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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe

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NOVEMBER 2005

Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 68
Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum



EUROPÄISCHE UNION

EU Bookshop: neuer Online-Zugang zu den Veröffentlichungen über die Europäische Union

Aufgrund der Vielfalt der Veröffentlichungen, die EU-Institutionen jährlich verlegen, und der Schwierigkeit, einfach und direkt Zugang zu sämtlichen Informationen zu erhalten, hat das Amt für Veröffentlichungen in seiner Aufgabe als Verlag der Europäischen Union einen Online-Dienst eingerichtet, der es dem Nutzer ermöglicht, Zugriff auf all diese Veröffentlichungen zu erhalten. Neben der Online-Buchhandlung bietet dieser Dienst auch noch einen Online-Katalog sowie ein Archiv aller EU- Veröffentlichungen. Auf der Seite des EU-Bookshops können Nutzer nach den Werken suchen, diese bestellen und wo möglich, Kopien herunterladen.
Schmökern Sie einfach einmal ein wenig unter www.bookshop.eu.int


SCHLICHTUNG

Online-Schlichten statt prozessieren: so kommen Sie schneller, bequemer und günstiger zu Ihrem Recht!

Viele KonsumentInnen erschrecken schon beim Wort Schlichtung, weil sie sofort an lange Verhandlungszeiten und hohe Spesen ohne zufriedenstellende Ergebnisse denken. Dabei ist gerade die Online-Schlichtung kurz, günstig und effektiv. So bietet zum Beispiel der online-Schlichtungsdienst des Schiedsgerichtes Mailand „RisolviOnline“ eine Möglichkeit, bequem vom Computer aus den gesamten Schlichtungsweg zu gehen.
Wer mehr über Online Schlichtung und den Mailänder Dienst erfahren möchte, findet unter www.euroconsumatori.org/16839.html nähere Informationen.


UMTAUSCH

"Kulanzumtausch" ist reines Entgegenkommen

Wie oft hören wir uns sagen: „Was habe ich denn da schon wieder gekauft!? Das muss ich umtauschen.“ Und in den meisten Fällen nimmt das Geschäft originalverpackte Ware auch anstandslos zurück, aber nicht, weil es das Gesetz so will.
Es gibt nämlich in keinem europäischen Land ein gesetzlich verankertes Umtauschrecht für Ware, die keinen Mangel aufweist. In den meisten Fällen informieren die Kaufhäuser bereits beim Kauf ihre Kunden durch Hinweise auf dem Kassenbeleg oder ein Schild über der Kassa, dass innerhalb eines gewissen Zeitraums original verpackte, nicht benutzte Ware zurückgegeben werden kann.
Um jedoch unangenehmen Überraschungen vorzubeugen, sollten Sie sich im Vorab ein solches Recht auf dem Kassenbeleg bestätigen lassen und sich an die mit dem Umtausch verbundenen Auflagen genauestens halten.


FALL DES MONATS

Eine Sache des Prinzips

Ein italienischer Konsument hat an einer online Versteigerung teilgenommen; nachdem ihm die Ware zugesichert worden war und der Gesamtpreis inklusive der Versandkosten feststand, sah sich jedoch der Konsument einer höheren Kostensumme gegenüber, als vereinbart war. Es handelte sich dabei zwar um die bescheidene Differenz von 3 Euro, aber aus Prinzip und unter Berücksichtigung des geringen Warenwertes, hat sich der Verbraucher dazu entschlossen, die Zahlung zu unterbrechen und nach einer Erklärung zu fragen. Die Antworten variierten von Mal zu Mal; aufgrund der fadenscheinigen Erläuterungen entschloss der Käufer, die Ware nicht zu bezahlen. Daraufhin jedoch erhielt er einige Mahnungen, in denen die geforderte Summe fortwährend erhöht und zudem der Gerichtsweg angedroht wurde. Doch unser Musterverbraucher ließ sich dadurch nicht einschüchtern und berichtete dem EVZ von dieser Angelegenheit. Auf unsere Kontaktaufnahme hin antwortete der Verkäufer, die Mahnungen seien fälschlicherweise aufgrund des automatisierten Mahnsystems weiterhin an den Käufer geschickt worden. Die Sache habe sich - zugunsten des Käufers - erledigt.
Es scheint, als habe der Konsument genau das Richtige gemacht, indem er nicht so rasch die Flinte ins Korn geworfen hat.




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