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die Europäische Union
Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen

Verbrauchertelegramm - Europaausgabe April 2014

Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 26 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien).

DIENSTLEISTUNGSRICHTLINIE

Günstiger Meerurlaub in Italien? Nicht für italienische Staatsbürger

Familie Hofer aus Südtirol entscheidet sich für einen Sommerurlaub in Apulien und begibt sich ins Reisebüro um dort den Familienurlaub in der gewünschten Ferienanlage zu buchen. Das Angebot eines österreichischen Reiseveranstalters: Euro 2.618 für 2 Wochen mit Vollpension. Wenige Tage nach der Buchungsanfrage meldet sich jedoch der österreichische Reiseveranstalter um mitzuteilen, dass es für dieses Hotel eine „Marktsperre“ für Italien gibt. Aufgrund der italienischen Staatsbürgerschaft der Verbraucher, können diese den Urlaub im ausgewählten Club nicht buchen.
Preisdiskriminierungen auf Grund des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit des Dienstleistungsempfängers sind aber in der EU nicht erlaubt, es sei denn es gibt objektive rechtfertigende Gründe.
All jene Verbraucher, welche eine ähnliche Erfahrung gemacht haben, werden gebeten das EVZ Bozen unter der Telefonnummer 0471/980939 oder durch Zusendung einer E-Mail an info@euroconsumatori.org zu kontaktieren: Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) wird die eingegangenen Meldungen sammeln und die zuständigen Behörden in Italien und in Europa davon in Kenntnis setzen.


E-COMMERCE

Designermöbel online kaufen – Was tun bei endlosen Wartezeiten?

In letzter Zeit haben beinahe jede Woche durch zermürbende Wartezeiten entmutigte Verbraucher Verbindung zum EVZ in Bozen aufgenommen, um rechtliche Unterstützung in Fällen von nicht gelieferten Möbeln anzufordern. Es handelte sich immer um das gleiche in Mode geratene Online-Geschäft, das seinen Ruf einer massiven Werbung mittels Banner, Werbeartikeln in Einrichtungszeitschriften und einer raffiniert gestalteten Webseite verdankt. Das angezeigte Problem ist immer dasselbe: Trotz Angabe genauer Lieferzeiten werden diese selten eingehalten. Immer dann, wenn der Liefertermin in unmittelbare Nähe rückt, erhalten die Verbraucher vom Kundendienst Mitteilungen über Verspätungen und der Termin wird unverhofft um weitere Monate verschoben.
Lesen Sie auf der Seite des EVZ, welche Rechte Sie in so einem Fall haben und wie Sie sich schon vor der Bestellung wappnen können.


REISEN

Buchung beim Discounter – Angebote vergleichen!

Wer beim täglichen Einkauf sparen will, geht zum Discounter, so die weitläufige Überzeugung. Zwischen den Angeboten für Reis und Pastasaucen finden sich auf den Werbeprospekten der Billigketten immer häufiger auch Angebote für Reisen. Ist auch hier die Ersparnis garantiert?
Mehr zum Thema finden Sie auf der Seite des EVZ.


Fall des Monats
Zu Weihnachten 2012 bekam unser Verbraucher einen Gutschein über 100 Euro für einen Flug geschenkt – einzulösen innerhalb eines Jahres. Alsbald ging unser Verbraucher auf die Webseite des irischen Flugunternehmens um seinen Flug zu buchen und die Daten seines Gutscheins einzugeben, aber statt einer Buchungsbestätigung erschien auf dem Bildschirm eine Fehlermeldung: “Der Name auf dem Gutschein stimmt nicht mit dem Namen des Hauptpassagiers überein." Der Verbraucher wandte sich daraufhin an den Kundendienst, verbrachte lange (und teure!) Minuten am Telefon, schrieb E-Mails und sogar ein Einschreiben. Schließlich suchte er beim Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net) Hilfe. Das EVZ Irland kontaktiert die Fluggesellschaft und bekam zunächst eine unbefriedigende Antwort: Der Gutschein sei nicht übertragbar und kann nicht dazu verwendet werden, einen Flug für eine andere Person zu buchen. Der Verbraucher hatte aber gar nicht versucht, einen Flug für jemand anderen zu buchen.
Inzwischen war ein Jahr vergangen und die First für das Einlösen des Gutscheins war abgelaufen. Das EVZ Irland gab jedoch nicht auf und kontaktierte das Unternehmen nochmals, dieses Mal mit dem Screenshot der Fehlermeldung als Beweis und siehe da, das Unternehmen reagierte mit der Erklärung für das eigentliche Problem: Beim Kauf des Gutscheins wurde zwischen den beiden Wörtern, die den Nachnamen des Verbrauchers bilden, versehentlich zwei Leerzeichen gesetzt. Deshalb konnte die Buchung nicht durchgeführt werden, denn wenn der Name richtig eingegeben wird, mit nur einem Leerzeichen, kann der Computer den nicht erkennen, dass es sich um den gleichen Namen handelt. Die Fluggesellschaft hat nun den Gutschein neu ausgestellt und eine neue Frist für dessen Einlösung festgesetzt: März 2015. So kann unser Verbraucher doch noch sein Weihnachtsgeschenk aus dem Jahr 2012 nutzen.