![]() |
![]() |
||||||
Reisen: Unsicherheit nach dem SeebebenDie einen dürfen nicht, die anderen wollen nicht mehr den schon gebuchten und bezahlten Urlaub in Südostasien antreten. Was aber nur wenige wissen: Bei einem Reisevertrag verpflichtet sich der Konsument nicht, den gebuchten Urlaub anzutreten, sondern diesen zu bezahlen. Demgegenüber steht die Verpflichtung des Veranstalters, den Konsumenten in den Genuss des bezahlten Urlaubes zu bringen. Die Verpflichtung des Letzteren kann aber unmöglich werden, wenn das Hotel durch eine unerwartete Flutwelle zerstört oder untauglich gemacht wird. Man spricht hier von höherer Gewalt. Diese besteht auch dann, wenn das italienische Außenministerium aus Sicherheitsgründen ausdrücklich davor warnt, sich in das Reiseland zu begeben. In diesen Fällen löst sich der Reisevertrag auf und dem Konsumenten steht das Recht zu, den Reisepreis zurückzuerhalten. Wenn aber zu einem späteren Zeitpunkt die Reisewarnung aufgehoben wird und die Hotelstrukturen vor Ort die wesentlichen Leistungen des gebuchten Urlaubes wieder erbringen können, muss der Konsument die hohen Stornogebühren bei Nichtantritt der Reise in Kauf nehmen. Stand: 29.12.2004
|
![]() ![]() ![]() ![]() EVZ Brennerstraße3 I - 39100 Bozen tel.: ++39 0471 980939 fax: ++39 0471 980239 |
||||||