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Bahnbrechendes Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Sachen Verbraucherschutz: Gerichte können von Amts wegen Klauseln für mißbräuchlich erklären

Der EU-Gerichtshof hat mit einem Urteil vom 27. Juni 2000 die von der Richtlinie N. 93/13/EG vorgesehene Stellung der Verbraucher gegenüber den Wirtschaftstreibenden in sog. Verbraucherverträgen gefestigt. Es heißt dort, dass die nationalen Gerichte bereits bei der Überprüfung der Zulässigkeit eines Klagebegehrens von Amts wegen die Missbräuchlichkeit der Klausel feststellen können, auf welcher der Antrag gründet. Das Gericht begründet sein Urteil damit, dass die Richtlinie aufgrund der Tatsache geschaffen wurde, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer benachteiligten Position befindet, sowohl was die Verhandlungsbasis als auch was die Information betrifft, was ihn dazu führt, sich den Konditionen des Gewerbetreibenden unterwerfen zu müssen, ohne etwas dagegen unternehmen zu können. Ziel der Richtlinie ist es, dass die Mitgliedsstaaten dafür sorgen, dass missbräuchliche Klauseln für die Verbraucher nicht bindend sind - dieses Ziel kann jedoch nicht erreicht werden, wenn die Missbräuchlichkeit nur vor Gericht beanstandet werden kann. Dieses Problem ist besonders dann gegeben, wenn Gerichts- und Anwaltskosten im Verhältnis zum Streitwert unverhältnismäßig hoch sind, wie dies meist bei Verbraucherverträgen zutrifft. Mit diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof unseren Gerichten beispielsweise die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen einer Gewährung eines Mahnbescheides diesen nicht zu erlassen, sofern die Zahlungsaufforderung auf einer missbräuchlichen Klausel gründet.

Per ulteriori informazioni rivolgeteVi al Centro Europeo Consumatori, Tel. 0471-980939, info@euroconsumatori.org.


04.10.2000



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