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Missbräuchliche Klauseln

Kleingedrucktes GROß geschrieben


Haben Sie sich eigentlich einmal gefragt, warum Sie als Verbraucher in so einigen Verträgen bei Rücktritt so richtig zur Kasse gebeten werden, und der Anbieter ohne Folgen das Vertragsverhältnis aufkündigen kann; oder warum es in einigen Verträgen von Pflichten Ihrerseits nur so wimmelt, während die Suche nach ebensolchen Pflichten zulasten Ihres Geschäftspartners, also des Gewerbetreibenden oft ins Leere führt?

Die Antwort darauf: es handelt sich hierbei um die sogenannten missbräuchlichen Klauseln, die Gegenstand einer 1993 verabschiedeten europäischen Richtlinie (RL Nr. 13/1993) sind und im italienischen Verbraucherkodex (Codice del Consumo - GvD Nr. 206 von 2005) in den Artt. 33-38 behandelt werden.

Was macht die Missbräuchlichkeit aus?
In Verträgen zwischen Verbrauchern auf der einen und Gewerbetreibenden auf der anderen Seite, sind, unabhänig vom guten Glauben (also von der Absicht) jene Klauseln als rechtsmissbräuchlich einzustufen, die ein bedeutendes Ungleichgewicht der Rechte und Pflichten zu Ungunsten des Verbrauchers darstellen.

So gilt eine Klausel laut Liste unter Art. 33 Punkt 2 Verbraucherkodex zum Beispiel dann als missbräuchlich, wenn:
  • Die Ansprüche des Verbrauchers gegenüber dem Gewerbetreibenden ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, wenn letzterer eine der vertraglichen Verpflichtung ganz oder teilweise nicht oder mangelhaft erfüllt.
  • Der Verbraucher eine verbindliche Verpflichtung eingeht während der Gewerbetreibende die Erbringung der Leistungen an eine Bedingung knüpft, deren Eintritt nur von ihm abhängt.
  • Es dem Gewerbetreibenden gestattet ist vom Verbraucher gezahlte Beträge einzubehalten, falls letzterer vom Vertrag zurücktritt, ohne auch das Recht des Verbrauchers vorzusehen, das Doppelte der angezahlten Summe einzubehalten, sollte es der Gewerbetreibende sein, der vom Vertrag zurücktritt.
  • Die Zustimmung des Verbrauchers zu Klauseln vorgesehen wird, von denen er vor Vertragsabschluss nicht tatsächlich Kenntnis nehmen konnte, usw.

Obgleich der Verbraucherkodex im Zusammenhang mit der in zuvor genannter Liste enthaltenen Klauseln ausdrücklich vorsieht, dass diese als nichtig anzusehen sind und der Vertrag im übrigen aufrecht bleibt, obliegt die konkrete Feststellung der Missbräuchlichkeit der richterlichen Instanz, welche die Klausel in seiner konkreten Anwendung untersuchen und auslegen muss.

Der Verbraucher kann demnach nicht willkürlich von einer Klausel absehen, die ihm missbräuchlich vorkommt, sondern muss sich mit seiner Befürchtung an das Gericht wenden.


Das Prinzip der "doppelten Unterschrift"
In vielen Fällen kann unter Umständen die zweifach, nochmalig verlangte Unterschrift unter Verweis auf gewisse Punkte, Artikel oder aber Klauseln auf eine hypothetische Missbräuchlichkeit hinweisen. Die Unterschrift im Hinblick auf solche Punkte sollte gut überdacht werden, und eine nochmalige Durchsicht der genannten Klauseln sollte vorgenommen werden.

Aber: auch eine doppelte Unterschrift schützt die Anbieterseite nicht vollends. Es kann dennoch auch nach gesetzter zweimaliger Unterschrift vom Richter ein offensichtliches Ungleichgewicht festgestellt, und somit die betreffenden Klauseln auch als nichtig erklärt werden.

Wer soll geschützt werden?
Natürlich alle Verbraucher, d.h. all jene natürlichen Personen, die solche Verträge nicht aus gewerblichen oder beruflichen Zwecken unterzeichnen.

Was tun?
Wenn Sie glauben, einen Vertrag unterzeichnet zu haben, der missbräuchliche Klauseln enthält, so bedeutet dies nicht automatisch, dass der Vertrag ungültig und somit für Sie nicht einzuhalten ist. Wohl aber können Sie sich gegen missbräuchliche Klauseln wehren, allerdings nur auf dem Rechtsweg. Es genügt nicht, wenn Sie oder auch ein Rechtsberater entscheiden, daß eine Klausel missbräuchlich ist, denn diese Missbräuchlichkeit muss gerichtlich festgestellt werden.

Art. 37 des Verbraucherkodex sieht in diesem Zusammenhang die sog. Unterlassungsklage vor. Es handelt sich hierbei um ein gerichtliches Verfahren, das z.B. von Verbraucherverbänden zum Schutze der Verbraucherrechte, angestrengt werden kann. So kann hiermit z.B. auf Ihre Initiative hin eine Entscheidung im Hinblick auf die mutmaßlilch missbräuchliche Klausel, die man Ihnen in einem Standardvertrag "untergejubelt" hat, erwirkt werden. Das Gericht kann dazu aufgefordert werden, die Verhaltensweisen, welche die Rechte der VerbraucherInnen verletzen, zu unterbinden. Mehr hierzu finden Sie in unserer Broschüre Leitfaden für Verbraucherbeschwerden.

Tipp
Mehr zum Thema der missbräuchlichen Klauseln, zur Richtlinie 93/13 in Bezug auf dieselben finden Sie auf der Homepage der Europäischen Kommission - Abteilung für Verbraucherangelegenheiten unter www.ec.europa.eu.

Stand 04/11
Blatt Nr. 18





















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