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Verbrauchertelegramm Europa-AusgabeUm monatlich über die Neuigkeiten im europäischen Verbraucherschutz informiert zu sein, abonnieren Sie kostenlos das Verbrauchertelegramm als Newsletter.JULI-AUGUST 2002Redaktion: Europäisches VerbraucherzentrumREISEN I Katalog ist verbindlich!!Beim Buchen einer Pauschalreise verlassen sich die VerbraucherInnen auf die Beschreibungen der Kataloge der Reiseveranstalter. Nicht selten erleben aber gerade Frühbucher, dass einige der darin versprochenen Leistungen in Neuauflagen der Kataloge spurlos verschwinden und ihnen aus diesem Grund verweigert werden. Die im Katalog versprochenen Leistungen sind aber bindend, wenn die Reise aufgrund deren gebucht wurde. Es ist deshalb immer ratsam, im Reisevertrag ausdrücklich auf den Katalog (samt Ausgabedatum) hinzuweisen und sich eine Kopie des selben aushändigen zu lassen. Der Europäische Gerichtshof hat zudem im Urteil c-400/00 erkannt, dass zu den Pauschalreisen auch Reisen gehören, die von einem Reisebüro auf Wunsch und nach den Vorgaben eines Verbrauchers organisiert werden. Dies bedeutet, dass nicht nur die im Katalog vorgesehenen Leistungen für den Reiseorganisator bindend sind, sondern auch alle zusätzlich gewünschten Leistungen, die im Reisevertrag mit einbegriffen wurden.GELD Kartenzahlungen und Bancomatbehebungen in der EU: Angleichung der Inland- und AuslandsgebührenAb 1. Juli 2002 dürfen laut EU-Verordnung 2560/2001 die Bankinstitute für die in einem EU-Land getätigten Geldbehebungen und Kartenbezahlungen nicht höhere Gebühren verlangen, als bei gleichen Operationen im Inland. Die Befürchtung der Verbraucherschützer dabei ist, dass dies zu einer Erhöhung der Inlandgebühren führen wird. Unklar ist auch noch, ob bei grenzüberschreitenden Geldbehebungen nur die von der eigenen Bank berechneten Gebühren zu zahlen sind oder ob das ausländische Geldinstitut, bei welchem man behebt, auch noch Kosten in Rechnung stellen kann.Unser Tipp: Sollten Sie die Absicht haben, in einem anderen EU-Land Geldbehebungen oder Kartenbezahlungen durchzuführen, ist es ratsam, sich vorher bei der eigenen Bank über die Kosten zu informieren. REISEN II Verstärkter Schutz der VerbraucherInnen im Flugverkehr1997 hatte die EU mit der Verordnung Nr. 2027/97 die Haftung für Tod oder Körperverletzung der Fluggäste von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen einheitlich geregelt. Die EU-Verordnung Nr. 889/2002 vom 13. Mai 2002 soll nun die Art und den Umfang der Haftung der Fluggesellschaften ausdehnen. Zu diesem Zweck werden die inländischen Flüge den Flügen innerhalb der Gemeinschaft gleich gestellt und somit die Haftungsansprüche bei den ersteren verbessert. Des weiteren wird die Haftung der Luftfahrtunternehmen auf den Verlust, die Beschädigung, die Zerstörung von Reisegepäck und auf die Schäden, die durch Verspätung entstehen, ausgeweitet. In Kürze wird das EVZ zu dieser neuen Regelung ein Info-Blatt erstellen.Fall des MonatsEin indischer Staatsbürger - seit 3 Jahren in Südtirol ansässig und arbeitstätig - hatte im vergangenen Sommer einen Flug für die Strecke Wien-Delhi und retour gebucht. Beim Rückflug hatte der Konsument schon die Passformalitäten absolviert und die Board Card entgegen-genommen, als er von einem Angehörigen des Bord-Personals vehement am Betreten des Flugzeuges gehindert wurde, da dieser an der Gültigkeit der Dokumente des Passagieres zweifelte. Nach einer (entsprechend langwieri-gen) Rücksprache mit den Passbehörden und dem italienischen Konsulat wurde die Sache geklärt, doch hatte der Konsument zu diesem Zeitpunkt den Flug schon verpasst.Als er sich daraufhin an die Fluggesellschaft wandte um einen Ersatzflug zu buchen, musste er 90 Euro an Umbuchungsgebühren bezahlen - allerdings wurde ihm kein Flug in Aussicht gestellt. Schließlich war der Unglückliche gezwungen, ein weiteres Flugticket bei einer anderen Gesellschaft zu kaufen und rund 1.000 Euro dafür zu bezahlen. Das EVZ wurde mit dem Fall betraut und setzte alles daran, dem Konsumenten zu einer Rück-erstattung dieser ungerechtfertigten Spesen zu verhelfen. Nach 2 Monaten beharrlichen Brief-wechsels hat die Fluggesellschaft nun schließlich den Betrag von 1.090 Euro ausbezahlt.
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