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Zoll

Neue europäische Bestimmungen für Reisende für die Ein- und Ausfuhr von Geldmitteln

Seit 15. Juni 2007 gilt der neue Schwellenwert für die Meldepflicht bei der Ein- und Ausfuhr von sogenannten Barmitteln aus einem Nicht-EU-Land in die Europäische Union und umgekehrt. Dies schreibt die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 vor.

Wer von einem EU-Mitgliedsstaat in ein Nicht-EU-Land fährt oder wer umgekehrt aus einem Nicht-EU-Land in die EU einreist und dabei Bargeld mit einem Wert von 10.000,00 Euro oder mehr mit sich führt, muss dies nun mittels einer eigens dafür vorgesehener Erklärung der Zollbehörde melden.

Die selbe Meldepflicht besteht, wenn bei der Ein- oder Ausreise in die Europäische Union Zahlungsmittel im Wert von mindestens 10.000,00 Euro mitgeführt werden, die dem Bargeld gleichgesetzt werden, wie zum Beispiel Reiseschecks (Travelers Cheques), Schecks oder andere Überbringerpapiere, oder unvollständige Papiere wie zum Beispiel unterschriebene Schecks, bei welchen der Namen des Begünstigten noch einzutragen ist.

Was hingegen die Ein- und Ausfuhr von Bargeld innerhalb der EU angeht, bleibt alles beim Alten. Der von der nationalen Bestimmung festgelegte Schwellenwert von 12.500,00 Euro, ab welchem eine Deklarationspflicht besteht, bleibt aufrecht.

Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 bezüglich der Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden



Bozen, 26.06.2007
Presse-Information



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