus dem AuslanStrafe aus dem Auslandd erhält, obwohl man sicher ist, den Verstoß nicht begangen zu haben, ist es ratsam, sich an die zuständige Behörde zu wenden, um den Sachverhalt zu klären.

E-COMMERCE

Die Europäische Kommission gegen Online-Betrug

Das EU-Recht, genauer gesagt der sogenannte „Digital Services Act“, verpflichtet sehr große Online-Plattformen und sehr große Suchmaschinen, Verbraucherinnen und Verbraucher vor Betrug zu schützen, indem sie die mit der Verbreitung illegaler Inhalte verbundenen Risiken mindern. Die Europäische Kommission hat daher ein Auskunftsersuchen an Apple App Store, Booking.com, Bing, Google Play und Google Search gerichtet, um zu erfahren, welche Maßnahmen ergriffen werden, um die mit Finanzbetrug verbundenen Risiken zu bewältigen. Zu den häufigen Betrugsmaschen gehören zum Beispiel betrügerische Apps, die wie Bank- oder Trading-Apps aussehen, sowie gefälschte Unterkunftsangebote.

CHARGEBACK

Fly Go Insolvenz – Kann ich noch zu einer Erstattung kommen?

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Flugbuchungsseite Fly Go Voyager Srl durch das zuständige Gericht in Bukarest befinden sich viele Verbraucherinnen und Verbraucher in der unerfreulichen Lage, Flugtickets bezahlt zu haben, die sie nie erhalten haben. Die Frist für die Anmeldung der Forderungen beim zuständigen Gericht ist bereits verstrichen, es bleibt jedoch noch die Möglichkeit, das Chargeback-Verfahren zu nutzen. Dieses Instrument, das für diejenigen verfügbar ist, die mit Kreditkarte oder anderen Zahlungsmethoden bezahlt haben, die dies vorsehen, ermöglicht es, beim Kartenaussteller die Stornierung der Transaktion und die Rückerstattung der gezahlten Beträge zu beantragen und bietet eine größere Wahrscheinlichkeit, relativ schnell eine Rückerstattung zu erhalten.

FALL DES MONATS
Im April 2024 hatte eine italienische Verbraucherin ein Abonnement für eine Yoga- und Fitness-App eines deutschen Anbieters abgeschlossen. Im April 2025 wurden ihr 119,99 Euro abgebucht, da ihr Abo automatisch verlängert worden war. Die Verbraucherin verlangte umgehend die Rückerstattung des Betrags sowie die Kündigung des Abos, da sie nicht über die automatische Verlängerung informiert worden war. Laut Unternehmen war der Betrag jedoch korrekt berechnet worden, da das Abo vor der Verlängerung nicht gekündigt wurde. Gemäß Artikel 65-bis des italienischen Verbraucherkodex müssen Unternehmen jedoch mindestens 30 Tage vor einer automatischen Verlängerung eine Benachrichtigung über die Verlängerung versenden. Geschieht dies nicht, kann das Abonnement bis zum nächsten Fälligkeitstermin ohne zusätzliche Kosten gekündigt werden. Die Verbraucherin bat das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Italien um Hilfe und die Beschwerde wurde an das EVZ Deutschland weitergeleitet, welches das Unternehmen kontaktierte und für die Verbraucherin die vollständige Rückerstattung erwirkte.