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Das Garantierecht in ItalienGrundlegende Verbesserungen zugunsten der VerbraucherInnenDie neue Videokamera funktioniert nicht, die Reparatur des Elektroofens ist fehlgeschlagen, das neue Auto ist mehr in der Werkstätte als zu Hause – jeder war schon mit mangelhaften Lieferungen bzw. Leistungen konfrontiert und hat sich im Zuge seiner Reklamation wohl auch geärgert. Das Gewährleistungsrecht regelt die Rechte der KonsumentInnen im Falle derartiger Leistungsstörungen sowie die Voraussetzungen, unter denen der Verkäufer Abhilfe schaffen muss. Die große praktische Relevanz dieser Gesetzesmaterie liegt somit auf der Hand.Am 23. März 2002 ist die Umsetzung der europäischen Gewährleistungsrichtlinie für Konsumgüter in Italien in Kraft getreten (DLgs. 206/05 „codice del consumo“ Art. 128 ff). Diese Reform hat wesentliche Verbesserungen für die rechtliche Situation der VerbraucherInnen mit sich gebracht. Die Richtlinie gilt als Meilenstein in der Konsumentenpolitik hat sie doch vielen wichtigen Forderungen zum Durchbruch verholfen. Die Neuerungen im EinzelnenGrundprinzipienDer Mangelbegriff bleibt im wesentlichen unverändert. Ein Mangel ist dann gegeben, wenn die Ware nicht mehr für den ursprünglichen Zweck zu gebrauchen ist und wenn dieser Mangel den Wert der Ware wesentlich mindert.Interessant ist hingegen das Konzept der "Vertragskonformität". Der Händler ist verpflichtet, Waren zu verkaufen, die den Aussagen des Kaufvertrages entsprechen. Das bedeutet, z.B. dass die Ware dem entsprechen muss, was der Händler versprochen oder anhand eines Verkaufsmodells vorgeführt hat. Erweitert wird diese Haftung nunmehr für Werbeaussagen und sonstige öffentliche Äußerungen, die der Übergeber selbst, aber auch der Hersteller tätigt. Neben Werbeaussagen sind hier auch Produktinformationen auf der Verpackung oder im Katalog gemeint. Dieser Haftung für Äußerungen Dritter kann der Übergeber nur entgehen, wenn er nachweist, dass er diese weder kannte noch kennen konnte, die Aussage korrigiert wurde oder die Kaufentscheidung des Konsumenten durch die Aussage nicht beeinflusst wurde. Für welche Verträge sind die neuen Bestimmungen anwendbar?Die neuen Gewährleistungsbestimmungen sind nicht nur beim Kauf von Konsumgütern anwendbar, sondern auch auf Umtauschverträge, Lieferverträge und Unternehmerwerkverträge, sowie auf alle jene Verträge, die Konsumgüter betreffen, welche produziert werden (z.B. wenn ein Tischler beauftragt wird, ein Möbelstück herzustellen).FristenDie (gesetzliche) Gewährleistungsfrist wird auf zwei Jahre ab Lieferung der Ware verlängert (bisher 1 Jahr). Die KonsumentInnen haben jetzt 60 Tage (bisher 8 Tage) ab Feststellung des Mangels Zeit den Mangel beim Händler oder Handwerker anzuzeigen. Die Möglichkeit einer Klage verjährt 26 Monate nach dem Kauf.AnzeigeDie Anzeige hat schriftlich, per Einschreibebrief mit Rückantwort, innerhalb des oben genannten Termins zu erfolgen. Die Anzeige ist nicht notwendig, wenn der Händler den Schaden zur Kenntnis genommen oder bereits behoben hat.Fristverkürzung bei gebrauchten WarenBei Gebrauchtwaren wird mit dem neuen Gesetz jeglicher Zweifel ausgeräumt: Die neuen Bestimmungen gelten auch für gebrauchte Konsumgüter, z.B. für Gebrauchtwagen. Bei gebrauchten Waren kann die 2-jährige Gewährleistungsfrist vertraglich