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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe

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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe Juli - August 2007

Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 47 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)


Flugverkehr

Club Air darf Flugverkehr noch nicht wieder aufnehmen

Die Lizenz der Fluggessellschaft Club Air ist bereits seit Dezember letzten Jahres ausgesetzt. Die italienische zivile Luftfahrtbehörde ENAC teilt nun mit, dass das Verfahren zur Sachverhaltsermittlung, bei welchem erwogen wird, ob die Fluggesellschaft die Bedingungen für die Wiedererlangung der Lizenz erfüllt, noch im Gange ist. Momentan sind weder der Ausgang noch ein Termin für den Abschluss des Verfahrens vorhersehbar.
Club Air darf also im Moment keine eigenen Tickets verkaufen. Bei eventueller Vermittlungstätigkeit muss sie klar ersichtlich die Fluggesellschaft angeben, die den Flug tatsächlich ausführt. Die ENAC weist insbesondere darauf hin, dass die Verbindung Crotone-Bergamo, welche von Club Air angeboten wird, nur von der Fluglinie Air One bedient werden darf.
Da Club Air im Moment nicht als Luftfahrtunternehmen gilt, genießt der Fluggast nicht den üblichen Schutz und die üblichen Rechte. Es ist somit anzuraten, sich vor dem Erwerb eines Flugtickets zu informieren, ob die Fluggesellschaft die Lizenz und die Ermächtigung, die Flugtätigkeit wieder aufzunehmen, erhalten hat.
Weitere Informationen finden Sie unter auf unserer Webseite.


Timesharing

Europäische Kommission schlägt Überarbeitung der Bestimmungen vor

Die Idee, die dem Timesharing zu Grunde liegt, ist ja zweifellos recht interessant: Man teilt sich mit anderen das Eigentum einer Wohnung in einem Urlaubsparadies und kann für einen bestimmten Zeitraum im Jahr - eine oder mehrere Wochen - dort Ferien machen. Oft ergeben sich jedoch Schwierigkeiten, wenn z. B. die Instandhaltungskosten unerwartet hoch sind, oder man versucht, das erworbene Wohnrecht wieder loszuwerden.
Eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 1994 enthält die derzeit gültigen Bestimmungen zum Thema Timesharing. Der Markt hat sich jedoch in den letzten Jahren mit großen Schritten weiter entwickelt. Daher hat Verbraucherschutzkommissarin Meglena Kuneva am 7. Juni ein Paket von Vorschlägen zur Überarbeitung der geltenden Bestimmungen vorgestellt. Vorgesehen ist vor allem die Ausdehnung des Schutzes auch auf neue Produkte, wie zum Beispiel Timesharing auf Booten oder Wohnwägen, oder die Einschreibungen in sogenannte "Urlaubsclubs". Außerdem werden in Zukunft die Bestimmungen auch auf Verträge mit kürzerer Laufzeit - unter drei Jahren - ausgedehnt. Auch der Tausch und Wiederverkauf der Timesharingobjekte wird von der neuen Bestimmung geregelt werden.


Mobilfunk

Roaming-Gebühren sinken

Trotz wiederholter Aufrufe an die Mobilfunkbetreiber in der Vergangenheit, die Kosten zu senken, war die Handybenutzung in anderen EU-Ländern bis jetzt im Durchschnitt viermal so teuer wie im Inland. Nun tritt mit Ende Juni die neue EU-Roaming Verordnung in Kraft. Zukünftig darf ein im Ausland getätigter Anruf maximal 0,49 Euro pro Minute, ein im Ausland angenommener Anruf maximal 0,24 Euro pro Minute kosten. Die Roaming-Verordnung erhöht zudem die Transparenz der Tarife, da die Mobilfunkbetreiber die Verbraucher über die Tarife regelmäßig auf den aktuellen Stand bringen müssen, die Konsumenten kostenlos (per SMS oder Anruf) Informationen über Roaming-Gebühren anfordern können und die Mobilfunkbetreiber ihre Kunden bereits bei Vertragsabschluss über die Tarife informieren müssen. Diese Regelung gilt sowohl für Vertrags- als auch Wert-kartenkunden. Die Verbraucher werden aber erst im Laufe des Sommers von den neuen Höchstpreisen (auch "Eurotarif" genannt) profitieren, da die EU-Verordnung für die Wirksamkeit der Entgeltobergrenze bei getätigten Anrufen eine Frist von 6 Monaten vor.
2008 sowie 2009 sollen die Eurotarife erneut gesenkt werden.


Zoll

Neue Bestimmungen für die Ein- und Ausfuhr von Geldmitteln

Wer von einem EU-Mitgliedsstaat in ein Nicht-EU-Land oder umgekehrt fährt und dabei Bargeld mit einem Wert von 10.000,00 Euro oder mehr mit sich führt, muss dies seit 15. Juni 2007 mittels einer eigens dafür vorgesehener Erklärung der Zollbehörde melden.
Dasselbe gilt für Zahlungsmittel die dem Bargeld gleichgesetzt werden, wie zum Beispiel Reiseschecks (Travelers Cheques), Schecks oder andere Überbringerpapiere. Dies schreibt die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 vor.
Innerhalb der EU bleibt der von der nationalen Bestimmung festgelegte Schwellenwert von 12.500,00 Euro aufrecht.



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