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Flugverkehr Mehr Schutz im Fall von Nichtbeförderung, Annullierung und FlugverspätungDie letzte gesetzliche Neuerung im Flugverkehrssektor ist erst wenige Tage alt: Es handelt sich dabei um das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 69 von 2006, welches im Amtsblatt der Republik vom 6. März veröffentlicht wurde und am 21. März 2006 in Kraft getreten ist. Die Norm ist sehr kurz, sie umfasst insgesamt 10 Artikel und schreibt Sanktionsmaßnahmen vor in Fällen, in denen die gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Annullierung oder großer Verspätung, eingeführt von der EU-Verordnung 261 von 2004, nicht eingehalten wird. Das verantwortliche Organ, welchem die Kontrolle der Anwendung der EU-Verordnung 261/2004 obliegt, ist die nationale italienische Luftfahrtbehörde ENAC, welche auch die Aufgabe hat, die vom Dekret vorgesehenen Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen im Falle der Verletzung der obgenannten Bestimmungen. Im Falle von Nichtbeförderung und Flugannullierung, wenn das Flugunternehmen die jeweiligen Bestimmungen verletzt oder den Passagieren die Ausgleichszahlungen nicht ausbezahlt, wie vom Art. 7 der EU-Verordnung vorgesehen, wird es mit einer Verwaltungsstrafe von zehntausend bis fünfzigtausend Euro bestraft. Eine Verwaltungsstrafe in derselben Höhe ist vorgesehen für den Fall, dass das Flugunternehmen Personen mit eingeschränkter Mobilität oder mit besonderen Bedürfnissen nicht die vorgesehene Betreuung zu kommen lässt wie beispielsweise Kindern ohne Begleitung. Im Fall von Verspätungen hingegen, wenn die Bestimmungen von Art. 6 nicht eingehalten werden, gehen die Strafen von minimal zweitausendfünfhundert Euro bis maximal zehntausend Euro. Eine Strafe in derselben Höhe ist vorgesehen in den Fällen, in denen das Flugunternehmen nicht die von der obgenannten Verordnung vorgesehenen Informationspflichten erfüllt (es handelt sich dabei um die Informationen, die das Flugunternehmen den Passagieren im Fall von Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung geben muss). Es handelt sich also um einen wichtigen Schritt in Richtung eines besseren Schutzes der Verbraucher, die Opfer von Nichtbeförderungen, Annullierungen und Verspätungen wurden, welche Gründe für eine große Unzufriedenheit der Passagiere darstellen, und um eine „Einladung“ an die Fluglinien, die geltenden Normen einzuhalten. Für weitere Informationen wenden Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum – Tel. 0471-980939. Weiters besteht die Möglichkeit, die Musterbriefe zu verwenden, die auf der Seite der Autonomen Provinz Bozen zu finden sind. Presse-Information Bozen, 29.03.2006
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