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Flugverkehr Schwere Zeiten für Alpi Eagles-KundenAm 21. Dezember 2007 hatte die nationale Zivilluftfahrtbehörde ENAC entschieden, ab 1. Jänner 2008 die Tätigkeit der Fluggesellschaft Alpi Eagles, in Anbetracht ihrer anhaltenden finanziellen Krise, zu unterbinden. Durch die Entscheidung des Präsidenten der Dritten Sektion des Regionalen Verwaltungsgerichts Latium, wurde die Lizenz der Fluggesellschaft jedoch bis zum 17. Jänner 2008, dem Tag, an welchem das Richterkollegium die von Alpi Eagles beantragte Aussetzung prüfen soll, verlängert.Die betreffende Fluggesellschaft gab auf ihrer Internetseite folgendes bekannt; "Alpi Eagles unterbricht ihre Tätigkeit ab 03.01.2008 bis zum Datum der Erlangung der unbefristeten Lizenz. Das Unternehmen informiert die Flugreisenden, dass sie die Flugtickets wieder verwenden können, sobald die Gesellschaft wieder in Besitz der Lizenz ist". In diesem Zusammenhang hat die ENAC in ihrer Presseaussendung vom 2. Jänner 2008 folgendes präzisiert: "Die Fluggesellschaft ist gezwungen ihre Tätigkeit der Flugbeförderung zu unterbrechen, da das einzige noch im Betrieb von Alpi Eagles stehende Flugzeug für einen Zeitraum von etwa 15 Tagen einer programmierten Wartung unterzogen werden muss". Wir raten allen Reisenden, die ein Ticket der Fluggesellschaft Alpi Eagles gekauft haben, die Pressemitteilungen der nationalen Zivilluftfahrtbehörde auf deren Internetseite nachzulesen. Welches sind die von der VO (EG) 261/2004 vorgesehenen Rechte im Fall der Annullierung des Fluges? Die Verbraucher haben das Recht, auf einen Alternativflug umgebucht zu werden oder den Preis des Tickets erstattet zu bekommen (binnen 7 Tagen und falls notwendig, einen Rückflug zum ursprünglichen Abflugsort); außerdem besteht ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (zwischen 250,00 und 600,00 Euro je nach Länge der Strecke) falls der Reisende nicht innerhalb bestimmter Fristen von der Annullierung des Flugs in Kenntnis gesetzt wurde; zusätzlich haben Reisende Anrecht auf Betreungsleistungen wie Mahlzeiten und Getränke, Hotelunterbringung und Transfer, zwei Telefongespräche oder Faxmitteilungen oder E-Mails. Was können die Verbraucher tun? Es bringt zwar einige Unannehmlichkeiten und weitere Spesen mit sich, dennoch ist es - um die Rückerstattung des Preises für die Tickets, die nicht benutzt werden konnten, zu erwirken - unbedingt notwendig, zum einen alle Dokumente sorgfältigst aufzubewahren, und zum anderen, mittels eines eingeschriebenen Briefes mit Rückantwort an die Fluggesellschaft, die Erstattung des Preises der nicht benutzten Tickets, sowie der zusätzlichen Kosten, die durch den Kauf eines anderen Flugtickets entstanden sind, einzufordern. Einen Musterbrief dafür finden sie auf unserer Webseite www.euroconsumatori.org. Wir erinnern Sie daran, dass das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) in Bozen Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung steht. Sie können uns unter der Nummer 0471/980939 von Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr erreichen. Bozen, 17.01.2007 Presse-Information
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