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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe

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OKTOBER 2005

Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 61
Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum



REISEN

Verlust der Koffer: Achtung auf die Einkäufe!

Schon so mancher Urlauber hat es bereits erlebt: am Urlaubsort angekommen, taucht der Koffer einfach nicht auf dem Förderband auf. Nachdem der Verlust gemeldet worden ist, hofft man natürlich auf das Beste. Nur was, wenn er sich am darauffolgenden Tag immer noch nicht auffindet: der "kleiderlose" Urlauber beginnt sich mit dem Nötigsten auszustatten. Und genau hierbei sollte man wirklich beim Notwendigen bleiben.
Davon weiß auch ein Konsument zu berichten, welcher die in der Verordnung 889/02EU vorgesehenen Rückerstattungen einfordern wollte. Das Flugunternehmen jedoch kürzte die Liste der gekauften Artikel drastisch, da teure Markenware und Parfüms nicht als notwendiges "Erstversorgungsgut" eingestuft werden könne. Tatsächlich taucht ja auch in den meisten Fällen der Koffer nach einigen Tagen wieder auf.
Deshalb: hier ist kein sorgenloses Urlaubsshopping sondern überlegte Erstversorgung angesagt.


GEWÄHRLEISTUNG

Welche Rechte haben Sie?

Die Richtlinie zur Gewährleistung wurde von beinahe allen Mitgliedstaaten der EU umgesetzt und setzt Mindestkriterien fest, die bei der Umsetzung in innerstaatliches Recht beachtet werden müssen: So kann das gesetzlich verankerte Recht auf zweijährige – bei Gebrauchtgütern herabsenkbar auf ein Jahr - Gewährleistung in keinem Vertrag vom Unternehmer gegenüber dem Verbraucher beschränkt werden. Innerhalb dieser Frist haftet der Händler für die auftretenden Mängel und ist zu einer kostenlosen Nachbesserung (oder Austausch), welche in einer angemessenen Frist zu erfolgen hat, verpflichtet. Die Behebung des Mangels muss kostenlos durchgeführt werden: weder Material noch Arbeitszeit dürfen dem Konsumenten angelastet werden. Sollte die Reparatur oder der Austausch unmöglich oder zu kostspielig sein, hat der Konsument Anspruch auf eine Preisminderung oder auf die Auflösung des Vertrages mit Rückerstattung des Kaufpreises.


SÜDDEUTSCHE KLASSENLOTTERIE SKL

Vorsicht vor unseriösen Gewinn-E-Mails

Seit einiger Zeit werden von einer nicht besser identifizierten Organisation E-Mails mit der Marke "Süddeutsche Klassenlotterie" und dem Logo "SKL" weltweit versendet; diese E-Mails versprechen den Empfängern einen hohen Geldgewinn. Der Empfänger soll ein Gewinnanspruchs-Formular ausfüllen und in den meisten Fällen soll er auch ein gewisser Betrag im Voraus bezahlen.
Die Süddeutsche Klassenlotterie (SKL) informiert und warnt, dass Sie mit diesen E-Mails nichts zu tun hat und niemanden autorisiert hat ihre Marke und ihr Logo zu verwenden.
Unser Rat ist deshalb auf diese E-Mails nicht zu antworten, kein Geld im Voraus zu bezahlen, kein Formular auszufüllen und keine Kreditkartendetails oder Bankverbindung weiter zu geben.

FALL DES MONATS

Dass Amerika sehr, sehr weit weg ist, bekam ein südtiroler online Shopper am eigenen Leib zu spüren. Er hatte bei einem US-Privatanbieter ein elektrisches Gerät ersteigert und daraufhin über Banküberweisung bezahlt.
Das Paket mit der Ware jedoch wollte und wollte nicht eintrudeln.
Plötzlich blieb auch jegliche Rückmeldung von Seiten des vorher so kommunizierfreudigen online-Händlers aus, und der Verdacht verschärfte sich, dass es da wohl auch niemals eine Lieferung geben würde.
Da auch unsere Kontaktversuche unbeantwortet blieben, haben wir dem Verbraucher geraten, bei einer amerikanischen Stelle Hilfe zu suchen. Mit unserer Unterstützung hat der Konsument den Fall an die "Consumer Fraud Unit" von Orange County geschickt, obgleich er das Geld eigentlich bereits verloren glaubte.
Da staunten wir nicht schlecht, als uns nach längerer Zeit tatsächlich ein Schreiben unserer Kollegen aus den USA erreichte, dem ein Scheck über die geschuldete Summe beigelegt war.
Amerikanischer Konsumentenschutz im Dienste eines italienischen Verbrauchers: es bräuchte viel mehr solcher beispielhafter Fälle von grenzüberschreitender Zusammenarbeit über Kontinente hinweg.



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