Reisen allgemein
Bald starte ich in den Urlaub ins Ausland. Wie finde ich heraus, welche Einreisebestimmungen gelten?
Auf der Webseite des Außenministeriums viaggiaresicuri.it gibt es für jedes Land detaillierte Informationen zu den geltenden Einreisebestimmungen – mit besonderem Augenmerk auf Corona – Sicherheitshinweisen und anderen für Reisende nützliche Informationen. Sie finden dort auch laufend auf den neuesten Stand gehaltene Informationen für die Rückreise. Die App Re-open EU (https://reopen.europa.eu/de) bietet ebenfalls umfassende Informationen für Reisende in Coronazeiten in 24 Sprachen.Hotelbuchungen in Italien

Ich würde gerne in Italien ein Hotel buchen. Muss ich eine Anzahlung leisten, damit die Buchung verbindlich wird?
In Italien ist es traditionell üblich bei der Buchung die Bezahlung eines Angeldes, auf italienisch caparra confirmatoria genannt, zu vereinbaren. Die bestätigte Buchung ist aber auch ohne Bezahlung eines Angelds gültig. Falls man die Buchung storniert, kann das Hotel das geleistete Angeld einbehalten und gegebenenfalls auch einen zusätzlichen Betrag vom Kunden verlangen (als Schadenersatz für den entgangenen Gewinn).https://www.euroconsumatori.org/de/die_hotelbuchung
Was ist der Unterschied zwischen einem Angeld und einer Anzahlung?
Beide Arten der Teilzahlung werden auf den Gesamtpreis angerechnet, aber das Angeld (caparra) wird bei einem Storno einbehalten, während eine reine Anzahlung (acconto) nichts mit dem Betrag zu tun hat, der bei einem Rücktritt zu zahlen ist.https://www.euroconsumatori.org/de/die_hotelbuchung
Ich habe ein Hotel in Italien gebucht, möchte die Buchung nun aber stornieren. Wie ist das geregelt?
Wenn bei der Buchung ein Angeld (caparra confirmatoria) bezahlt wurde, wird diese einbehalten, gegebenenfalls kann noch ein zusätzlicher Betrag vom Kunden verlangt werden, wenn ein höherer Schaden entstanden ist. Ansonsten wird die zu zahlende Entschädigung häufig vorab pauschal in den Buchungsbedingungen als Stornogebühr festgelegt. Dabei wird mitunter ein Prozentsatz des Gesamtpreises als Bemessungsgrundlage herangezogen. Dieser erhöht sich je näher der Abreisetermin rückt und kann kurz vor geplantem Reiseantritt bei 100% liegen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen können aber auch festlegen, dass innerhalb einer bestimmten Frist kostenlos, zurückgetreten werden kann. Eine Reiserücktrittsversicherung kann bei bestimmten Stornogründen die Kosten übernehmen.https://www.euroconsumatori.org/de/die_hotelbuchung
Wir hatten für Ostern 2020 in Italien ein Hotel gebucht. Coronabedingt ist der Urlaub ins Wasser gefallen und wir haben vom Hotel einen Voucher bekommen. Was müssen wir hierzu berücksichtigen?
Eine gesetzliche Sonderregelung gab Hotels, Reiseveranstaltern und Transportunternehmen in Italien die Möglichkeit, für coronabedingt aufgelöste Verträge, die den Zeitraum im Zeitraum 11. März bis 30. September 2020 ausgeführt werden hätten sollen und bis 31. Juli 2020 gekündigt wurden, statt einer Erstattung einen Voucher auszustellen. Ursprünglich sollten diese Gutscheine ein Jahr lang nutzbar sein, dann wurden sie per Gesetz auf 24 Monate verlängert. Der Gültigkeitszeitraum wird ab dem Tag der Ausstellung berechnet und man kann ihn bis zum letzten Tag für eine Buchung einlösen. Wer ihn nicht nutzt, hat Anspruch auf eine Erstattung innerhalb von 2 Wochen ab Ablauf der Gültigkeit.https://www.euroconsumatori.org/de/faq_coronavirus
Ich kann coronabedingt nicht zur Unterkunft, die in Italien liegt, reisen - bekomme ich mein Geld zurück?
