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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe

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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe Februar 2006

Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 12 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum


EU-AUSLANDSÜBERWEISUNGEN

Höchstbetrag ab 01. Jänner 2006 angehoben

Seit 01. Juli 2003 gehören BIC und IBAN Code zum europäischen, grenzüberschreitenden Bankenalltag. Mit diesem Datum trat der EU-Binnenzahlungsverkehr in Kraft, wodurch es zu einer Gleichstellung der Kosten zwischen Inlands- und Auslandsüberweisungen kam.
Diese Gebührengleichheit beschränkte sich auf Überweisungssummen, welche die Grenze von Euro 12.500 nicht überschritten.
Mit Beginn des neuen Jahres wurde diese Grenze von den bisher geltenden Euro 12.500 auf Euro 50.000 angehoben. Dies bedeutet, dass Banken für Überweisungen bis zu 50.000 Euro keine höheren Gebühren verlangen dürfen als sie dies für Inlandsüberweisungen tun


REISEN

Europäische Krankenversicherungskarte

Seit 1. Jänner 2006 ist auch in Italien die Europäische Krankenversicherungskarte eingeführt worden. Es handelt sich hierbei um ein persönliches Dokument mit einheitlichem Format für alle Länder der Europäischen Union, das andere Formulare, die bisher nötig waren, um in den Genuss von Sanitätsleistungen während eines zeitlich begrenzten Aufenthaltes im europäischen Ausland zu kommen, ersetzt. Im Besonderen werden somit das Formular E111 (notwendig für kurze Aufenthalte, z.B. aus touristischen Zwecken), das Formular E128 (Versetzung von Angestellten in ein anderes Land, Studium), das Formular E110 (internationaler Straßenverkehr) und das Formular E119 (zeitweiliger Wohnsitz zum Zwecke der Arbeitssuche) überflüssig. Diese Karte jedoch ersetzt nicht das Formular E112, welches angefordert wird, um Gesundheitsdienste ohne vorherige Genehmigung und/oder ohne Dringlichkeit im Ausland in Anspruch zu nehmen.


FALL DES MONATS

Als Herr Rossi sich an uns wandte, war er mit Recht verärgert: am Heimatflughafen tauchte sein Koffer auf dem Gepäcksband nicht auf.
Besonders beunruhigte ihn die Tatsache, dass sich in dem Koffer die Arbeit von 4 Tagen, einziger Grund für den Aufenthalt in Spanien, befand. Der tatsächliche Schaden war also kaum quantifizierbar.
Gemeinsam mit dem Verbraucher hat das EVZ nun versucht durch vehemente Forderungen in erster Linie die Suche nach dem Koffer nicht abbrechen zu lassen und die Fluggesellschaft kontinuierlich um Rückmeldung zu bitten. Dabei wurde natürlich darauf verwiesen, dass eine ergebnislose Suche eine Schadensersatzforderung zur Folge habe.
Endlich erreichte uns eine schriftliche Rückmeldung von Seiten der Fluggesellschaft, in welcher man uns jedoch mitteilte, dass die Suche erfolglos gewesen sei und dass der Konsument, zwecks Einleitung der Auszahlungsphase, die originalen Reisedokumente schicken solle.
Einen Tag nachdem das EVZ dies dem Verbraucher mitgeteilt hatte, meldete sich dieser bei uns mit der erfreulichen Nachricht, dass man den Koffer nun endlich gefunden habe und dass die Mitteilung auf ein Missverständnis zwischen den einzelnen Büros zurückzuführen sei.
Nun bleibt die Frage, ob man sich einfach zusammen mit Herrn Rossi über den unverhofften guten Ausgang freuen soll oder ob dennoch einige Zweifel an der Effizienz der Kundenbüros von Fluggesellschaften angebracht sind.
Das EVZ jedoch kommt zum Schluss: ein Fall mehr, der zur Zufriedenheit des Konsumenten gelöst werden konnte.



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