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ADR - Beispielfall SCHWEDEN:Eine schwedische Verbraucherin bestellt bei einem norwegischen Internetanbieter einen Geschirrspüler.Bei Lieferung jedoch muss sie feststellen, dass das Gerät nicht ihren Anforderungen und Bedürfnissen entspricht. Der Händler besteht stur auf der Zahlung des Kaufpreises. Als die Verbraucherin einen Monat später jedoch erfährt, dass sie im Sinne des Fernabsatzgesetzes ein Rücktrittsrecht hat, wendet sie sich mit ihrem "Geschirrspülerproblem" an das schwedische EVZ, welches den Fall an die schwedische Schlichtungsstelle für Verbraucherstreitigkeiten (Allmänna reklamationsnämnden) weiterleitet. Nach Prüfung der Sachlage befindet diese, dass unter den gegebenen Umständen, der Verbraucherin sehr wohl ein Rücktrittsrecht zusteht und fordert demnach den Internetvertreiber dazu auf, den Preis gegen Rückgabe der Ware zurückzuerstatten. Stand: 11-2010
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