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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe

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SEPTEMBER 2001

Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum


COMPUTER

Microsoft Office XP

Im Mai 2000 stoppt das Landgericht München den Verkauf von Windows 2000 OEM, da dem Käufer anstelle einer vollständigen Programm-CD nur noch ein sog. Recovery-Disc geliefert wird. Diese Entscheidung wird im Oktober desselben Jahres vom deutschen Bundesgerichtshof bestätigt: Ein Software-Programm darf nicht an einen bestimmten PC gebunden werden. Seit Ende Mai wird nun das neue Microsoft Office XP (für Experience, Erfahrung) verkauft. Die neue Masche von Microsoft: Das Programm ist so aufgebaut, dass es sich nur 50 mal starten lässt. Dananch muß man es von Microsoft über das Internet oder via Telefon freischalten lassen, wobei auch über persönliche Daten Auskunft verlangt wird, bzw. diese von Microsoft selbst vom PC abgerufen werden. Aus verbraucherschützerischer Sicht steht auch diese Methode in Widerspruch zu europäischem Recht bzw. zu obengenanntem deutschen Urteil.


EURO 1

Vorbezahlte Viacards in Lire gelten auch nach der Einführung des Euro

Als er heuer im Sommer eine Viacard für 150.000 Lire gekauft hatte, bemerkte ein bundesdeutscher Konsument, dass diese die Fälligkeit 31.12.2001 aufwies. Da er sicher war, diese Summe niemals bis Neujahr aufbrauchen zu können, bat er uns, bei der zuständigen Gesellschaft Informationen einzuholen, dies auch im Hinblick auf die definitive Einführung des Euro ab nächsten Jänner. Auf unsere Anfrage hin, teilte uns die Autobahngesellschaft mit, dass diese vorbezahlten Viacards bis zum 31.10.2002 ihre Gültigkeit behalten. Außerdem wird es möglich sein, eine Teilzahlung mit einer Lirekarte durchzuführen und den Rest von einer Euro-Karte abzubuchen, oder umgekehrt. Für weitere Informationen: www.autostrade.it.


TIME-SHARING

Das EVZ verlangt größeren Schutz beim Verkauf von Time-Sharing

Vor ein paar Wochen fand in Bozen das x-te Meeting für den Verkauf von Timesharing Appartements statt. Einige Verbraucher haben dabei, zusätzlich zum Kaufvertrag, auf Anraten der Verkäufer einen Finanzierungsvertrag unterzeichnet, und außerdem Anzahlungen in Höhe von einigen Millionen Lire geleistet. Das Gesetz über das Timesharing lässt jedoch keine Zweifel aufkommen: es ist nicht erlaubt, vom Verkäufer einen Vorschuss zu verlangen oder anzunehmen, ehe nicht die Fristen für das Rücktrittsrecht abgelaufen sind. Bei Übertretungen sind Strafen in der Höhe von 1 bis 6 Millionen Lire vorgesehen.
Und nicht nur das: Falls der Käufer fristgerecht sein Rücktrittsrecht ausübt, verlangt eben diese Verkaufsgesellschaft eine Pönale von 35% auf den Verkaufspreis. Auch das widerspricht den Gesetzesnormen, die nur von Ersatz jener Spesen sprechen, die für den Vertragsabschluß notwendig waren und belegt sind - unserer Meinung nach wenige tausend Lire.
Solches und ähnliches Vorgehen steht jedoch leider an der Tagesordnung: zu viele gutgläubige Käufer willigen ein, bei der Unterzeichnung des Timesharing Kaufvertrags einen üppigen Vorschuss zu leisten. Verlangen sie diesen Vorschuss aufgrund des Rücktrittsrechts zurück, sehen sie sich mit der 35%-Klausel konfrontiert. Nur nach einem ziemlich regen Briefwechsel zwischen Verbraucher, Verbraucherorganisation und Verkaufsfirma wird dieser Geldbetrag rückerstattet.
Aus diesen Gründen ist es äußerst wichtig, das Timesharing-Gesetz abzuändern: Auf Überschreitungen wie das Verlangen einer Akontozahlung soll nicht nur eine Verwaltungsstrafe eingehoben werden, sondern die sofortige Rückgabe ebendieser Zahlung sowie der Verlust des Rechts auf Spesenersatz als Strafe gestellt werden.


EURO 2

Der Euro kommt: Was geschieht eigentlich mit den Briefmarken?

Wir sind dieser Frage nachgegangen und haben - nach langem vorerst erfolglosen Versuchen - schließlich in Erfahrung gebracht, dass auch in Italien in diesem Zusammenhang das Prinzip der Vertragskontinuität angewandt wird. Im Klartext heißt das, dass alle Lire- und Euro/Lire-Briefmarken weiterhin gültig bleiben. Zu kaufen bekommt man in Zukunft dann nur noch Euro-Briefmarken!



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