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Busgastrechte

Am 1. März 2013 ist die EU-Verordnung (EU) Nr. 181/2011 in Kraft getreten. Die Verordnung sieht eine Reihe von Rechten für Busfahrgäste vor.

Die Verordnung gilt in erster Linie für Linienverkehrsdienste, also Dienste zur Beförderung von Fahrgästen mit Kraftomnibussen in festgelegten Abständen auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden, innerhalb der EU. Einige in der Verordnung enthaltene Bestimmungen gelten auch für Gelegenheitsverkehrsdienste, also Dienste, deren Hauptmerkmal die Beförderung mit einem Bus von vorab gebildeter Fahrgastgruppen auf Initiative des Kunden oder des Verkehrsunternehmers selbst.

Bestimmungen die bei Wegstrecken ab 250 km Anwendung finden

Was die Langstreckendienste anbelangt (also die Fahrten ab 250 km) sind für die Fahrgäste eine Reihe von Rechten vorgesehen, die jenen ähneln, die schon seit einigen Jahren für die Passagiere von Flugzeugen und Zügen vorgesehen sind.

Das Recht auf Hilfeleistungen beeinhaltet das Recht von Imbissen, Mahlzeiten oder Erfrischungen im angemessenem Verhältnis zur Wartezeit oder Verspätung, falls notwendig die Unterbringung in einem Hotel für bis zu zwei Nächte und einem Höchstbetrag von 80 Euro pro Nacht, sowie die Beförderung zur Unterkunft. Dieses Recht besteht wenn die Fahrt annulliert wurde oder wenn sich die Abfahrt um mehr als 90 Minuten verzögert und es sich um eine Reise von über 3 Stunden handelt, außer die Annullierung oder Verspätung ist durch widrige Wetterbedingungen oder schwere Naturkatastrophen bedingt.

Im Falle einer Überbuchung, eine Annulierung oder einer Verspätung bei der Abfahrt von über 120 Minuten hat der Fahrgast die Wahl zwischen:

a) dem Verzicht auf die Fahrt und somit der Erstattung des vollen Fahrpreises, und

b) der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung.

Wenn der Beförderer dem Reisenden diese Auswahl nicht anbietet, hat der Reisende zusätzlich einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50% des Fahrpreises.


Weiters sieht die EU-Verordnung Rechte für die Busreisenden im Falle von Tod oder Körperverletzung oder bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck infolge von Unfällen vor. Die Höhe der Entschädigung wird zwar gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften berechnet, aber die Verordnung sieht eine Reihe von Beträgen vor, die von den nationalen Regelungen nicht unterschritten werden dürfen: Die vorgesehene Höchstgrenzen für die Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung dürfen nicht geringer sein als 220.000 Euro, bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck darf der Höchstbetrag nicht weniger als 1.200 Euro betragen.

Im Falle eines Unfalls muss der Beförderer angemessene und verhältnismäßige Hilfe im Hinblick auf die unmittelbaren praktischen Bedürfnisse der Fahrgäste nach dem Unfall anbieten. Diese Hilfe umfasst erforderlichenfalls Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, Beförderung und die Bereitstellung erster Hilfe. Diese Hilfeleistung ist verpflichtend, stellt aber keine Haftungsanerkennung dar. Der Beförderer kann die Gesamtkosten der Unterbringung je Fahrgast auf 80 Euro pro Nacht und auf höchstens zwei Nächte beschränken.

Die Bestimmungen zur Haftung und zu den Hilfeleistungen bei Unfällen finden auch bei Gelegenheitsverkehrsdiensten Anwendung, wenn der Abfahrtsort oder der Ankunftsort in einem EU-Mitgliedsstaat liegen.

Die EU-Verordnung sieht für Menschen mit Behinderung und Menschen mit eingeschränkter Mobilität einen Anspuch auf kostenlose Hilfeleistungen an Bord der Busse und auf den Busbahnhöfen vor. Buchungen und Fahrkarten für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität dürfen keinen Aufpreis enthalten. Auf Anfrage müssen Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität über die Zugänglichkeit der Eisenbahnverkehrsdienste und die Bedingungen für den Zugang zu den Zügen informiert werden.

Im Falle der Beschädigung oder des Verlusts von Rollstühlen oder sonstigen speziellen Ausrüstungen, die von Personen mit Behinderungen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, gilt keine Haftungsobergrenze. Die Entschädigun muss dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten entsprechen.

Bestimmungen die auch auf bei kürzeren Wegstrecken gelten

Bei allen Linienverkehrsdiensten, unabhängig von der Länge der Wegstrecke, haben Passagiere ein Recht auf Informationen zur Reise selbst sowie zu ihren Rechten. Die Informationen müssen an den Bahnhöfen und gegebenenfalls im Internet bereitgestellt werden. Behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität werden diese Informationen auf Verlangen in zugänglicher Form bereitgestellt, wenn dies machbar ist.

Die Verordnung verbietet mit Ausnahme der Sozialtarife ausdrücklich jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Fahrgasts, was die angewandten Vertragsbedingungen und Tarife anbelangt. Dies gilt auch für die sogenannten Gelegenheitsverkehrsdienste.

Reklamationen

Wenn während der Reise etwas schief läuft oder die Rechte der Buspassagiere verletzt werden, muss dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden zu reklamieren: Die EU-Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass die Busgesellschaften ein Verfahren zur Beschwerdebearbeitung einrichten müssen.

Der Busgast muss seine Beschwerde innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab dem Tag der Fahrt ans Unternehmen schicken. Das Busunternehmen muss innerhalb eines Monats eine vorläufige Antwort geben. Die Frist für die endgültige Beantwortung darf drei Monate ab Eingang der Beschwerde nicht überschreiten.

Die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 sieht zudem vor, dass jeder Mitgliedsstaat eine für die Durchsetzung der Verordnung zuständige Stellen benennt, welche auch verwaltungsrechtliche Strafen verhängen kann (die sogenannten NEBs – National Enforcement Bodies).

Sollte der Fahrgast seine Beschwerde nicht durch eine Reklamation lösen können, gibt es für ihn die Möglichkeit, sich an die nationale Durchsetzungsbehörde zu wenden, und die Missachtung der von der Verordnung (EU) 181/2011 vorgesehenen Passagierrechte zu melden. Bislang haben aber noch bei weitem nicht alle Mitgliedstaaten eine Durchsetzungsbehörde eingesetzt.
Musterbrief - Busgastrechte
Für Forderungen gemäß Verordnung (EU) 181/2011 bei einer großer Verspätung, einer Annullierung oder Überbuchung eines Langstreckendienstes (ab 250 km).
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Musterbrief - Beschädigung Gepäck oder Mobilitätshilfen - Bus
Forderung einer Entschädigung in Fällen von auf einen Verkehrsunfall zurückzuführenden Gepäcksverlust und -beschädigung oder Beschädigung oder Verlust von Mobilitätshilfen.
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