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Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen

FAQ Digitale Märkte und Omnibus-Richtlinie

1. Welche Auswirkungen hat die "Omnibus"-Richtlinie auf die digitalen Märkte?

Die EU-Richtlinie 2019/2161, auch bekannt als Omnibus-Richtlinie, wurde in Italien durch das Gesetzesdekret Nr. 26 von 2023 umgesetzt. Die Richtlinie regelt Preise, Rabatte und Bewertungen im elektronischen Handel (E-Commerce). Der Anwendungsbereich der Richtlinie betrifft Verträge, die zwischen Verbraucher:innen und Unternehmen abgeschlossen werden. Ziel der Richtlinie ist es, die Vorschriften an die digitale Entwicklung der Online-Märkte anzupassen, um den Verbraucherschutz zu stärken: Zu diesem Zweck stellt das Gesetz den Grundsatz der Transparenz in den Mittelpunkt.

2. Was ändert sich beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, die mit einem Rabatt online angeboten werden?

Die Omnibus-Richtlinie zielt darauf ab, falsche oder überzogene Ankündigungen von Rabatten zu verhindern. Dementsprechend muss eine Webseite nicht nur den Preis der herabgesetzten Ware oder Dienstleistung angeben, sondern auch den niedrigsten Preis, der in den letzten 30 Tagen angewandt wurde. Es wurden Ausnahmen von dieser Verpflichtung vorgesehen, die zum Beispiel leicht verderbliche Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse betreffen. Bei Produkten, die seit weniger als 30 Tagen auf dem Markt sind, muss das Unternehmen den Zeitraum angeben, auf den sich der vorherige Preis bezieht. Eine weitere Ausnahme sind die so genannten "Einführungspreise", die durch aufeinander folgende Ankündigungen von Preiserhöhungen gekennzeichnet sind.

3. Welche weiteren Informationspflichten muss eine E-Commerce-Website erfüllen?

Beim Online-Kauf müssen die Verbraucher:innen darüber informiert werden, ob sie von Gewerbetreibenden oder von einer Privatperson kaufen. Diese Information ist aus rechtlicher Sicht sehr wichtig, da im letzteren Fall die Verbraucherschutzvorschriften nicht gelten.
Eine weitere Informationspflicht betrifft die Produktbewertungen: Inhaber:innen der Website müssen Maßnahmen ergriffen haben, um die Richtigkeit der Bewertungen zu gewährleisten: So muss z.B. sichergestellt werden, dass die Bewertung eines bestimmten Produkts von einer Person verfasst wurde, die die bewertete Ware tatsächlich gekauft hat.
Außerdem wurde ein ausdrückliches Verbot eingeführt, eine andere juristische oder natürliche Person zu beauftragen oder anzuweisen, falsche Rezensionen oder Bewertungen abzugeben oder falsche Informationen über Rezensionen oder Bewertungen in sozialen Medien zu veröffentlichen, um für Produkte zu werben.

4. Bestehen bei Käufen auf Online-Marktplätzen zusätzliche Informationspflichten für den Plattformbetreiber?

Die Online-Marktplätze, welche Verbraucher:innen die Möglichkeit bieten, mit Hilfe von Schlüsselwörtern nach einem einzigen Produkt zu suchen, das von mehreren Drittanbietern angeboten wird, sind verpflichtet, über eine spezielle Online-Schnittstelle die Parameter anzugeben, nach denen die von den verschiedenen Anbietern angebotenen Produkte klassifiziert werden.

5. Wurde die Kasuistik der unlauteren Geschäftspraktiken erweitert?

Ja, was die Online-Märkte anbelangt, wurde beispielsweise die Bereitstellung von Antwortergebnissen auf die Online-Suche von Verbraucher:innen, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich um Werbung handelt, als unlautere Geschäftspraxis eingestuft. Gleiches gilt für den Weiterverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an Verbraucher:innen, wenn die Gewerbetreibenden den Kauf durch den Einsatz automatisierter Instrumente getätigt haben, um die mengenmäßigen Kaufbeschränkungen zu umgehen. Eine weitere interessante Neuerung betrifft die Produkte von zweierlei Qualität ("Dual quality"): Dabei handelt es sich um eine Marketingstrategie bei der eine Ware in einem Mitgliedstaat als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten vermarkteten Ware beworben wird, obwohl zwischen den beiden Waren erhebliche Unterschiede in Bezug auf Zusammensetzung und Eigenschaften bestehen. Diese Praxis ist jedoch nicht als unlauter zu betrachten, wenn es legitime und objektive Gründe gibt, die sie rechtfertigen.

6. Gelten die Bestimmungen des Verbraucherkodex auch für Verträge über den Kauf von digitalen Produkten?

Ja, und sie gelten auch für den Kauf digitaler Produkte, bei dem die personenbezogenen Daten der Verbraucher:innen als Gegenleistung zur Verfügung gestellt werden. Es gibt zwei Ausnahmen, und zwar für Fälle, in denen die von Verbraucher:innen bereitgestellten personenbezogenen Daten von Unternehmen ausschließlich zum Zweck der Bereitstellung der digitalen Inhalte oder zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, denen die Unternehmen unterliegt, verarbeitet werden.

7. Welche Pflichten haben die Gewerbetreibenden bei digitalen Inhalten, die von Verbraucher:innen erstellt wurden?

Unternehmen ist es nicht erlaubt, andere Inhalte als personenbezogene Daten zu verwenden, die von Verbraucher:innen während der Nutzung der von den Gewerbetreibenden bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistung bereitgestellt oder erstellt wurden.
Die europäische gesetzgebende Instanz hat jedoch vier Ausnahmen von dieser Regel vorgesehen, und zwar wenn diese Inhalte
a) außerhalb des Kontextes der vom Unternehmen bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen keinen Nutzen haben;
b) ausschließlich mit der Nutzung der vom Unternehmen bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen durch die Verbraucher:innen zusammenhängen;
c) vom Unternehmen mit anderen Daten integriert wurden und nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand entflochten werden können oder
d) von Verbraucher:innen gemeinsam mit anderen erzeugt wurden und andere Verbraucher:innen die Inhalte weiterhin nutzen können.

Mit Ausnahme der soeben genannten Fälle stellt das Unternehmen den Verbraucher:innen auf Nachfrage alle Inhalte - mit Ausnahme personenbezogener Daten - zur Verfügung, welche die Verbraucher:innen im Rahmen der Nutzung der vom Unternehmen angebotenen digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistung bereitgestellt oder erstellt haben. Die Verbraucher:innen haben ferner das Recht, diese digitalen Inhalte innerhalb einer angemessenen Frist und in einem allgemein gebräuchlichen und maschinenlesbaren Format unentgeltlich und ungehindert vom Unternehmen abzurufen.

8. Was geschieht mit den von Verbraucher:innen geschaffenen digitalen Inhalten, wenn das Widerrufsrecht ausgeübt wird?

Im Falle des Widerrufs des Vertrags kann das Unternehmen jede weitere Nutzung der digitalen Inhalte oder des digitalen Dienstes durch die Verbraucher:innen verhindern, indem insbesondere der Zugang zu diesen digitalen Inhalten oder digitalen Diensten verwehrt oder das Benutzerkonto deaktiviert wird; es sei denn, die in Frage 7 aufgeführten Ausnahmen finden Anwendung.
Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass es Verbraucher:innen nicht erlaubt ist, die digitalen Inhalte oder Dienste zu nutzen und sie Dritten zur Verfügung zu stellen.