Wenn „coronabedingt“ bedeutet, dass Sie sich zum Beispiel Sorgen bezüglich einer Ansteckung machen oder dass es eine Testpflicht gibt, die sie für nicht zumutbar empfinden, dann nein. Wenn es aber absolut unmöglich ist, die Buchung in Anspruch zu nehmen - zum Beispiel aufgrund eines Einreiseverbots oder einer Quarantäneverfügung – dann kann man aufgrund der zivilrechtlichen Regelung der nachfolgenden Unmöglichkeit (Art. 1463 des Zivilgesetzbuchs) vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung des Betrages verlangen. Ein Gutschein kann hier eine gute Kompromisslösung sein, den oft lässt sich nicht so einfach klären, ob tatsächlich eine absolute Unmöglichkeit vorliegt, oder es nur schwierig ist, die Leistung, die geboten werden kann auch in Anspruch zu nehmen. Wenn Sie einen Gutschein akzeptieren, können Sie vorher versuchen, eine Erstattung nach Ablauf der Fälligkeit bei Nichtbenutzung auszuhandeln. Mehr zu coronabedingten Stornierungen gibt es hier: https://www.euroconsumatori.org/de/faq_coronavirusMängel im Hotel! Was kann ich tun?
Reklamieren Sie Mängel und Unannehmlichkeiten sofort und ersuchen Sie um Abhilfe. Manchmal lässt sich so der Mangel auch zügig beheben – durch erneutes Reinigen des Zimmers, das Nachliefern der fehlenden Ausstattung (Toilettenpapier, Handtücher, Haartrockner), das Bereitstellen einer alternativen Unterkunft. In solchen Fällen kann der Urlaub doch noch wie gebucht genossen werden. Wenn dies nicht hilft, ist es wichtig, Beweise zu sammeln (z.B. durch aussagekräftige Fotos und Videos, welche die Mängel in ihrem Kontext zeigen) und bei der Rückkehr nochmals schriftlich reklamieren und eine Preisminderung oder eine Entschädigung einfordern (https://www.euroconsumatori.org/de/musterbrief_reklamation_hotel).Ich wurde im Hotel bestohlen! Übernimmt der Gastwirt den Schaden?
Gastwirte haften für jegliche Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung von Sachen, die der Gast in den Beherbergungsbetrieb eingebracht hat; so sehen es die Artt. 1783 ff. des italienischen Zivilgesetzbuchs vor. Die Haftung ist aber normalerweise beschränkt auf das Hundertfachen des Unterkunftspreises für einen Tag (Beispiel: Preis für die Unterkunft 50 Euro; Höchstbetrag des Schadenersatzes = 50 Euro x 100 = 5.000 Euro). Auf jeden Fall ist der Gast verpflichtet, dem Gastwirt den Schaden unverzüglich zu melden. Außerdem ist es dringend angeraten, bei der Polizei eine Anzeige wegen Diebstahls zu erstatten. Wie die Regelung im Detail aussieht und welche Ausnahmen es gibt, können Sie hier nachlesen: https://www.euroconsumatori.org/de/diebstahl_im_hotel.Flugreisen
Flugbuchung und Flugticket

1) Worauf sollte ich bei der Flugbuchung achten?
Bei der Flugbuchung muss immer der Name angeben werden, welcher auf Identitätskarte/Reisepass angeben ist. Achten Sie darauf, dass alle Namen richtig geschrieben sind und das Datum richtig ist. Achtung bei Zwischenstopps: kontrollieren Sie die Flughäfen und die Umsteigezeit. Die einzelnen Teilstrecken sollten immer zusammenhängend gebucht werden, denn nur so bleiben Ihre Fluggastrechte für die gesamte Strecke gewahrt, falls Sie einen Anschlussflug verpassen. Weitere Informationen: https://www.euroconsumatori.org/de/infos_zum_flugticket2) Ich habe den gleichen Flug fälschlicherweise zwei Mal gebucht. Was soll ich tun?
Falls es bei einer Online-Flugbuchung technische Probleme bei Buchung oder Zahlung der Flüge gibt, sollten Sie unbedingt einen Screenshot/Fotos oder ein Video machen. Ohne einen entsprechenden Nachweis, ist es für VerbraucherInnen kaum möglich, zu beweisen, dass die Internetseite der Fluggesellschaft nicht korrekt funktioniert hat. Wurde der Buchungs- oder Zahlungsvorgang abgebrochen, sollten Sie auf keinen Fall sofort nochmals buchen, denn bei Flugbuchungen gilt kein kostenloses Rücktrittsrecht, aber manche Fluggesellschaften bieten im Falle einer Doppelbuchung innerhalb einiger Stunden nach Buchung die kostenlose Richtigstellung/Stornierung derselben an. Kontaktieren Sie deshalb umgehend die Fluggesellschaft!3) Ich kann mein Flugticket nicht benutzen. Habe ich Anspruch auf eine Erstattung?
