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Neue Vorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die EU

Die neue EU-Verordnung Nr. 206/2009 über die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, welche für den persönlichen Verbrauch bestimmt sind, tritt am 1. Mai 2009 in Kraft. Die neuen Regeln gelten nicht nur für das Mitführen solcher Produkte im Reisegepäck, sondern auch für die Einfuhr auf dem Postweg.

Grundsätzlich gilt: Fleisch, Milch und deren Verarbeitungsprodukte dürfen nicht aus Drittländern (mit Ausnahme der Länder Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz) in die EU eingeführt werden. Darunter fallen natürlich Würste und Käse, aber auch mit Milch oder Sahne hergestelltes Eis, oder mit Fleisch gefüllte Tortellini. Fleisch- und Milchprodukte aus Kroatien, den Färöern, Grönland und Island dürfen hingegen bis zu einer Obergrenze von 10 kg pro Person eingeführt werden.

Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung sowie aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung bilden dabei eine Ausnahme: Reisende dürfen diese bis zu einem Gewicht von 2 kg mitführen, vorausgesetzt, es handelt sich um für den Endverbraucher bestimmte, originalverpackte Markenprodukte, die nicht vor dem Verzehr gekühlt werden müssen. Die Packung darf nicht geöffnet sein, es sei denn, sie ist gegenwärtig im Gebrauch. Die selbe Regelung gilt für aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung für Tiere. Stammen diese Produkte aus Kroatien, den Färöern, Grönland und Island, liegt die zulässige Höchstgrenze bei 10 kg pro Person.
Für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen (frischer oder haltbar gemachter Fisch, Krustentiere und andere Meeresfrüchte) gilt ein Höchstgewicht von 20 kg. Frischer Fisch muss zudem ausgenommen sein. Für Fischereierzeugnisse aus Island oder den Färöern gibt es diese Beschränkungen nicht.
Andere tierische Produkte (z. B Honig) dürfen bis zu einem Gewicht von insgesamt 2 kg eingeführt werden. Ist das Ursprungsland Kroatien, die Färöern, Grönland oder Island, beträgt die zugelassene Menge 10 kg.

Wer also aus seinem Thailandurlaub seiner Familie eine Portion originales Hühnchencurry mitbringen möchte, muss leider darauf verzichten. Auch der in Amerika gekaufte Originalhamburger darf nicht als Reiseproviant in der EU dienen. Durch diese Beschränkungen soll die Verbreitung der Erreger der Maul- und Klauenseuche, der Schweinepest und anderer gefährlicher Tierkrankheiten oder von Krankheiten, die eventuell auf Menschen übertragen werden können, so weit wie möglich unterbunden werden.

Aber nicht nur Reisende sind betroffen - auch Pakete, die den Postweg in die EU nehmen, werden auf tierische Erzeugnisse kontrolliert und zwar unabhängig davon, ob die Sendung von einem Fernabsatzhändler, z.B. einem Online-Shop, der tierische Lebensmittel vertreibt, oder von Privatpersonen, wie der Tante in Australien, die der Familie in der Ferne ein paar Spezialitäten aus ihrer Heimat schicken möchte, stammt.

Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen. Eingeführt werden können z. B. Brot und Kuchen, Kekse und Schokolade und andere Süßwaren, Nudeln, sofern diese nicht mit Fleischerzeugnissen gefüllt sind, Lebensmittel, die weder Fleisch noch Milch zum Inhalt haben, und auch sonst zu weniger als 50% aus Ei- oder Fischereierzeugnissen bestehen.

Die Europäische Kommission hat ein Video in 35 Sprachen mit Informationen über die Einfuhrbestimmungen für tierische Erzeugnisse auf ihrer Webseite bereitgestellt.
Die neue EU-Verordnung ist auf der Seite der Europäischen Kommission abrufbar.



Bozen, 17.04.2009
Presse-Information



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