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Bei Mangel Märchenstunde




Geschehen im Ausland: ein Verbraucher sucht ein Geschäft erneut auf, da das dort erworbene Haushaltsgerät nach 13 Monaten plötzlich den Dienst völlig verweigert. Die erste Reaktion des Angestellten: "Tut mir leid aber auf diesem Produkt haben Sie nur eine 1-jährige Garantie. Wir können es Ihnen aber gegen Bezahlung reparieren!" Nach Rücksprache mit dem EVZ Bozen schreibt der Konsument einen Einschreibebrief, in welchem er das Geschäft aufklärt, dass zwar die Garantie des Herstellers abgelaufen sei, aber die vom Gesetz vorgesehene Gewährleistung des Verkäufers von 2 Jahren noch bestehe, und fordert somit die kostenlose Reparatur seines Gerätes. Als er keine Antwort bekommt, ruft er den Laden an: "Sie können Ihr Gewährleistungsrecht nur in den ersten 6 Monaten ab Erhalt der Ware einfordern, fragen Sie doch den Konsumentenschutz!"

Ein kurzes Telefonat mit dem EVZ bringt Licht in dieses Chaos:
Jeder Verkäufer in der EU ist gegenüber dem Konsumenten für 2 Jahre ab Lieferung der Ware zur Gewährleistung verpflichtet, unabhängig davon, dass der Hersteller der Ware eine sogenannte Garantie (Garantieschein, Garantieheftchen) gibt. Tritt ein Mangel in den ersten 6 Monaten ab Erhalt der Ware ein, muss der Händler beweisen, dass der Mangel nicht schon vor dem Verkauf vorhanden war, nach den ersten 6 Monaten liegt diese schwierige Beweislast beim Verbraucher. Dies wird von manchen Händlern ausgenützt: liegt die Beweislast beim Konsumenten, lassen sie es gern auf einen Prozess ankommen. In diesen Fällen reduziert sich natürlich das Recht der Verbraucher auf 6 Monate, da nur die wenigsten bereit sind den Gerichtsweg bei solch einer Beweislast zu gehen.

Die Mangelrüge muss immer so schnell als möglich und mit Einschreibebrief mit Rückantwort an das Geschäft erfolgen.
Die Garantie der Hersteller ist hingegen eine zusätzliche Leistung derselben, d.h. sie ist nicht vom Gesetz vorgesehen und kann deshalb zeitlich kürzer als die gesetzliche Gewährleistung und auch auf bestimmte Teile begrenzt sein.

Leider wurden in letzter Zeit dem EVZ mehrere solcher Märchenstunden, wie eingangs angeführt, berichtet. Da hilft nur eins: Nur wer sein Recht kennt, kann auch auf dieses erfolgreich pochen! Für weitere Informationen zum Gewährleistungsrecht in der EU steht das EVZ zur Verfügung: www.euroconsumatori.org oder 0471-980939.


Bozen, den 22.2.2005



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