Ein Flugticket kann in der Regel nicht kostenlos storniert werden und es ist vom Tarif des Tickets abhängig, ob und wie das unbenutzte Ticket storniert, umgebucht oder erstattet werden kann. Der Gesamtpreis des Tickets umfasst unter anderem auch verschiedene Steuern und Gebühren, welche im Endpreis gesondert ausgewiesen werden müssen. Bei einigen haben Sie das Recht auf deren Rückerstattung, wenn Sie das Ticket storniert, da diese Beträge nur dann von der Fluggesellschaft abgeführt werden müssen, wenn der Passagier das Ticket tatsächlich in Anspruch nimmt. Weitere Informationen: https://www.euroconsumatori.org/de/infos_zum_flugticket4) Ich habe einen Flug bei einem Online-Reisebüro gebucht. Wer ist mein Ansprechpartner?
Bei Problemen in Zusammenhang mit der Buchung ist das Buchungsportals verantwortlich und Ihr Ansprechpartner. Ansprechpartner, was die Durchführung des Fluges betrifft, ist jedoch die Fluggesellschaft. Wenn der Flug z. B.von der Fluggesellschaft annulliert wird, dann ist die Fluggesellschaft für die Rückerstattung verantwortlich. Aus administrativen/technischen Gründen erstattet die Fluggesellschaft die Zahlung aber oft auf das gleiche Konto, von dem die Tickets gekauft wurden und verlangen, dass eventuelle Änderungswünsche durch den Vermittler mitgeteilt werden. Manche Online-Vermittler sind aber nur schwer zu erreichen. Tipp: Am besten buchen Sie die Flüge direkt bei der Fluggesellschaft. Weitere Informationen: https://www.euroconsumatori.org/de/flugbuchungen_auf_buchungsportalen5) Darf mein minderjähriges Kind alleine fliegen?
Sie sollten unbedingt vorab genaue Informationen bei der Staatspolizei und der Internetseite der Fluggesellschaft einholen. Grundsätzlich gilt, dass Minderjährige unter 14 Jahren nicht ohne Begleitung ins Ausland reisen dürfen. Einige Fluggesellschaften sehen zudem Beförderungsbedingungen vor, die strenger sind, als die gesetzlichen Bestimmungen; so lassen einige Fluggesellschaften auch Minderjährige unter 16 Jahren nicht ohne Begleitung reisen. Weitere Informationen in unserer Broschüre: https://www.euroconsumatori.org/de/broschuere_fluggastrechte6) Ich habe einen Hin- und Rückflug gebucht, möchte aber nur den Rückflug in Anspruch nehmen. Kann es dabei Schwierigkeiten geben?
Ja, Grund dafür ist die sogenannte No-Show-Rule, eine Tarifregelung, die von einigen Fluggesellschaften angewandt wird. Wenn der Passagier den Hinflug (oder bei mehreren Teilstrecken eine Teilstrecke) nicht in Anspruch nimmt und dies der Fluggesellschaft nicht mitteilt, kann der Rückflug (oder der Anschlussflug) automatisch verfallen. Weitere Informationen in unserer Broschüre: https://www.euroconsumatori.org/de/broschuere_fluggastrechte7) Was ist der sogenannte Check-In?
Um eine Flugbuchung in Anspruch nehmen zu können, muss ein sogenannter „Check-In“ erfolgen. Der Check-In kann online oder am Flughafen vorgenommen werden, wobei beachtet werden sollte, dass vor allem bei Billigfluggesellschaften ein kostenloser Check-In nur online angeboten wird: Passagiere, die am Flughafen einchecken, müssen unter Umständen Bearbeitungsgebühren für den Check-In bezahlen. Weitere Informationen: https://www.euroconsumatori.org/de/infos_zum_flugticketVerspätungen, Annullierungen, Overbooking
1) Auf welche Flüge ist die EU-Fluggastrechteverordnung anwendbar?
