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Tiere auf Reisen

Haustiere auf Reisen innerhalb der EU

Seit 1. Oktober 2004 müssen Herrchen und Frauchen neben Körbchen und Futternapf beim Verreisen auch den europäischen Heimtierpass mit sich führen. Mit der EU-Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurden nämlich die innerstaatlichen Regelungen bezüglich der Ausreise von Haustieren vereinheitlicht, um auch Waldi und Co. das Reisen in der EU zu vereinfachen.

Aufgrund obgenannter Verordnung, ist nun für Reisen in der EU für Hunde, Katzen und Frettchen ein sog. Heimtierpass verpflichtend geworden.
Für andere Haustiere wie Kaninchen, Meerschweinchen oder Vögel gilt der Pass nicht.
Der neue EU-Tierpass ist 100 x 152 mm groß und hat einen blauen Einband mit gelbem EU-Sternenkranz und kann EU-weit anstelle des amttierärztlichen Gesundheitszeugnisses verwendet werden.
Wer ohne diesen Pass unterwegs ist, riskiert dass sein Tier in Quarantäne gestellt wird und er für die entsprechenden Kosten aufkommen muss.
Für die Ausstellung des Passes muss das Tier in das landesweite Heimtiermelderegister des tierärztlichen Dienstes eingetragen sein. Im Pass muss die Kennzeichennummer des Microchips aufscheinen. Bis zum 3. Juli 2011 ist auch übergangsweise eine gut leserliche Tätowierung zur Kennzeichnung des Tieres zugelassen, außer im Vereinigten Königreich, Irland und Malta, wo der Chip bereits Pflicht ist.
Neben Angaben zum Tier und seinem Besitzer muss der Pass den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt.

In Südtirol wird der Pass vom örtlich zuständigen tierärztlichen Dienst Bozen, Brixen, Bruneck und Meran ausgestellt.
Die telefonische Anmeldung zur Untersuchung muss zwei Tage zuvor erfolgen.
Das Tier muss mitgenommen werden, da die Funktionstüchtigkeit und die genaue Position des Mikrochips festgestellt werden muss.
Das Impfbüchlein muss ebenso gezeigt werden, damit das Datum der letzten Tollwutimpfung überprüft werden kann.

Diese Regelung sowie den Heimtierpass gibt es übrigens auch in folgenden Nicht-EU-Ländern: Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und im Vatikan.

Achtung:
Bis Juli 2008 verlangen Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich zusätzlich einen speziellen Bluttest, mit welchem die Wirksamkeit der Tollwutimpfung nachgewiesen wird.
Ferner ist bei Reisen nach Irland, Malta und in das Vereinigte Königreich eine Zecken- und Bandwurm- (Echinococcosis) Behandlung erforderlich. Finnland und Schweden verlangen eine Bandwurm-Behandlung.

Die Botschaft oder das Konsulat des EU-Mitgliedstaates, den Sie bereisen möchten, erteilt alle weiteren erforderlichen Auskünfte über notwendige Formalitäten.

Die Bestimmungen für die Einfuhr von Tieren in nicht EU-Länder sind je nach Staat verschieden. Botschaften und Konsulate können darüber Auskunft geben.

Import von Tieren aus Nicht-EU-Ländern


Hunde und Katzen
Sie können Hunde und Katzen aus Nicht-EU-Länder importieren, wenn die Tiere ein Herkunfts- und Gesundheitszeugnis besitzen. Dabei muss unterschieden werden, ob das Herkunftsland auf der Liste der EU-Verordnung (EG) Nr. 998/2003 im Teil C des Anhangs II steht oder nicht. Diese Liste wird häufig überarbeitet und ist auf der Webseite der Europäischen Kommission zu finden. Um in diese Liste aufgenommen zu werden, muss das Land bestimmte Bedingungen in Bezug auf die Verhütung und Kontrolle der Tollwut erfüllen.
Wenn es sich also um ein in der Liste eingetragenes Herkunftsland handelt (z. B. Kroatien oder Bosnien), ist für die Einfuhr des Haustiers ein offizielles Gesundheitszeugnis mit der Bestätigung der erfolgten Tollwutimpfung notwendig sowie die Kennzeichnung des Tieres mit einem Mikrochip oder bis zum 3. Juli 2011 mit einer Tätowierung. Wenn das Tier aus einem anderen Drittland eingeführt wird, ist zusätzlich ein von einem von der Europäischen Kommission zugelassenen Labor ausgeführter Tollwut-Bluttest mit negativen Befund erforderlich. Auch wer in Italien wohnt und mit seinem Haustier nach einem Aufenthalt im einem dieser Länder wieder einreist, muss diesen Test nachweisen. Es empfiehlt sich daher bei einem kurzen Auslandsaufenthalt, das Tier schon vor Abreise testen zu lassen.
Es ist verboten, Haustiere, die jünger als 3 Monate sind, nach Italien einzuführen.

Andere Tiere (z.B. Vögel, Fische, Frösche, Landschildkröten)

Solche Tiere können importiert werden, wenn Sie am Zoll ein Herkunftszeugnis vorweisen können, welches von einer öffentlichen Behörde des Herkunftslandes ausgestellt wurde. In diesem Zertifikat muss bescheinigt werden, dass das Tier in den 48 Stunden vor Abreise einer Gesundheitsuntersuchung unterzogen worden und gegen ansteckende Krankheiten immun ist.

Achtung: Auch die Bestimmungen der Transitländer müssen berücksichtigt werden!

Achtung bei geschützten Arten!

Tiere:
Bestimmte Tiere (wie z.B. Papageien, Eidech-sen, Schlangen, Wasserschildkröten, Zierfische, einige Vogelarten und Affen) gelten laut Washingtoner Abkommen als "geschützte Art". Wenn Sie solche Tiere importieren wollen, müssen Sie ein "CITES-Zertifikat" (Exporterlaubnis) vorweisen, das vom Herkunftsland ausgestellt wurde.
Für einige Tiere gilt jedoch ein absolutes Importverbot. Diese Arten werden im Anhang 1 zum Washingtoner Abkommen genannt. Solche Tiere sind z. B. jene mit geflecktem Fell wie Leoparden, Geparden und Ozelots.

Elfenbein, Pelze, Korallen
Auch für Produkte, die aus geschützten Tieren hergestellt werden (z. B. Elfenbein, Pelze, Lederwaren, gewisse Korallen und Muscheln), muss ein CITES-Zertifikat ausgestellt werden. Bei Verstößen werden dieselben Strafen wie bei Import dieser Tierarten angewandt.



Stand 02-2008
Blatt Nr. 11



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