verkürzt werden. Kürzer als 1 Jahr darf sie jedoch nicht vereinbart werden. Die Beurteilung des Schadens wird unter Berücksichtigung der Wertminderung durch den bisherigen Gebrauch vorgenommen.Verbesserte BeweislastregelungWesentlich verbessert wird die Beweissituation für KonsumentInnen: Tritt demnach ein Mangel innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung/Leistung auf, so wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorhanden war (in der Praxis bedeutet dies, dass die Beweislast beim Unternehmer liegt). Nachher müssen die KonsumentInnen den Nachweis erbringen, dass die Sache/Leistung bei Übergabe/Lieferung mangelhaft war.Wie werden die Mängel behoben?Die Abstufung der Gewährleistungsbehelfe (Vorrang für Verbesserung oder Austausch) ist neu und ändert die Rechtslage zuungunsten des Verbrauchers.Zum Ersten kann der Konsument selbst entscheiden, ob er die Ware repariert oder ersetzt haben will, beides ohne Spesen, es sei denn, eine der beiden Lösungen ist unvergleichlich teurer oder aufwendiger gegenüber der anderen. Was heißt "unvergleichlich teurer oder aufwendiger"? Ein Beispiel: wenn der Schaden durch eine kleine Reparatur behoben werden kann, ist es unvergleichbar aufwendiger, vom Händler gleich die Ersetzung der Ware zu verlangen. Diese kann dann verlangt werden, wenn die Reparatur misslingt oder schlecht ausgeführt wird. Ist der Schaden hingegen schwerwiegend, so dass das Gerät überhaupt nicht mehr funktioniert, ist eine Reparatur langwierig oder bringt sie dem Konsumenten große Nachteile, so ist die Forderung nach Ersetzung der Ware durchaus berechtigt. Und wenn sich die Reparatur in die Länge zieht? Das Gesetz sieht vor, dass Reparatur und Ersatz innerhalb einer "angemessenen Zeit" erfolgen müssen, was immer darunter zu verstehen ist. Es ist jedenfalls ratsam, im Falle von langen Wartezeiten schriftlich einen Rückgabetermin, bzw. einen Termin für die Ersetzung der Ware einzufordern. Für die Reparatur eines Gerätes “in Garantie” darf der Techniker nichts berechnen – auch nicht bei einem Hausbesuch! Zu unterstreichen ist in diesem Zusammenhang, dass das Gesetz ausdrücklich vorsieht, dass dem Konsumenten keinerlei Spesen für Post oder Spedition, sowie für Arbeitsleistung oder Material verrechnet werden dürfen. In drei Fällen kann der Konsument eine angemessene Preisminderung oder die Auflösung des Vertrages verlangen (diese Kriterien waren bereits bisher vom Gesetz vorgesehen, Art.1492 ZGB):
Bedingungslose Anwendung der neuen GesetzesnormenAm Prinzip, welches bereits im Gesetz über die missbräuchlichen Klauseln festgeschrieben ist und welches besagt, dass jeder Vertrag ungültig ist, welcher die Rechte des Konsumenten nicht berücksichtig, wird ausdrücklich festgehalten. Der Konsument kann in keiner Weise gezwungen werden, auf die vom Gesetz vorgesehenen Rechte zu verzichten.Vertragliche GarantieDemgegenüber kann der Verkäufer oder der Produzent dem Konsumenten weitergehende Garantieleistungen anbieten, zusätzlich zu jenen, welche das Gesetz vorsieht.Kassabeleg oder SteuerbelegEs ist von grundlegender Wichtigkeit, den Kassabeleg und den Steuerbeleg mindestens 26 Monate lang aufzubewahren. Ohne Beleg wird der Nachweis von Kauftermin und Kaufort schwierig.Stand Februar 2006 Info-Blatt Nr. 17 - Das neue Garantierecht
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