Die Fluggastrechte werden in der EU durch die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geregelt, diese sieht eine Reihe von Rechten für Fluggäste vor. Die EU-Fluggastrechte sind auf alle Abflüge aus EU-Mitgliedsstaaten, Norwegen, Island oder der Schweiz – unabhängig von der Fluggesellschaft – anwendbar. Wird der Flug in einem Drittstaat (mit Ankunft in der EU, Island, Norwegen oder Schweiz) angetreten, kann sich der Passagier nur auf die Fluggastrechteverordnung berufen, wenn der Flug von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU (Island, Norwegen oder Schweiz) durchgeführt wird. Weitere Informationen: https://www.euroconsumatori.org/de/fahrgastrechte_flug2) Mein Flug wurde annulliert. Welche sind meine Rechte?
Sie können zwischen der vollständigen Ticketrückerstattung und der kostenlosen Umbuchung auf den erst möglichen Ersatzflug (bzw. zu einem späteren Zeitpunkt Ihrer Wahl) wählen. Wenn Sie die Umbuchung auf den erst möglichen Ersatzflug wählen, muss die Fluggesellschaft Betreuungsleistungen (z. B. Getränke, Mahlzeiten, Hotelübernachtung) anbieten, bis Sie Ihr Endziel erreichen. Außerdem haben Sie unter Umständen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, welche, je nach Entfernung des Fluges 250, 400 oder 600 Euro beträgt. Weitere Informationen und Musterbriefe: https://www.euroconsumatori.org/de/fahrgastrechte_flug3) Mein Flug ist überbucht. Welche sind meine Rechte?
Zunächst muss die Fluggesellschaft nach Freiwilligen suchen, die gegen Zahlung einer Entschädigung auf die Beförderung verzichten wollen. Wenn sich nicht genügend Freiwillige finden lassen und Ihnen die Beförderung verweigert wird, können Sie zwischen der vollständigen Ticketrückerstattung und der kostenlosen Umbuchung auf den erst möglichen Ersatzflug (bzw. zu einem späteren Zeitpunkt Ihrer Wahl) wählen. Wenn Sie die Umbuchung auf den erst möglichen Ersatzflug wählen, muss die Fluggesellschaft Betreuungsleistungen (z. B. Getränke, Mahlzeiten, Hotelübernachtung) anbieten, bis Sie Ihr Endziel erreichen. Außerdem haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, welche, je nach Entfernung des Fluges 250, 400 oder 600 Euro beträgt. Weitere Informationen und Musterbriefe: https://www.euroconsumatori.org/de/fahrgastrechte_flug4) Mein Flug wird mit einer Verspätung von mehr als 5 Stunden abfliegen. Welche sind meine Rechte?
Auch im Falle einer mehrstündigen Verspätung haben Sie Anrecht auf kostenlose Betreuungsleistungen, wie Mahlzeiten und Getränke, Telefongespräche, Faxe oder E-Mails. Verspätet sich Ihr Flug beim Abflug um mindestens 5 Stunden, können Sie auf die Beförderung verzichten und die Erstattung des Flugpreises verlangen, wenn der Flug aufgrund der Verspätung zwecklos geworden ist. Außerdem haben Sie unter Umständen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, welche, je nach Entfernung des Fluges 250, 400 oder 600 Euro beträgt. Weitere Informationen und Musterbriefe: https://www.euroconsumatori.org/de/fahrgastrechte_flug5) Die Fluggesellschaft hat mir keine Betreuungsleistungen angeboten und ich musste in Folge einer Flugannullierung Mehrkosten für eine Hotelübernachtung zahlen. Kann ich die Erstattung verlangen?
Wenn keine Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Getränke, Telefonate, und, falls notwendig Hotelunterbringung und Transfer zum und vom Hotel) angeboten wurden, obwohl Sie einen rechtlichen Anspruch darauf gehabt hätten, können Sie unter Einreichung der Kostenbelege eine Rückerstattung der entstandenen Mehrkosten von der Fluggesellschaft verlangen, sofern diese notwendig und angemessen waren. Weitere Informationen und Musterbriefe: https://www.euroconsumatori.org/de/broschuere_fluggastrechte6) Was passiert, wenn ich meinen Anschlussflug verpasse?
