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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe

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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe Mai 2007

Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 33 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)


Notruf 112

Die europaweite Notrufnummer

Die Zahl der Reisenden in der EU steigt jährlich. Daher ist es beruhigend zu wissen, dass nunmehr eine einheitliche Notrufnummer für alle EU-Länder zur Verfügung steht. Bei einem medizinischen Notfall, sei es ein Herzinfarkt, ein Autounfall oder ein Unfall auf den Schipisten, ist jede Sekunde kostbar. Jeder Augenblick kann Leben retten.
Wenn ein Bürger nun irgendwo innerhalb der EU die Nummer 1-1-2 vom Festnetz oder einem Handy aus wählt, wird er mit einem Mitarbeiter einer Zentrale verbunden, der sich entweder direkt selbst um den Fall kümmert oder den Anruf an den zuständigen Notfalldienst weiterleitet. Auf jeden Fall erhält der Bürger den gleichen Versorgungsstandard, wie er ihn auch in seinem Ursprungsland erwarten kann.
Wir möchten daran erinnern, dass die einheitliche nationale Notfallnummer für medizinische Notfälle in Italien die 1-1-8 ist. Wer die Nummer 1-1-2 anruft, erreicht die Carabinieri, die den Anruf an die zuständigen Notfalldienste weiterleiten.
Nähere Informationen können Sie unserer Pressemitteilung vom 18.04.2007 entnehmen.


Flugverkehr I

Fluggesellschaft Club Air fliegt wieder

Vor einigen Tagen hat die Fluggesellschaft Club Air auf ihrer Internet Seite www.clubair.it bekannt gegeben, dass sie ab 16. April 2007 den Flugverkehr wieder aufnimmt. Außerdem gibt es auf ihrer Homepage Informationen für alle diejenigen, die von der Streichung der Flüge Ende letzten Jahres betroffen waren. Laut Informationen von Club Air ist es möglich, ein neues Ticket für dieselbe Flugstrecke und auf den Namen desselben Passagier lautend ausgestellt zu bekommen. Dazu ist es notwendig, eine diesbezügliche Anfrage mittels E-Mail an die Adresse commerciale@clubair.it oder mittels Fax an die Nummer +3904586117848 zu senden.
Wir raten daher allen Reisenden, die von der Streichung der Club Air-Flüge betroffen waren, die Fluggesellschaft zu kontaktieren und sich dabei an die Anweisungen auf deren Homepage zu halten. Wir erinnern Sie außerdem daran, dass das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) in Bozen unter der Telefonnummer 0471/980939 von Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr für weitere Informationen zur Verfügung steht.


Flugverkehr II

EU-Kommission räumt Mitgliedsstaaten eine Frist von 6 Monaten für Umsetzung der Fluggastrechte ein

Mit In-Kraft-Treten der EG-Verordnung 261/2004 im Februar 2005 sollte eigentlich eine neue Ära im Bereich der Fluggastrechte eingeleitet werden. Diese Verordnung legt fest, welche Ersatz- und Rückerstattungsansprüche sowie Betreuungsleistungen einem Flugreisenden in den Mitgliedstaaten im Fall von Überbuchung, Annullierung von Flügen und Verspätungen zustehen. Wie weit es mit der Umsetzung der Verordnung steht, wurde in einer von der EU-Kommission in Auftrag gegebenen Studie nachgeprüft. Aufgrund der wenig zufriedenstellenden Ergebnisse hat die Europäische Kommission nun den Mitgliedsstaaten sechs weitere Monate Zeit gegeben, um alle notwendigen Maßnahmen zur ergreifen.
Zugleich wird die EU-Kommission in den nächsten sechs Monaten die Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsstellen und den Luftfahrtunternehmen intensivieren und eine Informationskampagne direkt vor Ort auf allen europäischen Flughäfen starten.
Nähere Informationen sind hier auf unserer Homepage nachlesbar.


Fall des Monats

In diesem Monat berichten wir darüber, was einer lettischen Konsumentin während ihrer Italienreise passiert ist. Diese hat bei einer bekannten italienischen Handelskette ein Paar Schuhe gekauft. Als die Konsumentin die Schuhe am darauffolgenden Tag trug, gingen diese kaputt. Daraufhin wandte sie sich sofort an das Geschäft, welches ihre die Schuhe problemlos umtauschte. Der Art. 130 des Verbraucherschutzkodex sieht nämlich vor, dass der Verkäufer für jeden zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Mangel haftet. Der Verbraucherschutzkodex geregelt das Gewährleistungsrecht in den Art. 128ff.
Als die Konsumentin nach der Rückkehr in ihre Heimat die "neuen" Schuhe trug, waren auch diese sofort kaputt!
Nun hat das EVZ Bozen den Verkäufer kontaktiert und die Vertragsauflösung sowie die Rückerstattung des Kaufpreises verlangt. Das Gesetz sieht nämlich für den Fall, dass der Verbraucher schon eine Abhilfemöglichkeit (in unserem Fall den Ersatz der Schuhe) verlangt hat, welche jedoch zwecklos war, das Recht auf die Vertragsauflösung vor.
Und so war es dann auch: Der Verkäufer hat der lettischen Konsumentin den Kaufpreis zurückerstattet.



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