![]() |
![]() |
||||||
Presseinformation "Verbraucher haben Anspruch auf den Schadenersatz für die entgangene Urlaubsfreude"So urteilte der Europäische Gerichtshof am 12. März 2002. Der Anlass für diese Entscheidung war die Klage einer österreichischen Familie gegen einen deutschen Reiseveranstalter, da während des Urlaubes in einem türkischen all-inclusive-Club die Tochter an schwerem Brech-Durchfall erkrankte und die Familie sich ganz der Pflege des Kindes widmen musste. In erster Instanz sah sich die Familie nur eine Preisminderung zugesprochen, aber keinen Schadenersatz für den immateriellen Schaden - nämlich für die entgangene Urlaubsfreude - wegen mangelnder gesetzlicher Grundlage. In zweiter Instanz wandten sich die Linzer Berufungsrichter an den EuGH. Dieser urteilte nun folgendermaßen:
Eine solche Interpretation ist auch gemäß des Artikels 14 des italienischen Pauschalreisengesetzes möglich, da dieser auch nur allgemein von Schadenersatz spricht. 14.03.2002
|
![]() ![]() ![]() ![]() EVZ Brennerstraße3 I - 39100 Bozen tel.: ++39 0471 980939 fax: ++39 0471 980239 |
||||||