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Verbrauchertelegramm Europa-AusgabeUm monatlich über die Neuigkeiten im europäischen Verbraucherschutz informiert zu sein, abonnieren Sie kostenlos das Verbrauchertelegramm als Newsletter.Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe September 2007Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 54 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)Flugverkehr I Neue Bestimmungen für Flugreisende mit Behinderung oder eingeschränkter MobilitätMit 26. Juli 2007 sind einige der in der Verordnung (EG) 1107/2006 enthaltenen Bestimmungen über die Beförderung von Flugreisenden mit Behinderung und mit eingeschränkter Mobilität in Kraft getreten. Diese Verordnung findet auf all jene Flüge Anwendung, die von einem Flughafen in einem Mitgliedsstaat abfliegen, dort ankommen oder einen solchen im Transit benutzen.Seit 26. Juli dürfen Luftfahrt- und Reiseunternehmen nun Personen mit einer Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität nicht mehr die Buchung eines Fluges oder die Anbordnahme verweigern, es sei denn, es ist auf Grund von internationalen, gemeinschaftlichen oder nationalen Sicherheitsbestimmungen oder der Größe des Flugzeugs oder seiner Türen unmöglich, Personen mit einer Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität zu transportieren. In solchen Fällen hat die Person Anspruch auf Rückerstattung des Flugtickets oder einen Alternativflug. Die Luftfahrtunternehmen müssen außerdem dafür sorgen, dass die Sicherheitsbestimmungen und die Informationen über eventuelle Beschränkungen für den Transport von Menschen mit Behinderung und eingeschränkter Mobilität öffentlich zugänglich sind; der Reiseunternehmer unterliegt derselben Informationspflicht in Bezug auf die von ihm veranstalteten, verkauften oder zum Verkauf angebotenen, in Pauschalreisen eingeschlossenen Flüge. Weitere Verbesserungen sind für Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität ab 26. Juli 2008 in Sicht: Ab diesem Datum treten nämlich die restlichen Bestimmungen der obgenannten Verordnung in Kraft. Flugverkehr II EVZ trifft zivile Luftfahrtbehörde (ENAC) Bozen und die Flughafenbetreibergesellschaft ABDEin erheblicher Teil der Reklamationen, die tagtäglich von den Europäischen Verbraucherzentren (EVZ) bearbeitet werden, betrifft Flugreisen. Dieser Bereich wird durch die Verordnungen (EG) Nr. 889/2002 (Verspätung, Beschädigung und Verlust des Gepäcks) sowie Nr. 261/2004 (große Verspätungen, Annullierungen und Nichtbeförderung) geregelt. Außerdem hat jeder Mitgliedsstaat ein für die Anwendung der Verordnung Nr. 261/2004 verantwortliches Organ benannt (national enforcement bodies - NEB). In Italien ist dies die nationale zivile Luftfahrtbehörde ENAC.Bei einem Treffen im Juli zwischen VertreterInnen des EVZ, der ENAC Bozen und der ABD, der Betreibergesellschaft des Bozner Flughafens, fand ein Erfahrungs- und Informationsaustausch statt. Die Verantwortlichen der ABD erläuterten, wie sie konkret mit den Schwierigkeiten der Fluggäste bei Verspätungen/Annullierungen/Nichtbeförderung und bei der Gepäcksübergabe umgehen. Da es am Südtiroler Flughafens keine Vertretung der Fluggesellschaften gibt, muss sich die ABD an deren Stelle um die Schwierigkeiten der Fluggäste kümmern. Außerdem wurde die Dienstleistungscharta vorgestellt. Aus den von der ABD erhobenen Statistiken geht hervor, dass die Passagiere des Bozner Flughafens mit den dort angebotenen Leistungen sehr zufrieden sind. Der Verantwortliche der ENAC veranschaulichte schließlich, wie die Anwendung der EU-Verordnungen zum Flugverkehr konkret überwacht wird. Oft geschieht es nämlich, dass die Fluggesellschaften nicht angemessen und in einem nicht annehmbaren Zeitraum auf Reklamationen reagieren. Daher werden diese immer häufiger an den zuständigen Sitz der ENAC (jener des Abflug- oder Zielflughafens) weitergeleitet, damit diese etwaige Verstöße der Fluggesellschaften feststellt und ahndet. Eine gute Zusammenarbeit zwischen EVZ und NEB ist entscheidend, um den Fluggästen so gut wie möglich zu ihrem Recht zu verhelfen. Mit diesem Treffen wurde ein wichtiger Schritt in diese Richtung getan. Für ausführlichere Informationen zu den beiden EU-Verordnungen zum Flugverkehr und zu den Tätigkeiten der ENAC: www.enac-italia.it. Fall des MonatsDiesmal geht es um die Beschädigung eines Gepäckstücks während eines Fluges.Eine Konsumentin musste nach der Ankunft am Zielflughafen bei der Gepäckrückgabe feststellen, dass der Koffer beschädigt war. Natürlich wandte sich die Frau sofort an den Reklamationsschalter um das sog. PIR (Property Irregularity Report) - Formular auszufüllen und die Beschädigung des Gepäcksstücks anzuzeigen. Gleich nach der Rückkehr aus dem Urlaub schickte sie der Fluggesellschaft eine schriftliche Reklamation mit der Forderung auf Erstattung des Wertes des Koffers. Um den Schaden belegen zu können, hatte sich die Frau vorher vom Geschäft, in welchem sie den Koffer gekauft hatte, den Schaden schätzen lassen. Eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft und das Montrealer Abkommen sehen für die Fälle der Beschädigung, des Verlusts oder der verspäteten Zustellung des Gepäcks für den Verbraucher das Recht auf Rückvergütung oder Schadensersatz vor. So geschehen auch in diesem Fall, da die Verbraucherin für ihr beschädigtes Gepäck eine Vergütung erhalten hat.
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