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VERSPÄTETES, VERLORENES ODER BESCHÄDIGTES FLUGGEPÄCK - IHRE RECHTEDer Koffer taucht nicht auf dem Förderband auf: beinahe jeder, der eine (Flug)-Reise tut, sah sich bereits mit einer ähnlichen Situation konfrontiert. In diesen Fällen sieht die EG-Verordnung Nr. 889/02 bestimmte Rechte vor, welche die Fluggäste geltend machen können. Grundsätzlich ist das Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet, ausreichende Informationen über die geltenden Schadensersatzbestimmungen und die jeweiligen Höchstgrenzen für Schäden an Personen, Gepäck oder bei Verlust oder Verspätung zu geben. Im Folgenden sei ein kurzer Überblick über die wesentlichen Rechte der Passagiere, welche in der Verordnung verankert sind, gegeben: Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck Sollte das Gepäck erst nach einiger Zeit eintreffen, ist es möglich, die Rückerstattung der dadurch entstandenen Spesen zu verlangen. Hier liegt die Höchstgrenze bei 1131 SZR*. Eine Haftung des Flugunternehmens kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen worden sind oder die Ergreifung derselben nicht möglich war. So kann die Fluggesellschaft die Forderung zurückweisen, wenn sie beweisen kann, dass sie z.B. durch einen unvorhersehbaren Streik nicht imstande war, einen geregelten Service zu garantieren und somit die Unannehmlichkeiten nicht verhindern konnte. Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck Im Falle von Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäckstücken sieht der Gesetzgeber das Recht auf Schadenersatz in der Höhe von bis zu 1131 SZR vor. Das Luftfahrtunternehmen haftet bei aufgegebenem Gepäck unabhängig von der Verschuldensfrage, sofern das Reisegepäck nicht bereits vorher beschädigt war. Dies hat zur Folge, dass der Konsument nicht beweisen muss, dass das Unternehmen fahrlässig gehandelt hat. Bei nicht aufgegebenem Gepäck kann das Flugunternehmen nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn man ihm fahrlässiges Verhalten nachweisen kann. NB: Die jeweilige Haftungsgrenze in Bezug auf Reisegepäck kann durch eine zusätzliche Erklärung am Check-In Schalter (excess value-Erklärung) und gegen Bezahlung eines Zuschlages angehoben werden. Fristen zur Einreichung der Beanstandungen Die meisten Fluggesellschaften sehen bei Gepäcksverlust -beschädigung und -verspätung eine sofortige Anzeige am Reklamationsschalter am Flughafen und das Ausfüllen des entsprechenden PIR-Formulars (Property Irregularity Report) als Voraussetzung für Schadensersatzansprüche vor, da dies eine möglichst rasche, umgehende Behebung des Schadens ermöglicht. Es ist wichtig, dass der Fluggast diese Formalität erfüllt. Das PIR ersetzt jedoch nicht das Reklamationsschreiben an die Fluggesellschaft, welches innerhalb bestimmter Fristen abgeschickt werden muss. Die Verordnung legt im Hinblick auf die Fristen, innerhalb welcher die Reklamationen vorgebracht werden müssen, folgendes fest: Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich (per Einschreiben mit Rückantwort) die Forderung an das Flugunternehmen stellen. Wichtig ist es, Kassenbelege und Rechnungen aufzubewahren, um eventuelle Neuanschaffungen zu belegen, etwa bei verspäteter Lieferung des Gepäcks. Gepäckversicherung Eine Gepäckversicherung deckt Schäden, welche während einer Reise am Gepäck entstehen. Die Versicherungssumme variiert von Gesellschaft zu Gesellschaft, selten deckt sie aber den gesamten Schaden. Die Vertragsbedingungen geben Auskunft über die Höhe des vorgesehenen Selbstbehalts. Normalerweise nicht gedeckt ist der Verlust von Bargeld, Schecks, Sparbuch oder Dokumenten. Ausgeschlossen sind auch alle Schäden, die aufgrund von schuldhaftem oder vorsätzlichem Verhalten des Konsumenten entstanden sind, z.B. wenn Gegenstände vergessen werden oder unbeaufsichtigt bleiben. Ebenfalls nicht vergütet werden Schäden durch Verderben oder Verschleiß, die aufgrund unsachgemäßer Verpackung oder schlampigen Verschließens entstehen. Manchmal beinhalten die Verträge für Kreditkarten auch eine Gepäckversicherung; dies sollten Sie vorab klären. Bei der Schadensmeldung an die Versicherung ist normalerweise umgehend zu tätigen; die Vertragsbedingungen der Gepäckversicherung geben über die vorgesehenen Fristen und Formalitäten Auskunft. Für Informationen und Hilfe beim Ausfüllen und der Auswahl des richtigen Musterbriefs können Sie sich direkt an das EVZ wenden; die Musterbriefe sind auch unter www.provinz.bz.it verfügbar. *SZR: Sonderziehungsrechte, die vom IWF (Internationalen Währungsfonds) ins Leben gerufen wurden und im Falle der Schadenersatzforderung eine Rechnungseinheit bezeichnen, die in die jeweilige Landeswährung umgerechnet werden muss. Infoblatt Nr. 10
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