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Verbrauchertelegramm Europa-AusgabeUm monatlich über die Neuigkeiten im europäischen Verbraucherschutz informiert zu sein, abonnieren Sie kostenlos das Verbrauchertelegramm als Newsletter.Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe März 2007Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 19 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)Reisen: transparentere Tarife für FlugreisenDas neue Liberalisierungsgesetz der Regierung hat auch im Flugverkehr einige wichtige Neuerungen eingeführt. Die sogenannten „low cost“ - Fluggesellschaften dürfen nämlich in Zukunft nicht mehr für 1-Euro-Flüge werben, außer dieser Tarif beinhaltet wirklich alle Fluggebühren. Bei den angegebenen Tarifen müssen also auch Flughafengebühren, Verwaltungsspesen, Mehrkosten für Treibstoff, Versicherungsspesen usw. angeführt werden; außerdem muss angegeben werden, ob es sich nur um den Hin- oder auch um den Rückflug handelt und ob der Tarif nur für einen gewissen Zeitraum oder für eine beschränkte Platzanzahl gültig ist.Es handelt sich dabei um einen wichtigen Fortschritt für eine höhere Transparenz in einem Bereich, in dem “irreführende Werbung” sehr verbreitet ist, welche die Aufmerksamkeit des Konsumenten anlockt, wobei der Endpreis meistens aber sehr viel höher war als jener mit dem geworben wurde, da Letzterer keine Gebühren beinhaltete; diese waren nur in kleinen Buchstaben am Rande des Angebotes angeführt. Sportello SOS Turista – Tätigkeitsbericht 2006SOS Turista ist ein Schalter, der durch bessere Information des Konsumenten und durch Zusammenarbeit mit den Reiseanbietern das Ziel einer höheren Qualität der Tourismusangebote verfolgt: Seit zehn Jahren gibt der Schalter den Konsumenten Tipps und Ratschläge im Bereich Reisen und Tourismus.Der Tätigkeitsbericht 2006 von SOS Turista zeigt, dass 6.000 Konsumenten während ihres Urlaubes Schwierigkeiten hatten und sich folglich an den Schalter in Modena wandten. Die meisten Anfragen haben im letzten Jahr Pauschalreisen und den Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude betroffen (41,47%), gefolgt von Reklamationen bei Flugreisen (19,85%) und im Hotelbereich (12,80%). Unter die Neuigkeiten fallen Reklamationen zum sogenannten “Freilufttourismus” (wie z.B. Camping) oder zu Jugendherbergen, Schutzhütten und Schiffsmiete. Weitere Infos zum Schalter SOS Turista finden Sie auf der Webseite: www.sosvacanze.it. Achtung: Der Fahrgast muss die Richtigkeit des Zugtickets kontrollierenZahlreiche Reklamationen bekommt Trenitalia von Konsumenten, die sich über die falsche Ausstellung des Zugtickets beschweren. Es passiert nämlich, dass, auch wenn sich ein Konsument mit einem Ausdruck von der Homepage von Trenitalia, auf dem die genauen Angaben zu Reisedatum, Abfahrts- und Ankunftsbahnhof, Uhrzeit und Zugtyp angegeben sind, an den Schalter wendet, das Ticket mit falschen Angaben ausgestellt wird. Die Folge ist, dass sich der Konsument ein neues Ticket kaufen muss. Die Antwort des Reklamationsbüro von Trenitalia lautet nämlich: Der Preis des falschen Tickets wegen Nicht-Benützung kann nicht zurückerstattet werden, da der Konsument die Richtigkeit des Tickets bei Ausstellung selbst überprüfen muss und eventuelle Fehler sofort gemeldet werden müssen.Wir raten deshalb allen Konsumenten beim Kauf einer Zugkarte, die Angaben sofort und genauestens zu kontrollieren! Lebenserwartung.de – Rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts München liegt vorIn den letzten Wochen und Monaten beschwerten sich zahlreiche VerbraucherInnen über die Firma VitaActive LTD aus Deutschland. Sie hatten einen vermeintlichen Gratis-Test zur Berechnung der Lebenserwartung gemacht. Einige Zeit später flatterte jedoch eine Rechnung über 30 Euro ins Haus. Nun liegt ein Urteil des Amtsgerichts München vor.Die zuständige Richterin war der Ansicht, dass die betreffende Internetseite dem Verbraucher zunächst bewusst vorenthalte, dass es sich bei der Berechnung der Lebenserwartung um eine kostenpflichtige Leistung handle. Eine Anmeldung sei möglich, ohne die Informationen über die Kosten gelesen zu haben, welche sich unterhalb des Anmeldebuttons befinden. Der erstmalige Hinweis auf eine Kostenpflicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) reiche nicht aus. Die Regelung der Kostenpflicht in den AGBs sei „nach den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Webseite so ungewöhnlich und überraschend, dass sie unwirksam sei“ (Pressemitteilung Amtsgericht München).
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