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Minderjährige im Internet

Kinder und Jugendliche wachsen heutzutage mit dem Internet auf und sind darin teils viel geschickter und erfahrener als ihre erwachsenen Mitmenschen.
Doch genauso wie ihre volljährigen Mitverbraucher sind sie oft nur allzu vorschnell, wenn es darum geht, online-Verträge abzuschließen und Zustimmungen zu geben.
Da dabei in vielen Fällen die Eltern mit den Kosten solcher virtueller Shopping-Tours überrascht werden, ist es natürlich wichtig im Vorfeld über die gesetzlichen Rahmenbedingungen beim Kauf von Seiten von Minderjährigen im allgemeinen und dem online-Kauf im besonderen Bescheid zu wissen:


Verträge, die von Minderjährigen abgeschlossen werden:

Solche Verträge können in der Regel für nichtig erklärt werden, da der noch nicht 18-Jährige über keine Geschäftsfähigkeit verfügt.
Dies gibt den Eltern das Recht, die Rückerstattung der Kaufsumme zu verlangen und somit die Folgen des Vertrages rückgängig zu machen.
Sollte jedoch der Minderjährige durch Täuschungshandlungen sein Alter verschwiegen oder verfälscht haben, gilt dieser Grundsatz nicht. Hierbei wird zwar die einfache Angabe eines falschen Alters als noch nicht ausreichendes Element angesehen, wobei aber diese Bestimmung zu einer Zeit entstanden ist, in welcher Internet noch ferne Zukunftsmusik war.


Online Einkauf von Seiten eines Minderjährigen:

Hier hat der Verkäufer wie auch der Käufer seinen Geschäftspartner in keinem Moment der Verhandlungen vor sich. Es findet kein direkter Kontakt statt.
Diese Tatsache macht eine Kontrolle unmöglich. Der Verkäufer muss sich dabei natürlich auf die wahrheitsgetreuen Angaben des Käufers verlassen; er hat z.B. keinerlei Möglichkeit, das Alter des Interessenten zu überprüfen.
Sollte also der Minderjährige trotz des eindeutigen Hinweises in den Allgemeinen Bedingungen "der Käufer erklärt, volljährig zu sein" oder der geforderten Altersangabe, das gewünschte Objekt dennoch erstehen und/oder zu den gewünschten Daten falsche Angaben machen, wird eine Rückforderung des Gezahlten kaum mehr möglich sein.
Besonders dann, wenn sich der Jugendliche eines anderen Namens und der Kreditkarte eines Erwachsenen bedient, liegt eindeutig eine Täuschung und somit die Pflicht zur Zahlung der gekauften Ware vor.

Sollte also die Kaufaktion nicht mehr rückgängig zu machen sein, sind die Eltern durch ihre sog. "culpa in educando", also die Verpflichtung ihre Kinder zu erziehen, für den Schaden direkt verantwortlich und haftbar zu machen.

Wie kann man versuchen, auf anderem Wege die Rückerstattung des Geldes zu erreichen?

Die Richtlinie 97/7/EU räumt allen VerbraucherInnen europaweit ein Rücktrittsrecht von Verträgen, die über Distanz abgeschlossen wurden, ein. Dazu gehören auch über Internet getätigte Käufe.
Der Verbraucher hat demnach mindestens 10 Tage ab Erhalt der Ware, um diese ohne Angabe von Gründen zurück zu senden, wobei die Versandspesen in den meisten Fällen zu seinen Lasten gehen werden.

Aber aufgepasst: diese Regel ist beim Kauf zwischen Privaten nicht anwendbar. Nur wenn ein Verbraucher von einer Firma kauft, kann er dieses Recht geltend machen.
Mehr dazu im Infoblatt "Rücktritt von einem Vertrag: die Ausnahme, nicht die Regel!"

Online Versteigerungen

Besonders reizvoll ist natürlich für den minderjährigen Internetnutzer die Ersteigerung von Schnäppchen.
In den meisten Fällen werden dabei Waren von Privat zu Privat angeboten und das Rücktrittsrecht wird somit hinfällig.
In dem Moment, in dem der Bieter den Zuschlag auf einen bestimmten Gegenstand erhält, verpflichtet er sich gleichsam, diesen zu bezahlen; der Vertrag gilt als abgeschlossen.

Ein Klick genügt:

Verträge müssen in der Regel nicht schriftlich abgeschlossen werden. Auch einer Unterschrift bedarf es nur in wenigen Fällen.
Ein einfacher Klick kann als Zustimmung und somit als vertragliche Verpflichtung gelten.
So ein Klick ist oft zu schnell gemacht, ohne sich über die Konsequenzen klar geworden zu sein!

Ratgeber: Online Shoppen – aber sicher

Wer auch immer es liebt, im Internet nach Schnäppchen Ausschau zu halten, ganz gleich ob 14 oder 84 jährig, sollte sich auf jeden Fall einige Tipps zu Herzen nehmen, die wir in unserer Broschüre Online Shoppen – aber sicher! zusammengefasst haben.


Infoblatt N. 61
Stand 01-2006



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