Im Falle einer zusammenhängenden Buchung, welche durch eine einzige Buchungsnummer (PNR) gekennzeichnet ist, muss die Fluggesellschaft Sie auf einen Ersatzflug umbuchen und Ihnen während der Wartezeit Betreuungsleistungen anbieten. Ist Ihr Flug zwecklos geworden, können Sie die Rückerstattung des Ticketpreises verlangen und auf Kosten der Fluggesellschaft zum Abflugort zurückfliegen. Erreichen Sie Ihr Endziel mehr als 3 Stunden später als geplant, haben Sie außerdem unter Umständen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, welche, je nach Entfernung des Fluges 250, 400 oder 600 Euro beträgt. Weitere Informationen und Musterbriefe: https://www.euroconsumatori.org/de/fahrgastrechte_flugRund um das Gepäck
1) Was soll in das Handgepäck?
Wertgegenstände, Schlüssel, Medikamente, Bargeld, Kreditkarten, Reisedokumente, zerbrechliche oder verderbliche Güter sollten immer im Handgepäck befördert werden. Flüssigkeiten mit mehr als 100 ml Fassungsvermögen, spitze, scharfe oder stumpfe Gegenstände müssen im aufgegebenen Gepäck befördert werden. Weitere Informationen: https://www.euroconsumatori.org/de/broschuere_fluggastrechte2) Wie schwer darf mein Gepäck sein?
Je nach Fluggesellschaft bzw. Buchungsklasse des Tickets gelten verschiedene Höchstgrenzen. Kontrollieren Sie immer auf der Buchungsbestätigung bzw. gegebenenfalls auf der Internetseite der Fluggesellschaft, wie viel Gepäck Sie aufgeben dürfen und welches das erlaubte Höchstgewicht bzw. die erlaubten Höchstmaße sind (sowohl des aufgegebenen Gepäcks als auch des Handgepäcks!). Achtung: Einige Fluggesellschaften bieten bei günstigen Tarifen kein Freigepäck an. Weitere Informationen: https://www.euroconsumatori.org/de/broschuere_fluggastrechte3) Mein Koffer wurde stark beschädigt. Was kann ich tun?
Wenn Ihr Koffer beschädigt wurde, müssen Sie unverzüglich am Flughafen beim Lost&Found-Schalter reklamieren und eine Schadensmeldung einreichen, dabei wird der sogenannte PIR (Property Irregularity Report) ausgefüllt. Machen Sie außerdem Fotos, um den Schaden zu dokumentieren. Innerhalb von 7 Tagen ab Erhalt des Koffers müssen Sie außerdem eine schriftliche Beschwerde an die Fluggesellschaft schicken, um Ihre Schadensersatzforderung einzureichen. Weitere Informationen und Musterbriefe: https://www.euroconsumatori.org/de/flugreisen_gepaeckreklamationen4) Mein Koffer wurde mir 7 Tage nach Datum des Fluges ausgehändigt. Was kann ich tun?
Wenn Ihr Koffer nicht rechtzeitig befördert wurde, müssen Sie unverzüglich am Flughafen beim Lost&Found-Schalter reklamieren, dabei wird der sogenannte PIR (Property Irregularity Report) ausgefüllt. Bei einer Gepäckverspätung können Sie bis zur Ankunft des Koffers die notwendigen Ersatzgüter besorgen und anschließend, innerhalb von 21 Tagen ab Erhalt des Koffers und unter Vorlage der Kaufbelege, die Erstattung der Kosten bei der Fluggesellschaft schriftlich einfordern, sofern diese Ersatzeinkäufe notwendig und zweckmäßig sind. Weitere Informationen und Musterbriefe: https://www.euroconsumatori.org/de/flugreisen_gepaeckreklamationen5) Mein Koffer ist verloren gegangen. Was kann ich tun?
Wenn Ihr Koffer verloren gegangen ist, müssen Sie unverzüglich am Flughafen beim Lost&Found-Schalter reklamieren und eine Verlustmeldung einreichen, dabei wird der sogenannte PIR (Property Irregularity Report) ausgefüllt. Bei Gepäckverlust verlangen die Fluggesellschaften in der Regel eine Auflistung der im Koffer enthaltenen Gegenstände. Es ist wichtig, den Wert der verloren gegangenen Gegenstände möglichst genau zu beziffern und durch vorhandene Rechnungen/Kassenbons zu belegen. Weitere Informationen und Musterbriefe: https://www.euroconsumatori.org/de/flugreisen_gepaeckreklamationen6) Ist eine Gepäckversicherung sinnvoll?
