Verbrauchertelegramm Europaausgabe - April 2026
Verbrauchertelegramm Europaausgabe - April 2026
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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe April 2026
E-CommerceKleine Pakete aus Nicht-EU-Ländern: italienische Abgabe verschoben, aber ab Juli ändert sich alles
Die Anwendung der italienischen Abgabe von 2 Euro auf kleine Pakete aus Nicht-EU-Ländern mit einem Wert unter 150 Euro wird auf den 30. Juni 2026 verschoben. Die Verschiebung wurde vom Finanzministerium (MEF) angekündigt, um die Anpassung der Zoll-IT-Systeme zu ermöglichen. Doch damit nicht genug: Ab dem 1. Juli 2026 tritt auf europäischer Ebene ein pauschaler Zollbetrag von 3 Euro auf Waren in kleinen Paketen unter 150 Euro in Kraft, die direkt an Verbraucher in der EU versendet werden. Die Maßnahme ist Teil der europäischen Zollreform und zielt darauf ab, den derzeitigen Wettbewerbsvorteil günstiger Lieferungen – insbesondere aus dem außereuropäischen Onlinehandel – zu begrenzen. Für Verbraucher bedeutet das: Beim Einkauf auf Plattformen außerhalb der EU wird es noch wichtiger, Herkunft der Ware, Endkosten und Kaufbedingungen genau zu prüfen.https://www.mef.gov.it/ufficio-stampa/comunicati/2026/Comunicato/
Rechte der Reisenden
EU-Parlament verabschiedet neue Regeln für Pauschalreisen
Das Europäische Parlament hat neue Vorschriften für Pauschalreisen verabschiedet, um den Verbraucherschutz zu stärken. Die neuen Regeln präzisieren insbesondere, wann eine Kombination von Leistungen als Pauschalreise gilt, vor allem bei Online-Buchungen, und erhöhen so die Transparenz für Reisende. Zu den wichtigsten Neuerungen gehört die Stärkung des Rechts auf Rückerstattung, sofern ein Anspruch besteht: Reisende können Gutscheine ablehnen und erhalten ihr Geld innerhalb von 14 Tagen zurück. Werden Gutscheine akzeptiert, haben sie eine begrenzte Gültigkeit und müssen bei Nichtnutzung erstattet werden. Zudem wird die Möglichkeit erweitert, eine Reise ohne Stornogebühren zu annullieren, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die nicht nur das Reiseziel, sondern auch den Abreiseort betreffen.Die neuen Vorschriften treten nach formeller Annahme und Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft: Die Mitgliedstaaten haben 28 Monate Zeit für die Umsetzung in nationales Recht und weitere 6 Monate für die praktische Anwendung.
https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20260306IPR37536/neue-vorschriften-zum-schutz-von-pauschalurlaubern
Luftverkehr
Kerosinrationierung an einigen italienischen Flughäfen: mögliche Auswirkungen für Passagiere
In diesen Tagen wurde eine Rationierung von Flugtreibstoff an vier italienischen Flughäfen gemeldet: Bologna, Mailand Linate, Treviso und Venedig. Diese Maßnahme sowie mögliche weitere Entwicklungen in Abhängigkeit von der Lage im Nahen Osten könnten in den kommenden Monaten zu betrieblichen Einschränkungen führen, insbesondere bei nicht prioritären Flügen. Interkontinentalflüge, Flüge im Schengen-Raum sowie bestimmte prioritäre Kategorien – etwa Ambulanzflüge, Staatsflüge und Flüge über drei Stunden – bleiben hingegen gewährleistet.Für Reisende ist entscheidend, dass die Fluggastrechte in der EU unverändert bleiben: Wird ein Flug annulliert, muss die Airline die Wahl zwischen Rückerstattung innerhalb von sieben Tagen oder Umbuchung auf einen Alternativflug anbieten. Bei Umbuchung besteht weiterhin Anspruch auf Betreuung, wie Mahlzeiten, gegebenenfalls Hotel und Transfers. In bestimmten Fällen kann auch eine Ausgleichszahlung zustehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Airlines bei außergewöhnlichen Umständen nicht zur Zahlung verpflichtet sind. Alle diese Informationen sind in der Rubrik Luftverkehr auf der Website des Europäischen Verbraucherzentrums Italien zusammengefasst.
https://www.euroconsumatori.org/de/flugreisen
Fall des Monats
Eine italienische Verbraucherin hatte über einen litauischen Marketplace ein Notebook gekauft. Sie erhielt eine Zustellbestätigung und da sie zu diesem Zeitpunkt zu Hause war, ging sie sofort hinaus, um das Paket entgegenzunehmen, konnte jedoch keine Spur der Lieferung finden.
Sie kontaktierte umgehend die Plattform, die noch am selben Tag mitteilte, sie habe beim Kurierdienst nachgefragt, der die Zustellung bestätigt habe. Die Plattform validierte daraufhin die Zahlung und wies weitere Beschwerden zurück. In der Zwischenzeit stellte die Verbraucherin fest, dass der Verkäufer denselben Artikel mit identischen Bildern erneut zum Verkauf angeboten hatte. Auch dies meldete sie der Plattform, die das Inserat daraufhin unsichtbar machte.
Da keine Lösung gefunden wurde, wandte sich die Verbraucherin an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Italien, das den Fall an die Kollegen des EVZ Litauen weiterleitete. Dank des gemeinsamen Eingreifens der beiden Zentren erstattete die Plattform schließlich den gesamten Kaufbetrag an die Verbraucherin zurück.
