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Flugverkehr

Neue Bestimmungen für Flugreisende mit Behinderung und mit eingeschränkter Mobilität

Das europäische Parlament hat im Juli letzten Jahres die Verordnung (EG) 1107/2006 erlassen, welche die neuen Bestimmungen für die Beförderung von Flugreisenden mit Behinderung und mit eingeschränkter Mobilität festlegt. Diese Verordnung findet auf alle jene Flüge Anwendung, die von einem Flughafen in einem Mitgliedsstaat abfliegen, dort ankommen oder einen solchen im Transit benutzen.

Absicht der Verordnung ist es, diese Personen vor Diskriminierung zu schützen und ihnen die notwendige Hilfestellung zu gewährleisten. Die Verordnung tritt mit 26. Juli 2008 in Kraft, mit Ausnahme von zwei Artikeln, die bereits ab dem 26. Juli dieses Jahres angewandt werden müssen.

Alle Luftfahrtunternehmen, auch jene, die als Erfüllungsgehilfe den Flug im Auftrag eines anderen ausführen, sowie Reiseunternehmen, dürfen ab 26. Juli 2007 Personen mit einer Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität nicht mehr die Buchung eines Flugs oder die Anbordnahme verweigern, natürlich sofern sie im Besitz eines gültigen Tickets sind.
Es bestehen allerdings einige Ausnahmen, bei welchen die Ablehnung zulässig ist:
  • um Sicherheitsanforderungen einzuhalten, die in internationalen, europäischen und nationalen Rechtsvorschriften oder von jener Behörde, die dem Luftfahrtunternehmen die Genehmigung ausgestellt hat, festgelegt worden sind;
  • wenn wegen der Größe des Flugzeugs oder seiner Türen es konkret unmöglich ist, die Person mit Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität an Bord zu bringen oder zu transportieren.
Auch wenn sich in solchen Fällen das Luftfahrtunternehmen, der Erfüllungsgehilfe oder der Reiseunternehmer weigern können, die Buchung anzunehmen, müssen sie sich auf jeden Fall mit allen Kräften bemühen, eine annehmbare Alternativlösung zu finden. Falls hingegen der Person die Anbordnahme wegen ihrer Behinderung oder ihrer eingeschränkten Mobilität verweigert wird, hat sie Anspruch auf Rückerstattung des Flugtickets oder auf Beförderung mit einem Alternativflug, wie im Artikel 8 der Verordnung 261/2004 festgelegt ist. Ob zwischen der Rückerstattung und einem Alternativflug gewählt werden kann, ist allerdings davon abhängig, ob ein Alternativflug zur Verfügung steht, bei welchem der Transport unter Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen möglich ist.
Es kann außerdem verlangt werden, dass die Person mit Behinderung oder eigeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet wird, die in der Lage ist, die notwendige Hilfe zu leisten.

Das Luftfahrtunternehmen und sein Erfüllungsgehilfe müssen außerdem dafür sorgen, dass die Sicherheitsbestimmungen und die Informationen über eventuelle Beschränkungen für den Transport von Menschen mit Behinderung und eingeschränkter Mobilität öffentlich zugänglich sind, während der Reiseunternehmer derselben Informationspflicht in Bezug auf die in Pauschalreisen eingeschlossene Flüge, welche er verkauft, organisiert oder anbietet, unterliegt.

Verordnung (EG) 1107/2006


Bozen, 19.07.2007
Presse-Information



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