Das kommt darauf an. Bis zu einem Schaden von 1.288 Sondererziehungsrechten (SZR) (ca. 1.500 Euro) haften Fluggesellschaften laut Montrealer Übereinkommen bei Beschädigung, Verspätung oder Verlust des Reisegepäcks. Wenn der Wert des Gepäcks höher ist, kann es sich durchaus lohnen, eine zusätzliche Gepäckversicherung abzuschließen, denn die Gepäckversicherung übernimmt unter Umständen höhere Kosten, als die Fluglinie bereit ist, zu übernehmen. Sie sollten aber vor Abschluss der Versicherung sorgfältig prüfen, welche Ausschlussgründe bestehen, ob ein Selbstbehalt vorgesehen ist und ob z. B. auch Wertgegenstände versichert sind. Weitere Informationen: https://www.euroconsumatori.org/de/reiseversicherungenDurchsetzung der Beschwerden
1) Wie mache ich meine Ansprüche geltend?
Zuerst müssen Sie bei der Fluggesellschaft eine schriftliche Beschwerde einreichen. Dabei sollten stets Kopien der Belege mitgeschickt werden. Die Beschwerde sollte auch Buchungsreferenz, Passagiernamen, Flugdaten sowie die Kontaktdaten des Passagiers enthalten. Die meisten Fluggesellschaften bieten Online-Kontaktformulare an, die aber nicht immer leicht zu finden sind. Nach Einreichung der Beschwerde bekommt Sie in der Regel eine Referenznummer, die Sie für zukünftige Kontakte mit der Fluggesellschaft verwendet sollten. Weitere Informationen und kostenlose Musterbriefe: https://www.euroconsumatori.org/de/flugreisen2) Die Fluggesellschaft hat meine Beschwerde nicht beantwortet. An wen kann ich mich wenden?
Bei Beschwerden gegen Fluggesellschaften mit Sitz im EU-Ausland, Island, Norwegen oder im Vereinigten Königreich steht Ihnen das EVZ Italien, Teil des ECC-Net (Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren) mit kostenloser und individueller Hilfe und Beratung bei der außergerichtlichen Streitbeilegung zur Seite. Außerdem wurden in allen Mitgliedsstaaten zum Zwecke der Durchsetzung der Fluggastrechteverordnung sogenannte NEB (National Enforcement Bodies) geschaffen, an die Sie sich wenden können, wenn die Fluggesellschaft nicht innerhalb von 6 Wochen antwortet oder wenn Sie mit der Antwort nicht zufrieden sind.Insolvenz
1) Die Fluggesellschaft hat Insolvenz angemeldet. Bekomme ich mein Geld zurück?
Derzeit gibt es auf EU-Ebene keine gesetzlich verpflichtende Insolvenzabsicherung für Fluggesellschaften. So trägt der Passagier das Ausfallrisiko, wenn die Fluggesellschaft Insolvenz anmeldet und den Flugbetrieb einstellt, denn im Rahmen eines Insolvenzverfahren gehen Passagiere meist leer aus. Falls Sie ein Flugticket mit Ihrer Kreditkarte bezahlt haben und die Fluggesellschaft Konkurs angemeldet hat, könnte es möglich sein, durch einen Chargeback-Antrag den Preis des Tickets nicht zu verlieren. Mehr dazu unter: https://www.euroconsumatori.org/de/chargebackAutoverleih

1. Kann ich den Mietwagen mit meiner Kreditkarte auf meinen Namen buchen und bezahlen und meinen Mann als ersten Fahrer angeben?
Nein, die Mietreservierung muss auf den Namen der Person lauten, die das Auto tatsächlich fahren wird. Der Hauptfahrer ist auch der Inhaber des Mietvertrags und muss eine Kreditkarte auf seinen Namen vorweisen können, um da Auto entgegen nehmen zu können.Möchten Sie mehr über das Thema Mietwagen erfahren? Eine kostenlose Informationsbroschüre dazu gibt es unter dem folgenden Link:
https://www.euroconsumatori.org/de/unterwegs_mit_dem_mietwagen
2. Ist es möglich, ein Auto mit einer Debitkarte zu mieten?
In der Regel wird eine Kreditkarte mit geprägten Zahlen auf den Namen des ersten Fahrers und Unterzeichners des Mietvertrags benötigt. Einige Vermieter akzeptieren auch Debitkarten, aber diese Akzeptanz kann mit einer Erhöhung der Kaution oder die Forderung einer Zusatzversicherung zur Aufhebung der Selbstbeteiligung bei Diebstahl/Beschädigung einher gehen.3. Ich habe das Auto in demselben Zustand zurückgegeben, in dem ich es erhalten habe. Meine Kreditkarte wurde jedoch belastet, als ob ich einen neuen Schaden verursacht hätte. Was kann ich tun?
