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Missbräuchliche Klauseln

Kleingedrucktes GROß geschrieben


Sicherlich haben Sie ein Konto bei der Bank! Vielleicht haben Sie einen Kaufvertrag mit einem Makler abgeschlossen? Oder sind Sie sogar Betrügern auf den Leim gegangen und haben einen Vertrag unterschrieben, der von missbräuchlichen Klauseln nur so überquillt und für Sie lediglich Pflichten mit sich bringt, während der Gewerbetreibende sich gründlich abgesichert hat? Täglich unterzeichnen wir vorgedruckte Verträge, die nicht immer nur Vorteile mit sich bringen, aber mit denen wir uns oft, ohne uns dessen bewusst zu sein, an äußerst merkwürdige und oft nahezu unverständliche Verpflichtungen binden.

Seit einigen Jahres sind auch in Italien alle VerbraucherInnen diesbezüglich besser geschützt! Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 13/93 liegt ein größerer Schutz vor missbräuchlichen Klauseln vor. In Wirklichkeit sind aber leider nach wie vor unzählige Verträge mit missbräuchlichen Klauseln im Umlauf.

Einige Beispiele

Das Gesetz sieht genauestens vor, welche Art von Klauseln als "missbräuchlich" gelten. In der Praxis gestalten sich die missbräuchlichen Klauseln aber sehr unterschiedlich und so liegt das letzte Wort meist beim Gericht, das entscheidet, ob und wann eine Klausel missbräuchlich ist. Laut Gesetz ist eine Klausel dann missbräuchlich, wenn sie
  • den Konsumenten zu einer unrechtmäßig hohen Pönale verpflichtet, sollte er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß nachkommen;
  • dem Gewerbetreibenden die Möglichkeit gibt, den anfangs vereinbarten Preis der Ware oder Dienstleistung zu verändern, ohne dem Konsumenten dann ein entsprechendes Rücktrittsrecht einzuräumen;
  • dem Gewerbetreibenden die Möglichkeit gibt, vor Ablauf des Vertrages zurückzutreten, ohne dem Konsumenten dasselbe Recht einzuräumen (Versicherungspolizzen);
  • den VerbraucherInnen, z.B. in Versicherungspolizzen, vorschreibt, einen Unfall innerhalb einer obligatorischen Frist zu melden, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Auszahlung der Schadenssumme;
  • einer Bank das Recht zuspricht, ohne Vorankündigung und ohne triftigen Grund den Zinssatz eines Darlehens oder eines Kredites zu ändern, zu vermindern oder überhaupt nicht mehr auszuzahlen u.s.w.
Wer soll geschützt werden?

Natürlich alle VerbraucherInnnen, d.h. "alle natürlichen Personen, die diese Verträge nicht aus gewerblichen oder beruflichen Zwecken unterzeichnen".

Wann ist eine Klausel "missbräuchlich"?

Eine Klausel ist missbräuchlich,

1. wenn ein "vertragliches Missverhältnis" zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden entsteht, demzufolge dem Verbraucher vertraglich ungerechtfertigte Pflichten auferlegt werden, ohne Zuerkennung der entsprechenden Rechte, über welche hingegen der Gewerbetreibende verfügt und

2. wenn sie weder klar noch verständlich ist und ohne jegliche Erläuterung.

Was tun?

Wenn Sie glauben, einen Vertrag unterzeichnet zu haben, der missbräuchliche Klauseln enthält, dann heißt das nicht automatisch, dass der Vertrag ungültig ist. Wohl aber können Sie sich gegen missbräuchliche Klauseln wehren, allerdings nur auf dem Rechtsweg. Es genügt nicht, wenn Sie entscheiden, dass eine Klausel missbräuchlich ist.
Eine Neuheit gibt es allerdings: Auch Verbraucherverbände können nun klagen, sozusagen als Interessensvertreter aller Verbraucherinnen und Verbraucher.

Vorsicht, wenn eine dritte Unterschrift verlangt wird!

Vorsicht vor einem "kleinen" Detail - Banken, Versicherungen, öffentliche Verwaltungen und Gewerbetreibende können, laut Gesetz, eine dritte Unterschrift von Ihnen verlangen, mit der Sie bestätigen, dass Sie über jene Klauseln, die (meist) die größten Nachteile für Sie mit sich bringen, eigens mit dem Vertragspartner verhandelt haben.

Wir raten deshalb allen VerbraucherInnen dies oder ähnliches nicht zu unterschreiben, oder zumindest nur dann, wenn sie sich vom Vertragspartner auch tatsächlich eingehend den Grund und die Konsequenzen dieser Vertragsklauseln haben erläutern lassen.


Im Internet finden Sie ein Europäische Datenbank der missbräuchlichen Klauseln, die "CLAB Europa".


Stand 04/00
Blatt Nr. 18





















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