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DIENSTLEISTUNGSRICHTLINIEIst es Ihnen auch schon passiert, dass Sie auf der Internetseite eines Unternehmens eines an-deren EU-Mitgliedstaates Bücher kaufen wollten, und wieder zum nationalen Onlineshop Ihres Landes umgeleitet wurden, nur weil Sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben? Wenn dem so ist, dann hat sich Ihre rechtliche Situation seit Ende 2009 verbessert. Bis zum 28. Dezember 2009 mussten nämlich alle EU-Länder die Dienstleistungsrichtlinie, mit welcher Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes verboten werden, vollständig in ihre nationalen Rechtssysteme umsetzen. Die Richtlinie 2006/123/EG, besser bekannt als sog. Dienstleistungsrichtlinie, schafft einen allgemeinen Rechtsrahmen, mit dem unnötige und erschwerende, rechtliche und administrative Hindernisse bei der EU-weiten Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen beseitigt werden sollen, damit das ungenutzte Wachstumspotenzial der Dienstleistungsmärkte in Europa freigesetzt wird. Für die Europäische Kommission hat ein dynamische Dienstleistungssektor in der EU eine enorme Bedeutung, da die Dienstleistungen die Triebfeder der EU-Wirtschaft sind und in diesem Sektor neun von zehn Arbeitsplätzen entstehen. Die Dienstleistungsrichtlinie erleichtert den Dienstleistern die Wahrnehmung ihrer Niederlassungsfreiheit und macht den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten einfacher. Im Interesse der Verbraucher aber auch der Unternehmen, die Dienstleistungen in Anspruch nehmen, verbessert sich dadurch die Auswahl und die Qualität der Dienstleistungen. Was gilt als "Dienstleistung"? Als "Dienstleistung" gilt die selbstständige Tätigkeit, die gegen Entgelt erbracht wird. Von der Anwendung der Richtlinie sind aber folgende Bereiche ausgeschlossen:
Die Richtlinie verfolgt vier Hauptziele zur Schaffung eines europäischen Binnenmarktes für Dienstleistungen. Diese sind:
Die Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Verfahren und Formalitäten für die Erbringer von Dienstleistungen vereinfachen müssen; vor allem müssen sie nicht gerechtfertigte und un-verhältnismäßige Auflagen beseitigen. So hat beispielsweise Italien für eine Reihe von Tätigkeiten wie Teleshopping, Schönheitspflege, Friseur, Trockenreinigung eine Autorisierung vor Beginn der Tätigkeit abgeschafft. Damit diese Aktivitäten ausgeübt werden können, reicht nun eine einfache Mitteilung aus. Zudem müssen die Mitgliedstaaten die Niederlassung von Unternehmen erleichtern, wenn beispielsweise eine natürliche oder juristische Person eine dauerhafte Niederlassung in einem EU-Staat errichten möchte. Auch müssen die Mitgliedstaaten die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen vereinfachen, wenn ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedsland Dienstleistungen anbieten möchte, ohne dort eine Niederlassung zu gründen. Mit der Dienstleistungsrichtlinie werden auch die Rechte der Dienstleistungsempfänger (Verbraucher und Unternehmen) gestärkt, da die Norm diskriminierende, auf dem Wohnsitz oder auf der Staatsangehörigkeit des Empfängers beruhende Bedingungen verbietet (z.B. diskriminierende Tarife). Es gilt das Prinzip des "gleichberechtigten Zugangs" zu Dienstleistungen. So können in österreichischen Skigebieten jetzt auch ausländische Schulklassen von Ermäßigungen profitieren, die manche Skiverleihe österreichischen Schülern gewähren; dies war vorher nicht möglich. Außerdem legt sie Maßnahmen fest, mit denen eine hohe Qualität der Dienstleistungen gefördert und Information sowie Transparenz in Bezug auf Dienstleistungserbringer und ihre Dienstleistungen erhöht werden sollen. Die Unternehmen sind verpflichtet, dem Dienstleistungsempfänger konkrete Informationen zur Verfügung zu stellen, bevor sie ihre Dienstleistung anbieten. So beispielsweise über den Preis und die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, die allgemeinen Bedingungen und Bestimmungen, die das Unternehmen beim Erbringen seiner Dienstleistung anwenden will, und über die für die Kontrolle der Unternehmen zuständigen Behörden bzw. Berufsverbände. Die Unternehmen sind verpflichtet, auf Beschwerden von Verbrauchern rasch zu reagieren und alles zu unternehmen, um Streitigkeiten zufriedenstellend beizulegen. Insbesondere müssen sie Kontaktdaten (z.B. Telefonnummer oder Email-Adresse) angeben, an die Konsumenten ihre Beschwerde richten können. Die Mitgliedstaaten sind durch die Richtlinie zur gegenseitigen Zusammenarbeit verpflichtet, damit die Dienstleistungen wirksam kontrolliert werden können und mehrfache Kontrollen vermieden werden. Zudem wird zwischen den Mitgliedstaaten ein Frühwarnmechanismus eingerichtet. Zur Verwirklichung einer effizienten Verwaltungszusammenarbeit ist die Entwicklung eines elektronischen Systems unerlässlich, mit welchem Informationen zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Die Dienstleistungsrichtlinie hielt die Mitgliedsländer dazu an, ihre Verwaltungsverfahren bis Ende 2009 zu vereinfachen sowie einheitliche Ansprechpartner zu schaffen, damit die Unternehmen die Formalitäten auf elektronischem Wege einfacher abwickeln können. Weitere Informationen zur Dienstleistungsrichtli-nie finden Sie auf der eigens dafür errichteten Internetseite der Europäischen Kommission Dort finden Sie auch die Kontaktdaten der für Sie zuständigen Unterstützungsstelle. Diese informiert Sie über:
Stand 07/2011 Info-Blatt Nr. 70
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