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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe

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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe Juni 2007

Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 40 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)


Computer

Apple iBook mit Designfehler

Das Europäische Verbraucherzentrum Dänemark hat das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net), dem auch unser Zentrum in Bozen angehört, darüber informiert, dass sich im Jahr 2006 dänische Verbraucher über Totalabstürze bei Apple-Notebooks – hauptsächlich des iBook G4 – beschwerten.
In vielen Fällen war das Notebook etwas über ein Jahr alt, so dass Apple die Forderungen der Konsumenten mit dem Argument, die Garantie sei abgelaufen, abwies. Da sich die Beschwerden häuften, schickte der dänische Verbraucherrat defekte Notebooks zur Analyse an ein unabhängiges Labor. Dieses kam zum Ergebnis, dass die Totalabstürze durch mangelhafte Lötstellen auf der Hauptplatine verursacht wurden. Auf der Grundlage der Laborergebnisse entschied nun der dänische Verbraucherrat, dass Apple einem Betroffenen die Kosten des Notebooks zurückerstatten solle. Das Unternehmen Apple bestreitet weiterhin, dass ein Designfehler vorliegt.

ECC-Net

Study visit: Besuch des Europäischen Verbraucherzentrums in Dublin

Am 10. und 11. Mai 2007 stattete das Europäische Verbraucherzentrum Italien gemeinsam mit den Verbraucherzentren von Griechenland und Zypern den irischen Kollegen in Dublin einen Besuch ab. Der Austausch mit den griechischen und zypriotischen Kollegen machte deutlich, dass das Bewusstsein als Verbraucher bestimmte Rechte zu haben und diese auch durchzusetzen in Europa leider noch nicht selbstverständlich ist. Da die Verbraucherzentren in Griechenland und Zypern noch relativ junge Mitglieder des Netzwerks der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net) sind, holten sich diese Kollegen von den „alten Hasen“ der EVZ Irland und Italien Tipps und Anregungen über verschiedene Möglichkeiten, den KonsumentInnen die Verbraucherrechte näher zu bringen, berichteten aber auch selber über die geleistete Informations- und Aufklärungsarbeit.


Fall des Monats

In diesem Monat geht es um Pauschalreisen. Ein Verbraucher hat für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht. Das Reisebüro war in diesem Fall zugleich der Organisator, der sogenannte Reiseveranstalter. Am Tag der Abreise erwartete die Familie jedoch eine böse Überraschung. Auf den Kleinbus, der sie zum Flughafen bringen sollte, warteten sie vergebens! Ein Anruf beim Reisebüro ergab, dass die Abflugzeit vorverlegt worden war, aber niemand die Familie verständigt hatte!
In solchen Fällen sieht der Verbraucherkodex vor, dass „der Verbraucher bei jedem zusätzlichen Schaden, der von der fehlenden Vertragsausführung abhängt, ein Recht auf Schadensersatz hat“. Es handelt sich um den sogenannten Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude, das heißt die Beeinträchtigung des Interesses des Urlaubers seinen gebuchten Pauschalurlaub als Zeit des Vergnügens, der Unterhaltung oder der Erholung zu genießen - ein Interesse, welches über den wirtschaftlichen Schadens des Verlusts des Preises und des entgangenen Gewinns hinausgeht.
Der Verbraucher hat beim Reiseveranstalter schriftlich reklamiert und die Rückerstattung des Preises der Pauschalreise sowie eine Schadensersatzzahlung von 1.000,00 Euro wegen entgangener Urlaubsfreude gefordert. Der Reiseveranstalter ist den Forderungen der Verbrauchers jedoch nur teilweise nachgekommen und hat nur die Zahlung von 300,00 Euro pro Person als Schadenersatz anerkannt. Wäre der Verbraucher gegen den Reiseveranstalter vor Gericht gezogen, hätte er möglicherweise etwas mehr herausgeschlagen. Allerdings darf nicht unerwähnt bleiben, dass die italienischen Richter bis jetzt noch keine einheitlichen Kriterien für die Quantifizierung des durch entgangener Urlaubsfreude bedingten Schaden ausgearbeitet haben und jedes Gericht Fall für Fall nach Billigkeit entscheidet.



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