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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe

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NOVEMBER 2003

Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum

REISEN

Mehr Rechte für Fluggäste

Mit der Eu-Verordnung Nr. 889/02, ab 04.11.2003 in Kraft, sind die Rechte der Fluggäste verbessert und ausgedehnt geworden. Bei Verspätungen der Flüge oder bei Verspätungen des Reisegepäcks müssen nun die Luftfahrunternehmen die Passagiere entschädigen, es sei denn es wurden alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen oder die Ergreifung dieser Maßnahmen war unmöglich. Bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck wird in Zukunft sogar eine Verschuldens unabhängige Haftung gelten. Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung ist nun für alle Luftfahrtunternehmen ohne Höchstbeschränkungen bindend. Bei einer Schadensersatzforderung bis zu Euro 141.176,47 kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen können vom Unternehmen nur durch den Nachweis abgewendet werden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat. Von wesentlicher Bedeutung für die Fluggäste ist die verpflichtende Vorschusszahlung bei Tod oder Verletzung eines Fluggastes. Das Luftfahrtunternehmen muss innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Eine weitere wichtige Neuerung im Reiserecht ist die Haftung sei es des vertraglichen wie des ausführenden Luftfahrtunternehmen, was bedeutet, dass, wenn man bei der Luftfahrtgesellschaft A bucht, dann jedoch mit Gesellschaft B fliegt, von beiden der Schadensersatz gefordert werden kann.


INKASSOGESELLSCHAFTEN

Kommt ein Brieflein geflogen

Nicht alles, was einige Inkassogesellschaften fordern, ist gerechtfertigt. Es gibt Fälle, in denen Zahlungsaufforderungen für Ware, die weder bestellt noch zugestellt wurde, in die Briefkästen flattern. Ignoriert man diese Mahnung, so erhält man eine ganze Reihe davon. Viele zahlen nur, um endlich ihre Ruhe zu haben. Dies muss nicht sein: Fordern Sie mittels Einschreiben m.R. die Inkassogesellschaft auf, Ihnen entweder einen Beweis der erfolgten Warenlieferung oder Bestellung zu liefern oder Sie nicht mehr mit Mahnschreiben zu überhäufen. Weisen Sie darauf hin, dass bei Nichtbeachtung dieser Forderungen, eine Anzeige wegen Belästigung möglich wird.

SCHWEDEN

Sommerhauseigentümer - aufgepasst!

Sollten Sie eine Rechnung der Firma "Kommunal Avfallshatering i Sverige AB" erhalten, bezahlen Sie nicht! Es handelt sich hierbei nicht um eine Rechnung für die kommunale Müllabfuhr, sondern um das verschleierte Angebot des Erwerbs einer CD zur Abfallbeseitigung erhältlich durch die Zahlung von ca. Euro 140,00.

Fall des Monats

Auf der Rückfahrt aus dem Urlaub hielt eine deutsche Urlauberfamilie bei einer Tankstelle auf der Brennerautobahn. Der Tankwart wurde gebeten, Diesel-Benzin in den Tank zu füllen, tankte jedoch fälschlicherweise Super-Benzin. Auf Verlangen des Familienvaters, das Benzin wieder aus dem Tank zu entfernen, wurde erst nach längeren Diskussionen der ACI gerufen, der das Auto zu einer Wartungshalle abschleppte, das Benzin absaugte und den Wagen wieder fahrbereit machte. Kostenpunkt 154,43 Euro. Der Tankstelleninhaber wurde sofort zur Begleichung der entstandenen Kosten aufgefordert, reagierte jedoch auf diese Forderung mit der Aushändigung eines Versicherungsprotokolls und der Beteuerung, diese werde den Schaden begleichen. Es folgte vergebliches Warten. Erst durch den Eingriff des EVZ Bozen wurde ausgezahlt. Dabei hat das EVZ sei es die Versicherung als auch den Tankstellenbetreiber nachdrücklich zur Zahlung ermahnt, letzteren auf seine alleinige Verantwortung wegen Haftung für an Dritte verursachte Schäden aufmerksam gemacht und ihm vor Augen geführt, dass er aus eigener Tasche für den Schaden aufkommen müsse, sollte seine Versicherungsgesellschaft nicht zahlen. Zwei Wochen nach Entsendung der Mahnung war dann die Versicherungsgesellschaft zur Auszahlung des vollen Betrages bereit - wohl auch auf Drängen des Tankstellenbetreibers hin.



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