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Verbrauchertelegramm Europa-AusgabeUm monatlich über die Neuigkeiten im europäischen Verbraucherschutz informiert zu sein, abonnieren Sie kostenlos das Verbrauchertelegramm als Newsletter.APRIL 2002Redaktion: Europäisches VerbraucherzentrumREISEN Entgangene Urlaubsfreude - Anspruch auf SchadenersatzSo urteilte der Europäische Gerichtshof am 12. März 2002. Der Anlass für diese Entscheidung war die Klage einer österreichischen Familie gegen einen deutschen Reiseveranstalter, da während des Urlaubes in einem türkischen all-inclusive-Club die Tochter an schwerem Brech-Durchfall erkrankte und die Familie sich ganz der Pflege des Kindes widmen musste. In erster Instanz sah sich die Familie nur eine Preisminderung zugesprochen, aber keinen Schadenersatz für den immateriellen Schaden - nämlich für die entgangene Urlaubsfreude - wegen mangelnder gesetzlicher Grundlage. In zweiter Instanz wandten sich die Linzer Berufungsrichter an den Europäischen Gerichtshof. Dieser argumentierte aber, dass die europäische Richtlinie für Pauschalreisen sehr wohl dem Verbraucher grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens zugesteht. Weiters stellte der EuGH fest, dass die Entschädigung der entgangenen Urlaubsfreude nur in einigen Mitgliedstaaten ausdrücklich gesetzlich verankert ist und das Fehlen einer solchen Pflicht in anderen EU-Ländern zu spürbaren Wettbewerbsver-zerrungen führen würde, da laut Kommission immaterielle Schäden in diesem Bereich häufig zu verzeichnen sind.Eine solche Interpretation ist auch gemäß des Artikels 14 des italienischen Pauschalreisen-gesetzes möglich, da dieser auch nur allgemein von Schadenersatz spricht. Es liegt nun in der Hand der Richter, dieser Gesetzesauslegung Folge zu leisten.RECHT Anerkennung ausländischer Führerscheine - nicht immer möglich!Seit längerer Zeit beschäftigt sich das EVZ Bozen mit einer Thematik, die im Zuge der wachsenden Mobilität der europäischen BürgerInnen von großem Interesse ist: Die gegenseitige Anerkennung und Umschreibung von Führerscheinen. Das Problem betrifft auf der einen Seite ausländische StaatsbürgerInnen welche im Inland ansässig werden, auf der anderen Seite InländerInnen, welche während eines Aufenthaltes in Ausland (beispielsweise zu Studienzwecken) den Führerschein erwerben.Die Anerkennung ausländischer Führerscheine beruht auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und ist von entsprechenden Abkommen zwischen den einzelnen Staaten abhängig. Diese Abkommen haben häufig einen politisch gefärbten Hintergrund und sind daher regelmäßigen Änderungen unterworfen: Ein in Slowenien erworbener Führerschein beispielsweise kann laut Abkommen bis zum Juli 2002 problemlos in einen italienischen umgeschrieben werden - was danach sein wird, steht (noch) in den Sternen.Insbesondere darf die Unzulässigkeit einer Umschreibung nicht dadurch umgangen werden, dass man den Führerschein in einem dafür anerkannten Drittland umschreiben lässt. Beispiel: Ein in den U.S.A. erworbener Führerschein (in Italien nicht zulässig!) kann sehr wohl in einen österreichischen Führerschein umgeschrieben werden (zwischen den U.S.A. und Österreich besteht ein entsprechendes Abkommen), die italienischen Behörden aber werden die Umschreibung dieses (ursprünglich US-amerikanischen) Führerscheins in einen italienischen ablehnen!Fall des MonatsDrei junge Konsumenten hatten für den August vergangenen Jahres eine Pauschalreise nach Malaysia geplant. Teil dieser Reise war eine 5-tägige Schiffsfahrt von Phuket nach Singapur, für welche die Konsumenten eine Doppel- und eine Einzelkabine gebucht hatten. Aus Unachtsamkeit des Reiseveranstalters stand dann aber nur die Doppelkabine zur Verfügung. Der Umstand wurde sofort gemeldet, war aber nicht mehr zu beheben: Das Schiff war restlos ausgebucht, also mussten sich die drei Reisenden wohl oder übel eine einzige Kabine teilen. Drei Monate nach ihrer Rückkehr erhielten die Konsumenten den Zuschlag für die gebuchte Einzelkabine rückerstattet. Diese Vergütung wurde von den Urlaubern jedoch als nicht ausreichend erachtet: Ausständig war ein Schadenersatz für die geminderte Urlaubsqualität, welcher den Verbrauchern unter diesen Umständen wohl zweifelsfrei zustand. Das EVZ nahm Kontakt mit dem Reiseveranstalter auf, um eine entsprechende Forderung zu stellen.Der Veranstalter zeigte sich entgegenkommend: Er gestand ein Minderung der Urlaubsqualität von 20 % zu, und der entsprechende Geldbetrag wurde vor kurzem an die Konsumenten ausgezahlt.
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