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Verbrauchertelegramm Europa-AusgabeUm monatlich über die Neuigkeiten im europäischen Verbraucherschutz informiert zu sein, abonnieren Sie kostenlos das Verbrauchertelegramm als Newsletter.Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe Juli/August 2008Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 51 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)ECC-Net E-Commerce Report 2007 veröffentlichtDer grenzüberschreitende Einkauf auf Europas virtuellem Marktplatz im Internet wird für immer mehr europäische Verbraucher zur Selbstverständlichkeit. Nicht immer nimmt die virtuelle Shoppingtour jedoch ein glückliches Ende und die unzufriedenen Käufer wenden sich an eines der 29 Europäischen Verbraucherzentren (EVZ). Nun liegt der E-Commerce Jahresbericht 2007 des Netzwerks der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net) vor.Insgesamt waren es 13.639 Euro-Verbraucher, die sich nach einem Internetkauf oder nach Inanspruchnahme einer Dienstleistung im Internet Hilfe suchend an das ECC-Net gewandt haben. Das Hauptproblem lag bei der Hälfte der Beschwerdefälle bei der Lieferung der Ware. In einem Viertel der Fälle entsprach das gelieferte Produkt nicht den Erwartungen, entweder weil es defekt war, nicht dem eigentlich Bestelltem entsprach oder nicht die beschriebenen Eigenschaften besaß. Was den Produkttyp anbelangt, liegen elektronische Geräte (Kameras, MP3-Player, Computer, usw.) an erster Stelle. Diese sind mit ihren komplexen technischen Komponenten und detaillierten technischen Beschreibungen naturgemäß öfter als andere Waren von Gewährleistungsmängeln betroffen. Außerdem wurde beobachtet, dass gerade bei diesen eher teuren Waren verhältnismäßig oft betrügerisches Verhalten der Anbieter im Spiel war. Ein weiterer Trend der letzten Jahre bestätigte sich: auch dieses Mal ist Deutschland mit 44% an der Spitze der Herkunftsländer der Internetverkäufer, mit denen es Probleme gab, gefolgt von Frankreich (12%) und Großbritannien (10%). Der E-Commerce Report kann in englischer Sprache heruntergeladen werden. FLUGVERKEHR Letzte Chance für Gläubiger der Billigairline Alpi EaglesAm Landesgericht von Venedig läuft zur Zeit das Verfahren gegen die insolvente Billigairline Alpi Eagles. Die Frist für die Anmeldung der Forderungen ist zwar am 6. Juni 2008 abgelaufen. Es besteht jedoch für die Gläubiger des Unternehmens, darunter auch zahlreiche Fluggäste, die von der Streichung der Flüge betroffen waren und den bezahlten Betrag für das Ticket nicht rückerstatten bekommen hatten, noch die Möglichkeit, einen Antrag auf verspätete Anmeldung der Forderung gemäß Art. 101 des italienischen Konkursgesetzes zu stellen. Diesem Antrag müssen natürlich gültige Beweise, welche die Forderung untermauern (z.B. die Kopie des Flugtickets, der Nachweis der erfolgten Bezahlung, Kopien der Briefe an die Fluggesellschaft, mit welchen die Rückerstattung gefordert worden war), beigelegt werden und er muss an die Gerichtskanzlei der Konkurssektion des Landesgerichts Venedig (Tribunale di Venezia, Sezione Fallimentare, Rialto, S. Polo 119 - 30100 Venezia) gestellt werden. Für weitere Informationen steht die Kanzlei des außerordentlichen Kommissars Dr. Gianluca Vidal, in Venedig, Mestre, Via G. Pepe 8 zur Verfügung.Wir möchten darauf hinweisen, dass die Anmeldung der Forderung - insbesondere wenn es sich um eine verspätete Anmeldung handelt - keine Garantie dafür ist, dass der für das Ticket bezahlte Betrag, welches wegen der Streichung des Fluges nicht benutzt wurde, zurückerstattet wird. DER TIPP DES MONATS Treibstoffkosten und Preisänderungen bei PauschalreisenViele Verbraucher treffen gerade die letzten Vorbereitungen für den Start in den wohlverdienten Urlaub. Manche erhalten jedoch eine unliebsame Mitteilung von ihrem Reisebüro: Die schon vor Monaten gebuchte Pauschalreise wird plötzlich erheblich teurer, da die Treibstoffkosten für den Flug gestiegen sind. Viele Anrufer beim EVZ stellen uns dieser Tage die Frage: "Ist diese Zusatzforderung gerechtfertigt?"Der italienische Verbraucherkodex sieht in der Tat vor, dass der im Reisevertrag festgelegte Preis auf Grund von Änderungen der Beförderungskosten (dazu gehören auch die Treibstoffkosten) geändert werden kann, vorausgesetzt, dass dies im Reisevertrag vorgesehen ist. Die Preisrevision darf die 10%-Grenze nicht übersteigen, andernfalls kann der Verbraucher kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Auf keinen Fall darf der Preis ab dem 20. Tag vor dem Reisetermin erhöht werden. Der Verbraucher kann verlangen, dass das Reisebüro die höheren Kosten belegt. Frühbucher sollten daher einkalkulieren, dass sich der Preis für ihre Pauschalreise noch zu ihren Ungunsten ändern kann.
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