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Gerichtsstand und anzuwendendes Recht bei VerbraucherverträgenSie haben Ihren DVD-Player in Deutschland gekauft und der Verkäufer weigert sich die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung zu geben? Während Ihres Urlaubs in Spanien haben Sie eine Kakerlake auf Ihrem Teller entdeckt und möchten nun die Rückerstattung des Hotelpreises?Wenn Sie gegen den Verkäufer oder generell gegen ein Unternehmen eines anderen EU-Mitgliedsstaates vor Gericht ziehen möchten, an den Richter welchen Staates müssen Sie sich wenden? An den Richter jenes Staates, wo Sie den Wohnsitz haben oder an jenen des Staates, wo der Verkäufer seinen Sitz hat? Und welches Recht liegt dem Vertrag zu Grunde? Dieses Infoblatt bietet Ihnen nützliche Hinweise im Bereich des Gerichtsstandes und des anzuwendenden Rechts bei Verbraucherverträgen. Zu Beginn sind einige juristische Begriffsbestimmungen erforderlich: Kläger ist die Person, welche gegen den Beklagten Klage erhebt, um ein Recht geltend zu machen; Beklagter ist die Person, gegen welche der Kläger Klage erhebt; Gerichtsstand ist der Ort, an welchem das zuständige Gericht sitzt; Anzuwendendes Recht ist das Recht jenes Staates, welches für einen Vertrag oder allgemein für ein Rechtsverhältnis anzuwenden ist. Welches ist das zuständige Gericht? Die Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr. 44/2001 (EG) sieht ein Grundprinzip für den Verbraucher vor, der gegen einen Unternehmer mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat vor Gericht ziehen will. In der Praxis kann die Klage eines Verbrauchers gegen den Vertragspartner entweder: - vor den Gerichten des Mitgliedstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Sitz oder Wohnsitz hat; - oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (sog. Gerichtsstand des Verbrauchers). Somit hat der Verbraucher das Recht zu wählen, wo er den Unternehmer klagen will. Was geschieht hingegen, wenn sich die Klage gegen den Verbraucher richtet? In diesem Fall kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaates Klage erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Achtung: Von diesem Prinzip können die Parteien mittels Vereinbarung nur nach dem Entstehen der Streitigkeit abweichen. Vorher ist eine Abweichung nur zu Gunsten der schwächeren Vertragspartei (d.h. des Verbrauchers) erlaubt, was diesem ermöglicht, einen anderen Gerichtsstand zu wählen als jenen, welcher bereits auf Grundlage der Verordnung 44/2001 (Gerichtsstand des Verbrauchers oder des Mitgliedsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gegenpartei ihren Sitz oder Wohnsitz hat) vorgesehen ist. Achtung: Diese Regelung gilt für alle Verträge, die von Verbrauchern abgeschlossen werden, mit Ausnahme der Beförderungsverträge. Der Verkauf von Immobilien oder Wertpapieren oder die damit zusammenhängenden Finanzierungsgeschäfte fallen hingegen in den Anwendungsbereich der Bestimmung. Achtung: Der Verbraucherkodex schließt in seiner Aufzählung der missbräuchlichen Klauseln (d.h. jener Klauseln, welche ein ungerechtfertigtes Missverhältnis der Rechte und Pflichten zwischen Verbraucher und Unternehmer entstehen lassen) jene mit ein, die als zuständiges Gericht für die Streitigkeiten einen anderen Ort festlegen, als jenen, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Missbräuchlichkeit der Klauseln muss auf jeden Fall von einem Richter festgestellt werden. Welches ist das anzuwendende Recht? Im Bereich des auf vertragliche Schuldverhältnisse (d.h. auf Verträge) anzuwendenden Rechts wurde auf europäischer Ebene noch keine dementsprechende Norm erlassen. Die anzuwendende Norm ist somit jene des Übereinkommens von Rom aus dem Jahr 1980. Die Bestimmungen des Übereinkommens von Rom sind in allen Mitgliedsstaaten gültig. Das Übereinkommen befasst sich auch mit den von Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen; es sieht vor, dass diese Verträge dem Recht jenes Staates unterliegen, in welchem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn die Parteien haben ein anderes Recht gewählt. Auf jeden Fall darf die freie Rechtswahl zwischen den Parteien nicht dazu führen, dass dem Verbraucher ein Schaden zugefügt wird, indem ihm der Schutz entzogen wird, der ihm von zwingenden Vorschriften des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährleistet wird, sofern dieser vorteilhafter ist (es handelt sich dabei um Normen, die wirtschaftlich-soziale Minimalstandards zum Schutz des Verbrauchers gewährleisten sollen). Achtung: In diesem Zusammenhang erklärt der Verbraucherkodex, dass im Fall der Wahl eines anderen als dem italienischen Recht, dem Verbraucher zumindest die im Kodex vorgesehenen minimalen Schutzbestimmungen gewährt werden müssen. Wie im Fall der europäischen Verordnung über das zuständige Gericht werden auch die Bestimmungen des Übereinkommens von Rom auf Beförderungsverträge sowie auf Dienstleistungsverträge, deren Dienstleistungen in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht angewandt. Stand 12/2007 Info-Blatt Nr. 3
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