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Presseinformation

"Verbraucher haben Anspruch auf den Schadenersatz für die entgangene Urlaubsfreude"

So urteilte der Europäische Gerichtshof am 12. März 2002. Der Anlass für diese Entscheidung war die Klage einer österreichischen Familie gegen einen deutschen Reiseveranstalter, da während des Urlaubes in einem türkischen all-inclusive-Club die Tochter an schwerem Brech-Durchfall erkrankte und die Familie sich ganz der Pflege des Kindes widmen musste. In erster Instanz sah sich die Familie nur eine Preisminderung zugesprochen, aber keinen Schadenersatz für den immateriellen Schaden - nämlich für die entgangene Urlaubsfreude - wegen mangelnder gesetzlicher Grundlage. In zweiter Instanz wandten sich die Linzer Berufungsrichter an den EuGH. Dieser urteilte nun folgendermaßen:

  • Artikel 5 der Richtlinie zu den Pauschalreisen (Nr. 90/314/EWG) auferlegt den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Reiseveranstalter die Schäden ersetzt, die dem Verbraucher aus der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung des Vertrages entstehen. Weiters besagt Artikel 5, dass die Mitgliedstaaten zulassen können, dass bei immateriellen Schäden die Entschädigung vertraglich beschränkt wird, soweit diese Beschränkung nicht unangemessen ist. Diese Bestimmung bedeutet - im Umkehrschluss - dass dem Verbraucher grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens zusteht.

  • Diese Auslegung wird auch durch die Tatsache bekräftigt, dass die Entschädigung der entgangenen Urlaubsfreude nur in einigen Mitgliedstaaten ausdrücklich gesetzlich verankert ist und das Fehlen einer solchen Pflicht in anderen EU-Ländern zu spürbaren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, da laut Kommission immaterielle Schäden in diesem Bereich häufig zu verzeichnen sind.

Eine solche Interpretation ist auch gemäß des Artikels 14 des italienischen Pauschalreisengesetzes möglich, da dieser auch nur allgemein von Schadenersatz spricht.

14.03.2002



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