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MEHR RECHTE FÜR FLUGGÄSTE


Der Koffer taucht nicht auf dem Förderband auf, endlose Flugverspätungen: beinahe jeder, der eine (Flug)-Reise tut, sah sich bereits mit einer ähnlichen Situation konfrontiert.
Die EG-Verordnung Nr. 889/02 hat die Rechte der Fluggäste in erheblichem Maße verbessert und ausgedehnt.

Vor Einführung dieser Verordnung unterlag der Luftverkehr teilweise unterschiedlichen Regelungen. Nun sind die Bestimmungen über den nationalen und internationalen Luftverkehr vereinheitlicht.

Zudem haben die einzelnen Staaten durch entsprechende Normengebung dafür zu sorgen, dass die jeweilig ansässigen Fluggesellschaften in ausreichendem Maße versichert sind, um die volle Auszahlung jeglichen Schadenersatzes zu gewährleisten.
Im Vorfeld ist das Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet, ausreichende Informationen über die geltenden Schadenersatzbestimmungen und die jeweiligen Höchstgrenzen für Schäden an Personen, Gepäck oder bei Verspätungen zu geben.
Ersatzpflichtig ist nur der materielle Schaden; somit bleiben Forderungen auf Vergütung der entgangenen Urlaubszeit, Unannehmlichkeiten oder andere Folgen, die keinen direkten Geldverlust bedeuten, unberücksichtigt.

Im Folgenden sei ein kurzer Überblick über die wesentlichen Rechte der Passagiere, welche in der Verordnung verankert sind, gegeben:

Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck:

Sollte das Gepäck erst nach einiger Zeit eintrödeln, kann man einen angemessenen Schadenersatz fordern. Hier liegt die Höchstgrenze bei 1000 SZR*.
Eine Haftung des Flugunternehmens kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen worden sind oder die Ergreifung derselben nicht möglich war. So kann die Fluggesellschaft die Forderung abschlagen, wenn sie beweisen kann, dass sie z. B. durch einen unvorhersehbaren Streik nicht imstande war, einen geregelten Service zu garantieren und somit die Unanhemlichkeiten nicht verhindern konnte.

Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck:

Im Falle von Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäcksstücken sieht der Gesetzgeber das Recht auf Schadenersatz in der Höhe von bis zu 1000 SZR* vor.
Das Luftfahrunternehmen haftet bei aufgegebenem Gepäck unabhängig von der Verschuldensfrage, sofern das Reisegepäck nicht bereits vorher beschädigt war. Dies hat zur Folge, dass der Konsument nicht beweisen muss, dass das Unternehmen fahrlässig gehandelt hat.
Bei nicht aufgegebenem Gepäck kann das Flugunternehmen nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn man ihm fahlässiges Verhalten nachweisen kann.

NB: Die jeweilige Haftungsgrenze in Bezug auf Reisegepäck kann durch eine zusätzliche Erklärung am Check-In Schalter (excess value-Erklärung) und gegen Bezahlung eines Zuschlages angehoben werden.

Flugverspätungen:

Das Luftfahrunternehmen haftet für Schäden, welche durch die Verspätung von Flügen entstehen.
Diese Verantwortung kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat, oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Beispielhaft für unvermeidbare Verspätungen sind unvorhersehbare, plötzlich auftretende Witterungsbedingungen, die den Start verzögern.
Die Haftungsgrenze beträgt 4150 SZR*.

Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung:

Anders als in den bisher besprochenen Haftungsfällen, gibt es keinerlei festgelegte Haftungsgrenze bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen.
Es wird lediglich bestimmt, dass das Luftfahrunternehmen bei Forderungen bis zu 100.000 SZR* keinerlei Einwände entgegen halten darf und erst bei Summen, welche diesen Rahmen sprengen, eine Verantwortung abweisen kann, wenn es nachweist, weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt zu haben.
Eine wesentliche Neuerung besteht auch darin, dass der Gesetzgeber das Flugunternehmen ganz unabhängig von jeglicher Schuldfrage dazu verpflichtet, bei Tod oder Verletzung innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten.
Im Todesfalle darf diese nicht weniger als 16.000 SZR* betragen.

Fristen zur Einreichung der Beanstandungen:

Die Verordnung legt im Hinblick auf die Fristen, innerhalb welcher die Reklamationen vorgebracht werden müssen, folgendes fest:
Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich (per Einschreiben mit Rückantwort) die Forderung an das Flugunternehmen stellen.
Die meisten Fluggesellschaften sehen bei Gepäcksverlust -beschädigung und -verspätung eine sofortige Anzeige am Reklamationsschalter am Flughafen und das Aus-füllen des entsprechenden PIR-Formulars (Property Irregularity Report) als Voraussetzung für Schadensersatzansprüche vor, da dies eine möglichst rasche, umgehende Behebung des Schadens ermöglicht. Der Fluggast sollte deshalb sofort diese Anforderungen erfüllen.

Für Informationen und Hilfe beim Ausfüllen und der Auswahl des richtigen Musterbriefs können Sie sich direkt an das EVZ wenden; die Musterbriefe sind auch Musterbriefe online verfügbar.

*SZR: Sonderziehungsrechte, die vom IWF (Internationalen Währungsfonds) ins Leben gerufen wurden und im Falle der Schadenersatzforderung eine Rechnungseinheit bezeichnen, die in die jeweilige Landeswährung umgerechnet werden muss.
Auf der Homepage des IWF (www.imf.org) finden Sie unter dem Stichwort IMF Finances einen link zu den aktuellen Umrechnungstabellen unter dem Punkt „SDR Valuation“. Am 15. Mai 2007 lag der Euro-Gegenwert für ein SZR bei Euro 1,1213.



Infoblatt Nr. 10
Stand: Mai 2007




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