Prüfen Sie bei der Abholung des Fahrzeugs den Zustand des Fahrzeugs auf Kratzer oder Vorschäden. Machen Sie Fotos und Videos vom Auto und auch vom Kilometerzähler. Nicht vermerkte Schäden oder Kratzer könnten als neu betrachtet und Ihnen dann in Rechnung gestellt werden. Überprüfen Sie auch den Kofferraum des Fahrzeugs. Wenn das Warndreieck, die Warnweste oder das Ersatzrad fehlen, melden Sie dies sofort, da Ihnen diese Gegenstände sonst in Rechnung gestellt werden können.Einen Musterbrief für Reklamationen können Sie unter dem folgenden Link herunterladen:
https://www.euroconsumatori.org/de/musterbrief_autoverleih_beanstandung_schaeden
4. Im Mietvertrag sind einige Kästchen über Zusatzleistungen angekreuzt, die ich nicht wollte. Ich möchte die Kosten erstattet bekommen - ist das möglich?
Mit dem Ankreuzen von "accepted" akzeptieren Sie die dort genannten Zusatzleistungen, wie z. B. zusätzliche Versicherungen oder 24-Stunden-Pannenhilfe - alle diese Leistungen führen zu einer Erhöhung des Mietpreises. Wenn diese Kästchen im Vertrag schon angekreuzt sind und Sie diese Leistungen nicht wünschen, sagen Sie dem Mitarbeiter vor Ort sofort, dass er den Vertrag ändern soll. Wenn Sie dies nicht tun, ist es leider fast unmöglich, nach Beendigung des Mietverhältnisses die nicht gewünschten Zusatzleistungen zu beanstanden.Wenn Sie mehr über Zusatzversicherungen bei Mietwagen wissen möchten, können Sie unter folgendem Link unsere kostenlose Informationsbroschüre herunterladen:
https://www.euroconsumatori.org/de/broschuere_versichert_in_den_urlaub
Timesharing

Ich bin EigentümerIn eines Timeshares in Spanien, kann es aber aus verschiedenen Gründen nicht mehr nutzen und möchte es gerne loswerden. Was kann ich tun?
In solchen Fällen raten wir, sich mit der Timeshare-Verwaltungsgesellschaft in Verbindung zu setzen und zu fragen, ob sie bereit sind, das Timeshare (kostenlos) zu übernehmen. Falls die Gesellschaft dieses Angebot annimmt, müssen die Kosten für die notarielle Urkunde und allgemein, Kosten für den bürokratischen Aufwand, übernommen werden.Falls die Firma nicht bereit ist, den Anteil zu übernehmen, könnten Sie anbieten, die jährlichen Instandhaltungskosten der Quote nicht zu zahlen und im Gegenzug der Firma die Nutzung Ihrer Quote zur Verfügung stellen. Auf diese Weise werden Sie Ihr Timesharingrecht zwar nicht dauerhaft los, aber Sie müssen zumindest nicht die jährlichen Kosten zahlen.
Achtung: In dieser Branche gibt es einige schwarze Schafe, die versprechen, den Timeshare-Anteil zu verkaufen/löschen/vernichten. Es gibt keine Erfolgsgarantie durch die Unterzeichnung solcher Zusatzverträge, im Gegenteil: meistens bleiben Sie nicht nur Eigentümer Ihres Anteils, sondern haben auch noch zusätzliches Geld gezahlt, um einen neuen Vertrag / einen neuen Anteil / Urlaubspunkte zu bekommen!
Auf unserer Website finden Sie einen Musterbrief, den Sie kostenlos herunterladen und zur Kontaktaufnahme mit der Verwaltungsgesellschaft verwenden können:
https://www.euroconsumatori.org/de/wiederverkauf_timesharingquoten