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Verbrauchertelegramm Europa-AusgabeUm monatlich über die Neuigkeiten im europäischen Verbraucherschutz informiert zu sein, abonnieren Sie kostenlos das Verbrauchertelegramm als Newsletter.Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe April 2006Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 26 - Redaktion: Europäisches VerbraucherzentrumREISEN 1 ... was die Charta der Rechte der Passagiere betrifftEine weitere Neuigkeit hat es in den letzten Tagen im Flugverkehrssektor gegeben: Es handelt sich dabei um das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 69/2006, welches im Amtsblatt der Republik vom 6. März 2006 veröffentlicht wurde und am 21. März 2006 in Kraft getreten ist.Das GvD sieht nämlich "Sanktionsmaßnahmen betreffend die Verletzung der EU-Verordnung 261 von 2004, welche eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen einführt" vor. Das Organ, welches designiert ist, die tatsächliche Anwendung der EU-Verordnung 261 von 2004 zu kontrollieren und in den Fällen, in denen dies nicht geschieht, die vorgesehenen Verwaltungsmaßnahmen anzuwenden, ist die nationale italienische Luftfahrtbehörde ENAC. Es stellt also einen weiteren Schutz der Passagiere dar, welche Opfer von Unannehmlichkeiten wurden, hervorgerufen durch Annullierungen, Verspätungen und Nichtbeförderungen, sowie eine "Einladung" an die Fluglinien, die geltenden Normen einzuhalten. REISEN 2 Der Friedensrichter von Ferrara verurteilt Alitalia wegen Nichtbeförderung (overbooking)Der Friedensrichter hat einem Paar aus Ferrara einen Schadenersatzanspruch zuerkannt. Alitalia wurde zur Zahlung von 1.200 Euro sowie sämtlicher Gerichtskosten verurteilt. Der Richter war der Ansicht, dass die Rechte der Passagiere verletzt worden waren, als ihnen trotz regulärer Reservierung verweigert wurde, an Bord zu gehen (Urteil des Friedensrichters von Ferrara Nr. 299 von 2006).Von Overbooking spricht man, wenn die Fluggesellschaften mehr Tickets verkaufen, als tatsächlich Plätze verfügbar sind. Der Richter hat festgestellt, dass es sich dabei um eine Praxis handelt, die in einer Nichterfüllung des Vertrages durch das Luftfahrtunternehmen besteht, daher ist es zum Schadenersatz verpflichtet. Es handelt sich dabei um einen wichtigen Schritt nach vorne, der hoffentlich hilft, den Passagieren einen immer größeren Schutz im Transportbereich zu garantieren, auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Nichtbeförderung gemeinsam mit den Annullierungen und Verspätungen leider einen der häufigsten Gründe für Unannehmlichkeiten darstellt. FALL DES MONATSEin britischer Konsument hat am Flughafen von Cagliari bei einem Autoverleih für seinen Italienurlaub einen Wagen gemietet. Bei einem Unfall beschädigte er die Stoßstange des Mietwagens. Der Konsument teilte dies sofort dem Autoverleih mit. Zurück in London musste er feststellen, dass seine Kreditkarte mit Euro 1.800 belastet worden war. Diese Summe überstieg um etwa das Dreifache den Kostenvoranschlag, welchen sich der Konsument in London von einer Werkstätte hatte machen lassen, der Konzessionär derselben Automarke ist.Daraufhin wandte sich der Konsument direkt an das EVZ Italien mit der Bitte, ihm in dieser Angelegenheit zu helfen. Wir haben in seinem Namen und Auftrag an den Autoverleih mehrere Briefe geschrieben, in welchen wir die Rückerstattung des nicht geschuldeten Betrages und eine genaue Kostenaufstellung verlangt haben. Die Rücküberweisung wurde uns zwar schnell versprochen, doch erst nach langem und hartnäckigem Insistieren via Email konnte uns der Konsument schließlich mitteilen, dass der versprochene und nicht geschuldete Betrag von immerhin etwa Euro 1.000 auf seinem Konto gutgeschrieben worden war. ... und wieder hat sich Hartnäckigkeit als eine zielführende Methode erwiesen. INTERNET Gratis gibt's nichtsSätze wie: "Sie wurden aus der Millionenschar zum glücklichen Gewinner von 1.000.000 Euro auserkoren!", "... heute gratis ..." oder "... wir schenken Ihnen ...", locken so manch einen und verführen nicht selten zu leichtfertigen, nicht durchdachten Handlungen.Gewinnen kann man lediglich, wenn man am Spiel teilgenommen hat: keine Gesellschaft verschenkt Millionen aus reiner Menschenfreundlichkeit; Online Angebote, die mit "... heute gratis ..." Slogans werben, sollten gut durchleuchtet werden: in den Geschäftsbedingungen findet sich zumeist die Fortsetzung des Satzes "... heute gratis, ab morgen wandelt sich Ihre gratis Testzeit automatisch in ein 2-Jahres-Abo zum Preis von 7 Euro monatlich um" und Geschenke sind meist Zugaben zu Bestellungen. Häufig sind sie im bezahlten Grundpreis indirekt enthalten. Darum Gratis-Schnäppchenjäger aufgepasst: was zu gut klingt, ist es oft auch!
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