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die Europäische Union
Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
Verbrauchertelegramm-Europaausgabe - März-2021
Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 21 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)
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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe März 2021

ONLINE-ABONNEMENTS

Wenn sie sich stillschweigend und automatisch verlängern

Der Abschluss eines Online-Abos ist ganz einfach: So kann man zum Beispiel im Netz eine Fachzeitschrift abonnieren, einfach seine Daten bestätigen und schon kann man in eine spannende Lektüre eintauchen. Oft enthalten jedoch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln zur stillschweigenden und automatischen Verlängerung. Einige europäische Gesetzgeber - insbesondere Österreich und Frankreich - haben verbraucherfreundlicher Regelungen eingeführt, um sicherzustellen, dass die stillschweigende und automatische Verlängerung für VerbraucherInnen kenntlich gemacht wird und diese die Kündigungsfrist nicht verpassen. Weitere Informationen unter https://bit.ly/2OSioxS).


ODR-PLATTFORM

Seit fünf Jahren in Betrieb

Am 15. Februar feierte die ODR-Plattform ihren 5. Geburtstag. Es handelt sich dabei um eine von der Europäischen Kommission eingerichtete interaktive Website zur Beilegung von nationalen und grenzüberschreitenden Streitigkeiten, welche ihren Ursprung im elektronischen Handel haben. Um die Dienste der ODR-Plattform nutzen zu können, ist es erforderlich, einen eigenen Account anzulegen, das den Zugriff auf ein persönliches Dashboard ermöglicht, über welches der Status der Beschwerde verfolgt werden kann. Das Verfahren wird durch Ausfüllen eines Formulars eingeleitet. Dann kann der Verbraucher entscheiden, ob er direkt mit dem Unternehmer eine Lösung des Problems aushandeln oder ob er eine Beschwerde an den Verkäufer senden und eine Schlichtungsstelle mit der Lösung des Problems beauftragen möchte. Für weitere Informationen: https://bit.ly/3brzSc1.

FACEBOOK UND PRIVACY

Marktaufsichtsbehörde verhängt Strafe über 7 Millionen

Die italienische Marktaufsichtsbehörde (AGCM) hatte bereits im Jahr 2018 Facebook Ireland Ltd. und die Muttergesellschaft Facebook Inc. mit einer Strafe von 5 Millionen Euro belegt. Insbesondere hatte die Behörde damals bemängelt, dass Facebook die Nutzer irreführend zur Registrierung auf seiner Plattform veranlasst hat, indem es sie nicht angemessen - während der Aktivierung des Kontos - über das Sammeln mit kommerzieller Absicht der von Nutzer zur Verfügung gestellten Daten und, allgemein, über die dem Dienst zugrunde liegenden entgeltlichen Zwecke informiert hat. Für die Behörde waren die von Facebook vorgelegten Informationen zudem zu allgemein und unvollständig und enthielten keine ausreichende Unterscheidung zwischen der Verwendung von Daten, die für die Nutzung des Dienstes (mit dem Ziel, die Sozialisierung mit anderen Nutzern zu erleichtern) erforderlich sind, und der Verwendung von Daten zur Durchführung gezielter Werbekampagnen. Da die Unternehmen in der Folge die berichtigende Erklärung nicht veröffentlicht und die festgestellte unlautere Praxis nicht wesentlich eingestellt hatten, erfolgte nun die Verhängung einer weiteren Strafe, diesmal über insgesamt 7 Millionen Euro. Mehr Informationen auf der AGCM-Website unter dem Link https://bit.ly/2Ned9s6.



FALL DES MONATS

Eine italienische Verbraucherin schloss auf einer deutschen online Single-Plattform eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft ab und sollte dafür ein Jahr lang monatlich knapp 40 Euro bezahlen. Innerhalb der 14-tägigen gesetzlichen Rücktrittsfrist entschied sie sich zehn Tage später, vom Vertrag zurückzutreten. Der Betreiber der Plattform forderte sie daraufhin zur Zahlung eines sogenannten Wertersatzes für die Teilnutzung in der Höhe von 323 Euro, also knapp 70% des Jahresbeitrags, auf, obwohl die Verbraucherin die Dienstleistung so gut wie überhaupt nicht genutzt hatte. Als die Verbraucherin keine Einigung mit dem Betreiber erzielen konnte, wandte sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Italien, welches sie darüber informierte, dass sich der Europäische Gerichtshof Ende letzten Jahres zu genau diesem Thema äußerte und dabei feststellte, dass die Berechnung dieses Wertersatzes im Verhältnis zum Zeitraum, in dem man die Dienstleistung in Anspruch genommen hat, erfolgen muss. Dem EVZ Deutschland gelang es tatsächlich, diesen Grundsatz voll und ganz beim Betreiber der Single-Plattform durchzusetzen: Die gesamte Forderung über 323 Euro wurde eingestellt.
Mehr Informationen zur Entscheidung des EuGH finden Sie auf unserer Homepage unter https://bit.ly/2NK0MUc.