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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe

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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe Oktober 2006

Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 61 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)



E-COMMERCE

Gebote bei Online-Versteigerungen sind bindend!

Die Schnäppchenjagd durch Online-Versteigerungen wird immer beliebter, lässt es sich doch manchmal einen richtig „guten Fang“ machen. Doch allen, die bei solchen Versteigerungen mitmachen, sei angeraten, nicht zu schnell zu klicken: Gebote bei Versteigerungen sind nämlich bindend! Dies geht aus den Bedingungen hervor, die man mit der Eintragung in den Online-Marktplatz akzeptiert. So ließt man z.B. in den Bedingungen von E-Bay, der wohl bekanntesten Plattform: „Bieten Sie nur dann, wenn Sie auch wirklich kaufen möchten. Wenn Sie nämlich den Zuschlag erhalten, müssen Sie dem Kaufversprechen nachkommen. Zuwiderhandeln verletzt die Nutzervereinbarung (...)“.
Und nochmals aufgepasst: bei Versteigerungen ist auch kein Rücktrittsrecht im Sinne der Konsumentenschutzgesetze vorgesehen; der italienische „Verbraucherkodex“ schließt die Versteigerungen explizit aus!


AUSLÄNDISCHE LOTTERIEN

Erst die Zahlung macht den Vertrag wirksam

In letzter Zeit häufen sich die Meldungen von VerbraucherInnen, die von ausländischen Lotterie-Verkäufern telefonisch kontaktiert werden, um an der jeweiligen Lotterie teilzunehmen. Um es gleich vorwegzunehmen: laut Auskunft der Autonomen Verwaltung der Staatsmonopole (Amministrazione Autonoma dei Monopoli di Stato) dürfen ausländische Lotterien nur dann in Italien tätig werden, wenn sie eine entsprechende Anmeldung und Genehmigung haben.
Für alle, die bereits ein Loszertifikat zugesandt bekommen haben, noch ein kleiner Tipp: laut deutschem Lotterierecht kommt der Vertrag erst mit der Zahlung zustande („Eine vertragliche Bindung – Spielvertrag - entsteht erst mit rechtzeitiger Bezahlung des Loses“ liest man auf der Internetseite eines Lotterie-Betreibers). Das heißt im Klartext: bevor Sie nicht bezahlt haben, sind Sie zu gar nichts verpflichtet!


VERBRAUCHERBILDUNG

www.dolceta.eu

Bei Dolceta handelt es sich um ein Projekt der Europäischen Kommission, dessen Ziel die Online-Erziehung von erwachsenen Konsumenten ist. Dolceta umfasst 2 Bereiche:
- Verbraucherrechte
- Finanzdienstleistungen
Verbraucherrechte: Anhand von Lerneinheiten soll ein erster Überblick über die Rechte der Verbraucher vermittelt werden. Die Lerneinheiten bestehen aus Texten, Verständnisübungen, Beispielen, Links zu anderen Informationsquellen. Die Einheiten haben 3 Schwierigkeitsgrade:
1. Schwierigkeitsgrad für Grundkenntnisse
2. Schwierigkeitsgrad für detaillierte Informationen
3. Schwierigkeitsgrad für spezielle Informationen
Die behandelten 8 Themen sind der Kaufvertrag, Preisangaben, Fernabsatz, Werbung, Produktsicherheit, die Streitbeilegung und der Binnenmarkt.
Finanzdienstleistungen: Dieser Bereich umfasst 6 Lerneinheiten zum Thema Finanzdienstleistungen in Italien und in Europa. Die Lerneinheiten bestehen aus Texten, Verständnisübungen und Beispielen. Auch hier wird zwischen 3 Schwierigkeitsgraden unterschieden.
Die Themen sind die Budgetplanung, der Verbraucherkredit, der Immobilienkredit, das Girokonto, die Geldanlagen sowie die Zahlungsmittel (http://www.dolceta.eu).


Der Fall des Monats

Diesmal wollen wir einen Fall von Overbooking näher beleuchten: von Overbooking spricht man, wenn einem trotz regulärer Buchung und rechtzeitigen Erscheinens am Flughafen der Platz verweigert wird.
Die Nichtbeförderung hatte für die Passagiere zahlreiche Unannehmlichkeiten und Mehrkosten mit sich gebracht.
Sie haben daraufhin an die Fluglinie und an das Reisebüro, bei welchem sie die Tickets gekauft hatten, eine Anfrage um Schadenersatz gestellt. Auf diese Anfrage erhielten sie lediglich die Antwort, dass weder die Fluglinie noch das Reisebüro die alleinige Verantwortung für den Vorfall trügen: so erhielten sie weder Ersatz für die Spesen noch die von eigens von der EU-Regelung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichszahlungen.
Daraufhin wandten sich die Verbraucher an unser Zentrum. Erst nach einem erneuten Schreiben unsererseits wurde den Verbrauchern die Zahlung der Ausgleichsleistung zuerkannt.
Leider erfolgen werden diese Zahlungen von Seiten der Fluglinien viel zu selten geleistet, obwohl es sich um verbriefte Rechte der VerbraucherInnen handelt.
Diesmal jedoch konnten wir einen Erfolg verbuchen.



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