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Flugreisen:
Neue Sicherheitsbestimmungen für Handgepäck

Mit einer neuen Verordnung hat die Europäischen Kommission einige Beschränkungen für das Handgepäck bei Flugreisen eingeführt. Insbesondere wurden Menge und Transportart von Flüssigkeiten neu geregelt. Mit den neuen Bestimmungen für deren Mitnahme in den Bereich hinter den Sicherheitskontrollstellen und ins Flugzeug hat die Europäische Kommission auf die Bedrohung für die Sicherheit des Flugverkehrs durch selbst fabrizierte Flüssigsprengstoffe reagiert.

Ab dem 6. November 2006 gelten die neuen Sicherheitsbestimmungen der Verordnung Nr. 1546 vom 4. Oktober 2006 für alle Ab- und Weiterflüge von einem EU-Flughafen sowie von Island, Norwegen und der Schweiz – unabhängig von deren Bestimmungsort und dem Niederlassungsland der Fluggesellschaft. Dadurch wird gewährleistet, dass in der gesamten Europäischen Union das gleiche Schutzniveau gegeben ist. Die Verordnung gilt nur für das Handgepäck, da aufgegebenes Gepäck nach der Aufgabe nicht mehr zugänglich ist.

Dies sind die wichtigsten Neuigkeiten:

  • Grundsätzlich dürfen keine Flüssigkeiten mehr hinter die Kontrollstellen oder an Bord genommen werden. Die Einschränkung gilt für alle Flüssigkeiten, da es mit den derzeit eingesetzten Kontrollgeräten nicht möglich ist, so rasch, wie es auf Flughäfen notwendig wäre, verschiedene Arten von Flüssigkeiten voneinander zu unterscheiden;
  • Flüssigkeitsmengen in Behältern von maximal 100 ml Fassungsvermögen dürfen mitgenommen werden, da diese zu gering sind, um für gefährliche Sprengstoffe verwendet werden zu können.
  • Weiterhin im Handgepäck mitgeführt werden können Medikamente, diätetische Lebensmittel (Spezialnahrung) und Babynahrung;
  • Fluggäste können weiterhin Flüssigkeiten mit an Bord nehmen, die hinter der Bordkartenkontrollstelle erworben wurden, z. B. Getränke und Parfum.

Trotz der neuen Sicherheitsanforderungen sollen nach Wunsch der Europäischen Kommission die Wartezeiten für Sicherheitskontrollen auf ein Minimum reduziert werden. Deshalb sollen die Passagiere selbst einige Maßnahmen ergreifen, um die Kontrollen zu erleichtern. So müssen die Fluggäste z.B. die erlaubten Flüssigkeitsbehälter in durchsichtige Plastiktüten verpacken und an den Kontrollstellen vorzeigen. Jeder Fluggast darf nur eine dieser Plastiktüten im Handgepäck transportieren; die Plastiktüten dürfen nicht mehr als einen Liter Fassungsvermögen haben (d.h. dass sie ca. so groß sein dürfen wie ein Tiefkühlbeutel!).

Außerdem sieht die Verordnung vor, dass Mäntel und Jacken sowie Laptops und größere elektrische Geräte getrennt kontrolliert werden. In sechs Monaten werden dann weitere Einschränkungen in Kraft treten: die zulässige Handgepäckgröße wird auf 56 cm x 45 cm x 25 cm reduziert, wobei einige Ausnahmen (z. B. für Musikinstrumente, Fotoapparate und Kameras etc.) möglich sein werden.

Im Zweifelsfall raten wir Ihnen sich vor Reiseantritt bei der Fluggesellschaft oder Ihrem Reisebüro zu informieren.

Presse-Information
Bozen, 03.11.2006



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