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Brexit: Einkaufen und E-Commerce

Am 1. Januar 2021 hat das Vereinigte Königreich die Europäische Union endgültig verlassen. Nach Ablauf der Übergangszeit, dreieinhalb Jahre nach dem Referendum vom 23. Juni 2016, bei welchem sich "Leave" gegen "Remain" durchgesetzt hat, haben sich die europäischen Institutionen und die britische Regierung auf eine Vereinbarung zur Regelung der künftigen Beziehungen geeinigt.

Einkauf von Waren und Dienstleistungen

Für italienische, spanische oder polnische VerbraucherInnen gelten weiterhin das Verbot des ungerechtfertigten Geoblocking sowie die EU-Richtlinien bezüglich des elektronischen Geschäftsverkehrs, der unlauteren Geschäftspraktiken und der Gewährleistung beim Verkauf von Verbrauchsgütern, und zwar nach dem Grundsatz: Richtet ein Verkäufer die eigene Tätigkeit auf VerbraucherInnen aus, die in einem bestimmten Land ansässig sind, dann ist das Recht des Landes anwendbar, in dem der/die VerbraucherIn den Wohnsitz hat.

Auch die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist weiterhin anwendbar.

Aufgrund des Brexit ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil der Zollunion, sodass der - im Binnenmarkt freie - Warenverkehr durch das Abkommen vom 24. Dezember 2020 vorläufig bis Februar 2021 geregelt ist.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/e-commerce-uk-factsheet_de.pdf.

Streitbeilegung

In diesem Zusammenhang entfallen zwei wertvolle Instrumente: Die ODR-Plattform als Mittel der außergerichtlichen Streitbeilegung ist für britische VerbraucherInnen und für im Vereinigten Königreich niedergelassene Unternehmen nicht mehr zugänglich, ebenso wie das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen - nichtsdestotrotz werden die Gerichte weiterhin jene Verfahren behandeln, die bis zum 31. Dezember 2020 eingegangen sind.




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